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    Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und die Archivierung (170.2)
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    1 Es dürfen keinerlei Daten bekannt gegeben werden, wenn der Empfänger der Rechtshoheit von Staaten oder Organisationen unterliegt, die kein angemessenes Schutzniveau für die beabsichtigte Datenübermittlung gewährleisten.
    2 Bei fehlendem angemessenem Schutz können personenbezogene Daten ausschliesslich unter einer der folgenden Bedingungen ins Ausland mitge - teilt werden: a) Die betroffene Person hat für die vorgesehene Datenübermittlung ihre vorgängige und ausdrückliche Einwilligung gegeben; b) die Bekanntgabe ist zur Wahrung eines überwiegenden öffentlichen Interesses unerlässlich; c) die Bekanntgabe ist für die Feststellung, die Ausübung oder die Ver - teidigung eines Rechtes vor Gericht unerlässlich; d) die Bekanntgabe ist notwendig, um das Leben oder die körperliche In - tegrität der betroffenen Person oder einer Drittperson zu schützen; e) die Bekanntgabe ist für den Abschluss oder die Erfüllung eines Vertra - ges unerlässlich und die bearbeiteten Daten betreffen den Vertrags - partner; f) hinreichende, insbesondere vertragliche Garantien gewährleisten ein angemessenes Schutzniveau fürs Ausland.
    3 Der Beauftragte muss die in Absatz 2 Buchstabe f vorgesehenen Garanti - en genehmigen.

    Art. 26 Daten für nichtpersonenbezogene Zwecke

    1 Daten, welche nicht personenbezogen sind, dürfen für Zwecke der Wis - senschaft, der Statistik, der Planung oder Forschung nur unter der Voraus - setzung bekannt gegeben werden, dass Rückschlüsse auf die betroffenen Personen nicht möglich sind und dass es nachträglich auch nicht mehr möglich ist, sie in einer personenbezogenen Art zu verwenden.
    2 Werden Daten ausschliesslich für nichtpersonenbezogene Zwecke bear - beitet, sind die Grundsätze der Vereinbarkeit mit dem Zweck und der Be - kanntgabe der Daten nicht anwendbar.

    Art. 27 Weitere Einschränkungen der Bekanntgabe der Daten

    1 Zur Wahrung eines überwiegenden öffentlichen oder eines schutzwürdi - gen privaten Interesses der betroffenen Person kann der Inhaber der Da - tensammlung die Bekanntgabe von Daten einschränken oder mit Auflagen verbinden.
    2 Stehen Personendaten unter dem Schutz des Berufs- oder Amtsgeheim - nisses, können sie nur bekannt gegeben werden, wenn der Empfänger ei - ner gleichwertigen Geheimhaltungspflicht untersteht.
    3 Gesetzliche Bestimmungen, welche die Zustimmung der betroffenen Per - son verlangen, bleiben vorbehalten.
    3.3 Überwachung von öffentlichen Orten mittels Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräten

    Art. 28 Grundsätze

    1 Um zur Sicherheit von Personen und Gütern beizutragen, kann eine Be - hörde Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräte unter folgenden Bedin - gungen an öffentlichen Orten installieren: a) ein Gesetz im formellen Sinne erlaubt dies; b) es werden die nötigen Massnahmen ergriffen, um die Beeinträchti - gungen für die betroffenen Personen zu begrenzen; c) die aufgezeichneten Informationen werden nur für jene Zwecke ver - wendet, die im Gesetz, mittels welchem das Überwachungssystem eingeführt wird, festgelegt sind.
    2 Die Öffentlichkeit muss in klarer und angemessener Weise auf die Über - wachungsmassnahme und die zuständige Behörde hingewiesen werden.
    3 Die Dauer der Aufbewahrung der aufgezeichneten Daten sowie die Orga - ne, die zur Sichtung des Bildmaterials berechtigt sind, müssen im
    3.4 Aufgaben und Pflichten des Inhabers der Daten-sammlung

    Art. 29 Bearbeiten im Auftrag

    1 Beauftragt der Inhaber der Datensammlung einen Dritten mit dem Bear - beiten von Daten, muss er dafür sorgen, dass der Schutz dieser Informatio - nen und des Bearbeitungsergebnisses gemäss den obgenannten Bestim - mungen gewährleistet ist.

    Art. 30 Register

    1 Jede Behörde führt ein Register, welches sämtliche Datensammlungen enthält, die sich in ihrem Besitz befinden. Diese Register sind öffentlich.
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