1 Der Besitzesantritt kann für das ganze Beizugsgebiet oder für einzelne Teile ver - fügt werden.
2 Wo der Verlauf von Grenzen Gegenstand eines kantonalen Rechtsmittelverfahrens bildet, trifft die Korporation die erforderlichen vorläufigen Anordnungen, nament - lich mit Bezug auf die Bewirtschaftung.
§ 22 Änderungsnachweis
1 Nach der Neuzuteilung wird ein Verzeichnis erstellt, das alle Änderungen im Eigentum, bei den beschränkten dinglichen sowie bei den vorgemerkten und ange - merkten Rechten enthält. Dieses Verzeichnis ist während 30 Tagen öffentlich aufzu - legen. Jedes Korporationsmitglied erhält einen Auszug, der Auskunft über seinen al - ten und neuen Bestand gibt.
2 Nach Erledigung aller Rechtsmittelverfahren bedarf der Änderungsnachweis der Genehmigung durch den Regierungsrat.
§ 23 Vorzeitige Teilgenehmigung
1 Aus wichtigen Gründen und zur Vermeidung einschneidender Nachteile können ausnahmsweise Teile des Änderungsnachweises vorzeitig genehmigt werden.
2 Der Regierungsrat kann Voraussetzungen und Ausgestaltung einer vorzeitigen Teilgenehmigung zusätzlich durch Verordnung regeln.
§ 24 Rechtsübergang
1 Die Neuzuteilung wird mit der Genehmigung des Änderungsnachweises rechtskräftig.
2 Mit Eintritt der Rechtskraft geht das Eigentum an den neu zugeteilten Grund - stücken mit den darauf eingetragenen beschränkten dinglichen, vorgemerkten und angemerkten Rechten aussergrundbuchlich auf den neuen Eigentümer über. Gleich - zeitig erlischt das Eigentum an den alten Grundstücken.
§ 25 Geldausgleich
1 Mehr- und Minderwerte sind in Geld auszugleichen insbesondere bei:
1. Mehr- oder Minderzuteilungen ausgenommen Minderzuteilungen nach § 17 Abs. 1;
2) SR 210
2. Zuweisung oder Entzug von Bestandteilen eines Grundstückes;
3. Ablösung oder Begründung von beschränkten dinglichen Rechten;
4. Abgeltung von Zuschlägen oder Abzügen, die nicht im Bonitierungswert ent - halten sind.
§ 26 Kosten
1 Die nach Abzug sämtlicher Beiträge verbleibenden Kosten werden von den Grund - eigentümern getragen.
2 Die Anteile richten sich namentlich nach Fläche und Zahl der eingeworfenen Par - zellen.
3 Während des Verfahrens sind angemessene Teilzahlungen zu entrichten.
§ 27 Besondere Vor- und Nachteile
1 Soweit besonderen Vor- oder Nachteilen nicht schon beim Geldausgleich Rech - nung getragen wurde, sind sie bei der Kostenverlegung angemessen zu berücksichti - gen.
§ 28 Gewinnanteilsrecht
1 Wird ein Recht an einem neu zugeteilten Grundstück mit Gewinn veräussert oder dessen Wert ganz oder anderweitig mit Gewinn umgesetzt, steht dem vormaligen Eigentümer ein Anteil am Gewinn zu, soweit der Vermögensvorteil nicht bereits im Rahmen der Güterzusammenlegung berücksichtigt worden ist.
§ 29 Berechnung des Gewinnes
1 Massgebend für die Gewinnberechnung ist der Verkehrswert im Zeitpunkt der Schätzung. Der vormalige Grundeigentümer hat sich die Wertsteigerung anrechnen zu lassen, welche die ihm zugewiesenen Ersatzgrundstücke, bezogen auf die veräus - serte Fläche, seit der Schätzung erfahren haben. Dabei ist auf die durchschnittliche Wertentwicklung sämtlicher ihm neu zugeteilten Grundstücke abzustellen.
2 Wird kein anderer Verkehrswert nachgewiesen, ist für die Festlegung vom Bonitie - rungswert auszugehen. Das Nähere regelt der Regierungsrat durch Verordnung.
§ 30 Dauer, Umfang
1 Das Gewinnanteilsrecht beginnt mit dem Besitzesantritt und dauert 15 Jahre. Der Anspruch verjährt mit Ablauf eines Jahres seit Kenntnis der Veräusserung, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Veräusserung.
2 Der Anteil am zu teilenden Gewinn beträgt im ersten Jahr nach dem Besitzesantritt
75 Prozent; er reduziert sich mit Beginn jeden weiteren Jahres um 5 Prozent.
§ 31 Zuständigkeit, Verfahren
1 Der Anspruch ist bei der Enteignungskommission im Verfahren nach Enteignungs - gesetz
1 ) geltend zu machen.
§ 32 * Vorteilsausgleich ausserhalb des Beizugsgebietes
1 Erwächst einem Grundstück ausserhalb des Beizugsgebietes aus dem Unterneh - men, namentlich aus Strassen- oder Werkleitungen, ein besonderer Vorteil, sind da - für Beiträge zu erheben. § 47 bis § 57 des Planungs- und Baugesetzes
2 ) sind sinnge - mäss anzuwenden.
§ 33 Zusätzliche Massnahmen
1 Werden Massnahmen, die nicht meliorationsbedingt sind, für Private oder Gemein - wesen ausgeführt, haben diese die Kosten zu übernehmen.