4 Die zuständige kantonale Dienststelle für Statistik darf alle, auch besonders schüt - zenswerte Personendaten für statistische Zwecke nutzen, wenn die Voraussetzungen der datenschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten sind.
§ 13d * Verknüpfung mit Drittregistern, Identifikator
1 Daten aus den einzelnen Registern dürfen im Rahmen der datenschutzrechtlichen Bestimmungen miteinander verknüpft werden.
2 Zur Verknüpfung mit Drittregistern kann im kantonalen Personenregister der Per - sonen- oder Objektidentifikator des Drittregisters als technisches Hilfsmittel geführt und der entsprechenden AHV-Versichertennummer zugeordnet werden.
3 Die AHV-Versichertennummer darf nur für diejenigen Stellen sichtbar sein, die zu ihrer Nutzung gesetzlich berechtigt sind.
§ 13e * Zuständigkeit
1 Der Regierungsrat bezeichnet die für die Registerführung zuständigen Stellen.
2 Er regelt deren Betrieb und Aufgaben.
§ 13f * Vollzug
1 Der Regierungsrat regelt die technischen Voraussetzungen bezüglich Datenhaltung in den Gemeinden und erlässt Vorschriften für die Übermittlung der Daten an den Kanton.
2 Vor dem Erlass der Ausführungsbestimmungen hört der Regierungsrat die Gemeinden an.
§ 14 Strafbestimmung
1 Wer gegen Bestimmungen dieses Gesetzes verstösst, wird mit Busse bestraft.
§ 15 Aufhebung bisherigen Rechtes
1 Das Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizerbürger vom 7. Mai
1984 wird aufgehoben.
§ 16 Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt auf einen durch den Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.
1 )
1) In Kraft getreten auf den 1. August 2009.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 25.02.2009 01.08.2009 Erstfassung ABl. 10/2009 Erlasstitel 09.01.2013 01.08.2013 geändert 3/2013 Titel 1. 09.01.2013 01.08.2013 eingefügt 3/2013
§ 1 Abs. 3 09.01.2013 01.08.2013 geändert 3/2013
§ 1 Abs. 4 09.01.2013 01.08.2013 eingefügt 3/2013
§ 10 Abs. 3 09.01.2013 01.08.2013 eingefügt 3/2013
Titel 2. 09.01.2013 01.08.2013 eingefügt 3/2013