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    Staatsbeitragsverordnung (360.11)
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    4 Auf das Einholen eines Auftrags des Regierungsrats kann ebenso verzichtet werden, wenn die Höhe des Beitrags aufgrund der vorliegenden Rechtsgrund - lagen nicht verhandelbar ist. *

    § 5 Anschubfinanzierungen ( § 6 Abs. 2 SBG )

    1 Anschubfinanzierungen werden einmalig oder mehrmalig ausgerichtet.
    2 Bei mehrmaliger Ausrichtung sind sie in der Regel abnehmend auszugestal - ten.

    § 6 Vorbereitungs- bzw. Behandlungsdauer ( § 8 Abs. 1 und 2 SBG )

    1 Die Vorbereitung für beabsichtigte Abgeltungen beginnt in der Regel:
    a. 24 Monate vor der Ausrichtung, wenn der Landrat für die entsprechende Ausgabenbewilligung zuständig ist;
    b. 18 Monate vor der Ausrichtung, wenn der Regierungsrat für die entspre - chende Ausgabenbewilligung zuständig ist;
    c. 9 Monate vor der Ausrichtung bei einmaligen oder wiederkehrenden Ab - geltungen über CHF 20‘000.– jährlich, wenn die Direktion für die entspre - chende Ausgabenbewilligung zuständig ist;
    d. 3 Monate vor der Ausrichtung bei einmaligen oder wiederkehrenden Ab - geltungen bis CHF 20‘000.– jährlich.
    2 Gesuche um Finanzhilfen werden in den Zeitdauern gemäss Abs. 1 behan - delt.

    § 7 Mehrfachbeiträge ( § 8 Abs. 3 SBG )

    1 Die Sicherstellung des Informationsflusses bei mehreren beim Kanton nach - gesuchten oder laufenden Finanzhilfen zugunsten derselben Organisation ob - liegt in der Regel derjenigen Verwaltungsstelle, die für die Gewährung des vor - aussichtlich höchsten Staatsbeitrags zuständig ist. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2019.082

    § 8 Abklärungen ( § 9 SBG )

    1 Folgende Aspekte sind vor der Gewährung von Staatsbeiträgen abzuklären:
    a. die Art des Staatsbeitrags;
    b. die Notwendigkeit, die Wirtschaftlichkeit, die Wirksamkeit und die Finan - zierbarkeit des nachgesuchten Staatsbeitrags;
    c. die finanziellen Verhältnisse der möglichen Beitragsempfängerin oder des möglichen Beitragsempfängers anhand von Revisionsberichten, Jahres - berichten und dgl.;
    d. die organisatorische und strategische Ausrichtung der möglichen Bei - tragsempfängerin oder des möglichen Beitragsempfängers insbesondere hinsichtlich effektiver und effizienter Leistungserbringung;
    e. die mögliche Entwicklung der Nachfrage für die Leistungen der möglichen Beitragsempfängerin oder des möglichen Beitragsempfängers aufgrund der gesellschaftlichen und politischen Rahmenbedingungen.

    § 9 Rücklagen ( § 17 Abs. 2 SBG )

    1 Bei Staatsbeiträgen von jährlich über CHF 100‘000.– sind Gewinne, die auf Betriebsbeiträgen basieren, als Rücklagen gesondert auszuweisen.
    2 Die Höhe der Rücklagen gemäss Abs. 1 darf am Jahresende 25 % des jährli - chen ordentlichen Betriebsaufwands der unterstützten Leistung vor Bildung der Rücklagen nicht übersteigen.
    3 Bei Vorliegen von besonderen betrieblichen Gründen können höhere Rückla - gen vereinbart oder verfügt werden, jedoch höchstens 50 % des jährlichen or - dentlichen Betriebsaufwands der unterstützten Leistung vor Bildung der Rück - lagen.
    4 Die Höhe der Rücklagen kann im Einzelfall auch tiefer vereinbart oder verfügt respektive wegbedungen werden.
    5 Für den Fall einer Überschreitung der Obergrenzen gemäss den Abs. 2 oder
    3 sind in den Leistungsvereinbarungen und Verfügungen über Betriebsbeiträge Korrekturfolgen zu verankern. Mögliche Korrekturfolgen sind:
    a. die Rückzahlung der Betriebsbeiträge;
    b. die Anpassung der Betriebsbeiträge;
    c. die Anpassung der Leistung oder der Aufgabe.

    § 10 Nichterfüllung durch Auflösung des Betriebs ( § 20 SBG )

    1 Bei der Auflösung eines Betriebs vor Vertragsablauf sind die noch vorhande - nen Beiträge und aus kantonalen Beiträgen entstandene Rücklagen dem Kanton zurückzuerstatten. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2019.082

    § 11 Weisungen und Handbuch

    1 Die Finanz- und Kirchendirektion kann Weisungen und Handbücher über die verwaltungsinterne Umsetzung dieser Verordnung erlassen.

    § 12 Transfer-Datenbank

    1 Die Finanz- und Kirchendirektion stellt eine Applikation zur Erfassung und Auswertung von Staatsbeiträgen sowie den übrigen Transferaufwänden und - erträgen zur Verfügung («Transfer-Datenbank»).
    2 Transferaufwände und -erträge sind definiert gemäss dem jeweils geltenden Harmonisierten Rechnungslegungsmodell der Konferenz der kantonalen Fi - nanzdirektoren.
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