21 d) * die verurteilte Person während der Strafverbüssung ihrer bisherigen Arbeit oder einer anerkannten Ausbildung mit einem Beschäftigungsumfang von wenigstens 20 Stunden je Woche nachgehen kann. Haus- und Erziehungsar - beit sowie Arbeitsloseneinsatzprogramme sind gleichgestellt; e) * die verurteilte Person Gewähr bietet, dass sie die Rahmenbedingungen dieser Vollzugsform und die Hausordnung der Vollzugseinrichtung einhält; f) dem Vollzug in dieser Form keine betrieblichen Gründe entgegenstehen.
2 Für die Zulassung ist die Dauer der von der Richterin oder dem Richter ausge - sprochenen Gesamtstrafe, bei teilbedingten Strafen der unbedingte Teil massge - bend. Verschiedene Freiheitsstrafen werden gemeinsam vollzogen und deren Dauer zusammengerechnet. *
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Art. 21a * b) elektronische Überwachung
1 Freiheitsstrafen von nicht weniger als 20 Tagen und nicht mehr als zwölf Mona - ten werden auf Gesuch der verurteilten Person in Form der elektronischen Über - wachung vollzogen, wenn: a) keine Fluchtgefahr besteht; b) nicht zu erwarten ist, dass die verurteilte Person während des Vollzugs weitere Straftaten begeht; c) die verurteilte Person ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat und keine Landesverweisung gegen sie angeordnet wurde;
22 d) die verurteilte Person während der Strafverbüssung ihrer bisherigen Arbeit oder einer anerkannten Ausbildung mit einem Beschäftigungsumfang von mindestens 20 Stunden je Woche nachgehen kann. Haus- und Erziehungsar - beit sowie Arbeitsloseneinsatzprogramme sind gleichgestellt; e) die verurteilte Person eine geeignete, dauerhafte Unterkunft nachweisen kann, welche die elektronische Datenübertragung des Überwachungsgeräts mittels Festnetzanschluss oder Mobilfunkempfang zulässt; f) die in derselben Unterkunft lebenden erwachsenen Personen dem Vollzug in g) die verurteilte Person dem Vollzugs- und Wochenplan zustimmt; h) die verurteilte Person eine Privathaftpflichtversicherung nachweisen kann; i) die verurteilte Person Gewähr bietet, dass sie die Rahmenbedingungen dieser Vollzugsform einhält, und dem Vollzug in dieser Form keine beruflichen, fa - miliären oder anderen wichtigen Gründe entgegenstehen.
21 Art. 66a und Art. 66a bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches, SR 311.0 .
22 Art. 66a und Art. 66a bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches, SR 311.0 .
2 Für die Zulassung ist die Dauer der von der Richterin oder dem Richter ausge - sprochenen Gesamtstrafe massgebend. Verschiedene Freiheitsstrafen werden gemeinsam vollzogen und deren Dauer zusammengerechnet. *
3 Die Zustimmung nach Abs. 1 Bst. f und g dieser Bestimmung beinhaltet das Ein - verständnis, dass der Vollzugsbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle wäh - rend der elektronischen Überwachung jederzeit auch ohne Voranmeldung Zutritt zur Unterkunft gewährt wird.