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    Raumplanungs- und Baugesetz (710.1)
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    CH - FR
    1 Der Staat entwickelt und betreibt eine Anwendung für das Baubewilligungs - verfahren; dabei berücksichtigt er die Bedürfnisse der Personen und Behör - den, die im Verfahren mitwirken. Er trägt die entsprechenden Kosten.
    2 Die Gemeinden tragen ihre Ausrüstungs- und Verbindungskosten sowie all - fällige Kosten für Arbeiten, die sie an Dritte delegieren.

    Art. 136 Sonderbewilligung

    1 Für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone ist eine Sonderbewilligung der Direktion erforderlich, die im Rahmen der Baubewilligung erteilt wird.

    Art. 137 Vorprüfungsgesuch

    1 Jedes Bauprojekt kann Gegenstand eines Vorprüfungsgesuchs sein mit dem Zweck, die gesuchstellende Person über die Zulässigkeit des Projekts zu in - formieren.
    2 Das Baubewilligungsverfahren bleibt vorbehalten.

    Art. 138 Untersuchungen und Sondierungen an geschützten oder ins Ver -

    zeichnis aufgenommenen Kulturgütern
    1 Bei jedem Bauprojekt, das sich auf ein geschütztes oder ins Verzeichnis aufgenommenes Kulturgut bezieht, muss die Bauherrschaft die Untersuchun - gen und Sondierungen dulden, die nötig sind, um den früheren Zustand des Grundstücks oder der Baute, das Vorhandensein schützenswerter Elemente oder die Notwendigkeit archäologischer Ausgrabungen abzuklären.
    2 Der Staat trägt die Kosten für die Arbeiten, die er veranlasst.
    3.2.2 Baubewilligung

    Art. 139 Zuständige Behörden

    1 Für Bauvorhaben im ordentlichen Verfahren erteilt die Oberamtsperson die Baubewilligung, für diejenigen geringfügiger Bedeutung im vereinfachten Verfahren der Gemeinderat.
    2 Das Ausführungsreglement legt fest, welche Bauvorhaben nach welchem Verfahren behandelt werden.

    Art. 140 Verfahren

    1 Jedes Baubewilligungsgesuch, das im ordentlichen Verfahren behandelt wird, muss ab der Veröffentlichung im Amtsblatt während 14 Tagen öffent - lich aufgelegt werden. In den Fällen, die im Ausführungsreglement vorgese - hen sind, dauert die öffentliche Auflage 30 Tage.
    2 Die dem vereinfachten Verfahren unterstellten Projekte können von der öf - fentlichen Auflage befreit werden; in diesem Fall benachrichtigt der Gemein - derat die interessierten Nachbarn mit eingeschriebenem Brief und setzt ihnen eine Frist von 14 Tagen zur Stellungnahme.
    3 Während der Auflagefrist kann jede interessierte Person durch begründete Eingabe bei der Gemeindeschreiberei Einsprache erheben. Artikel 84 ist sinn - gemäss anwendbar.
    4 Soll auf dem Grundstück eines Dritten ohne dessen Zustimmung ein Projekt von öffentlichem Nutzen nach Artikel 116 realisiert werden, so legt die Ober - amtsperson in ihrem Entscheid fest, ob der Baute ein öffentlicher Nutzen zu - kommt und ob ein überwiegendes öffentliches Interesse vorhanden ist.
    5 Der Staatsrat legt im Ausführungsreglement das Baubewilligungsverfahren fest.

    Art. 141 Beschwerde

    1 Gegen die Entscheide der Oberamtsperson über Baubewilligungsgesuche und Einsprachen kann beim Kantonsgericht Beschwerde erhoben werden.
    2 Mit Ausnahme der Fälle nach Absatz 3 kann gegen die Entscheide des Gemeinderats grundsätzlich bei der Oberamtsperson Beschwerde erhoben werden; der Entscheid der Oberamtsperson kann mit Beschwerde ans Kantonsgericht angefochten werden; dieses fällt einen Präsidialentscheid.
    3 Die Entscheide des Gemeinderats über geringfügige Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone sind mit Beschwerde ans Kantonsgericht anzufech - ten, wenn der Entscheid der Direktion über die Sonderbewilligung ebenfalls angefochten wird.
    4 Zur Beschwerde berechtigt sind die Gesuchstellenden, die Einsprechenden, die Gemeinde, wenn sie sich als begutachtende Behörde beteiligt, sowie die nach dem Gesetz zur Beschwerde berechtigten Behörden.
    5 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung; diese kann jedoch von Amtes wegen oder auf Antrag hin angeordnet werden.

    Art. 142 Sicherheiten

    1 Wurde die aufschiebende Wirkung auf Antrag der beschwerdeführenden Partei im Beschwerdeverfahren gegen einen oberamtlichen Entscheid über ein Baubewilligungsgesuch angeordnet, so kann von ihr verlangt werden, dass sie Sicherheiten für die Verfahrenskosten und für eine allfällige Partei - entschädigung leistet.
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