1 Hilfsbedürftige können zur Aufnahme einer zumutbaren Arbeit auf dem freien Markt oder im Rahmen eines Beschäftigungsprogrammes verpflichtet werden. Bei Weigerung wird die Unterstützung gekürzt oder eingestellt.
2a. Observationen *
§ 8c * Zweck und Voraussetzungen
1 Die Fürsorgebehörde kann die Observation einer Person veranlassen, die Leistun - - nungen machen lassen, um die Bedürftigkeit im Grundsatz oder das Ausmass der Bedürftigkeit abzuklären.
2 Eine Observation ist zulässig, wenn
1. konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass eine Person unrechtmässig Leistungen bezieht, zu erhalten versucht oder bezogen hat,
2. die Abklärungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden,
3. sie von einer fachlich qualifizierten Person durchgeführt wird, die über eine Bewilligung des zuständigen Departementes verfügt,
4. sich die observierte Person an einem allgemein zugänglichen Ort aufhält oder an einem Ort, der von einem allgemein zugänglichen Ort aus frei einsehbar ist.
§ 8d * Modalitäten
1 Vor der Durchführung einer Observation legt die Fürsorgebehörde schriftlich den Auftrag für die observierende Person fest. Dieser enthält Angaben über:
1. die erforderlichen Personendaten der zu observierenden und der observieren - den Person
2. eine Beschreibung der konkreten Anhaltspunkte und die diese begründenden Tatsachen
3. die Ergebnisse bereits erfolgter Abklärungen
4. eine klare Umschreibung der erforderlichen Abklärungen
5. die Dauer der Observation und die Anzahl Observationstage, wobei eine Ob - servation an höchstens 30 Tagen innerhalb von sechs Monaten ab dem ersten Observationstag stattfinden darf. Dieser Zeitraum kann um bis zu sechs Mo - nate verlängert werden, wenn hinreichende Gründe bestehen.
2 Erweist sich ein Auftrag während der Durchführung als sachlich zu eng gefasst, so ist der ursprüngliche Auftrag vorgängig zu weiteren Observationen durch die Für - sorgebehörde schriftlich zu erweitern.
3 Die observierende Person erstattet der Fürsorgebehörde Bericht und übergibt ihr das Observationsmaterial vollständig. Sie darf vom Observationsmaterial keine Ko - pien aufbewahren und die gesammelten Informationen ausschliesslich im Rahmen ihres Auftrags verwenden. Sie untersteht dem Amtsgeheimnis und dem Gesetz über den Datenschutz (TG DSG)
1 )
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4 Die Fürsorgebehörde kann zur Durchführung von Observationen Leistungsverein - barungen abschliessen.
§ 8e * Aktenführung und Einsichtsrecht
1 Bestätigen sich die Anhaltspunkte, die zu einer Observation geführt haben, macht die Fürsorgebehörde der observierten Person schriftlich Mitteilung über den Grund, die Art und die Dauer der Observation und weist auf das Einsichtsrecht hin, bevor sie einen Entscheid betreffend die Unterstützung erlässt. Die observierte Person kann innert dreissig Tagen Stellung nehmen.
1) RB 170.7
2 Bestätigen sich die Anhaltspunkte, die zu einer Observation geführt haben, nicht, so
1. erlässt die Fürsorgebehörde einen Entscheid über den Grund, die Art und die Dauer der erfolgten Observation und weist die observierte Person auf das Ein - sichtsrecht hin,
2. vernichtet die Fürsorgebehörde nach Rechtskraft des Entscheids das Observa - tionsmaterial, sofern die observierte Person nicht schriftlich beantragt, dass das Observationsmaterial vollständig in den Akten verbleibt.
3 Die Fürsorgebehörde kann das Material einer Observation verwenden, die von ei - ner anderen Fürsorgebehörde angeordnet wurde, wenn bei der Observation die Vor - aussetzungen nach diesem Gesetz erfüllt waren.
4 Zieht eine observierte Person während einer laufenden Observation aus einer Gemeinde weg, endet die Observation von Gesetzes wegen. In begründeten Fällen hat die Fürsorgebehörde das Recht, die Fürsorgebehörde der neuen Wohnsitzge - meinde innerhalb von 30 Tagen über diese Observation zu informieren.
§ 8f * Berichterstattung
1 Die Fürsorgebehörde erstattet dem Departement für Finanzen und Soziales auf Verlangen Bericht über:
1. Anzahl Observationen
2. Ergebnisse der Observationen
3. verfügte Sanktionen
4. Dauer und Kosten je Observation