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    Spitalgesetz (331.200)
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    CH - AG
    3 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung, welche gemeinwirtschaftlichen Leis - tungen abgegolten werden können.
    4 Der Vertrag gemäss § 17 regelt die Einzelheiten.

    § 18 * ...

    § 19 * ...

    § 20 Controlling

    1 Das Spital stellt ein Controlling, insbesondere über Wirkung, Leistung, Qualität und Zielerreichung, mit dem entsprechenden Berichtswesen sicher. Einzelheiten re - gelt der Vertrag gemäss § 17. *

    § 21 Auskunftspflicht

    1 Das Spital ist verpflichtet, dem zuständigen Departement die zu dessen Aufgaben - erfüllung erforderlichen Informationen und die entsprechenden Daten zur Verfügung zu stellen. *

    5. Finanzierung

    § 22 * ...

    § 23 Spital

    1 Die Einnahmen des Spitals bestehen aus finanziellen Leistungen: a) * des Kantons gemäss den §§ 14a–17; b) * ... c) der Versicherer; d) der Patientinnen und Patienten; e) Dritter.
    2 ... *
    2bis ... *
    3 ... *
    4 ... *
    5 ... *

    6. Weitere Bestimmungen

    § 24 Spitalabkommen

    1 Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen oder ausserkantonalen Spitälern Abkommen über die Koordination von Spitalleistungen abschliessen. Die Genehmi - gung des Grossen Rats gemäss § 82 Abs. 1 lit. a der Kantonsverfassung entfällt. *
    2 ... *
    3 ... *

    § 25 Beiträge an Institutionen

    1 Der Kanton kann Institutionen des Spital- und Gesundheitswesens, die der For - schung, Grundlagenbeschaffung, Beratung und Zusammenarbeit sowie der Ausbil - dung von Personal des Gesundheitswesens dienen, mit Beiträgen unterstützen.
    2 Über die Beitragsleistungen entscheidet der Regierungsrat auf der Grundlage eines Leistungsvertrags. *
    3 Die zur Erfüllung des Leistungsvertrags notwendigen Mittel werden vom Grossen Rat gemäss § 16 Abs. 3 bewilligt.

    7. Übergangs- und Schlussbestimmungen

    § 26 Aufhebung bisherigen Rechts

    1 Mit Ausnahmen der §§ 4–8, 16 und 17, soweit sie sich auf die in § 4a des Spitalge - setzes aufgeführten Kranken- und Pflegeheime beziehen, wird das Gesetz über den Bau, Ausbau und Betrieb sowie die Finanzierung der Spitäler und Krankenheime (Spitalgesetz) vom 19. Oktober 1971 1 ) aufgehoben.
    2 Die §§ 5 und 6 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversi - cherung (EG KVG) vom 5. September 1995 2 ) werden aufgehoben.
    3 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden zudem aufgehoben: a) das Dekret über die Kantonsspitäler vom 25. März 1997 3 ) ; b) das Dekret über die psychiatrischen Dienste des Kantons Aargau vom

    28. März 1995

    4 ) ; c) das Dekret über die Taxen in den kantonalen Krankenanstalten (Taxdekret) vom 3. Dezember 1974 5 ) .

    § 27 Änderung bisherigen Rechts

    1 Das Gesundheitsgesetz (GesG) vom 10. November 1987 6 ) wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.
    2 Das Gesetz über Katastrophenhilfe und Bevölkerungsschutz (KBG) vom 18. Janu - ar 1983 7 ) wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.
    1) AGS Bd. 7 S. 719; aufgehoben (AGS 2007 S. 356)
    2) AGS 1996 S. 36; 1999 S. 391 (SAR 837.100 )
    3) AGS 1997 S. 98
    4) AGS 1995 S. 46, 165; 1997 S. 101
    5) AGS Bd. 8 S. 763; Bd. 10 S. 347, 731; Bd. 11 S. 207; Bd. 12 S. 1, 529; Bd. 13 S. 211; Bd.
    14 S. 1, 229, 455, 517, 714; 1996 S. 6; 1997 S. 24, 2002 S. 303
    6) AGS. Bd. 12 S. 553; aufgehoben (AGS 2009 S. 215)
    7) AGS Bd. 11 S. 97; aufgehoben (AGS 2006 S. 164)
    3 Das Dekret über die Rechte und Pflichten der Krankenhauspatienten (Patientende - kret [PD]) vom 21. August 1990 8 ) wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.

    § 28 Änderung bundesrechtlicher Bestimmungen

    1 Der Grosse Rat ist ermächtigt, durch Dekret Bestimmungen dieses Gesetzes zu än - dern oder zu ergänzen, soweit dies zur Ausführung von Bundesrecht erforderlich ist und dabei keine erhebliche Entscheidungsfreiheit besteht.
    2 Der Grosse Rat ist dabei insbesondere ermächtigt, die Regelungen in § 9 Abs. 2 und § 14 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes abzuändern, falls der Bund im Rahmen der Krankenversicherungsgesetzgebung die Vergütung der stationären Behandlung mit - tels leistungsbezogener Pauschalen unter Einschluss der Investitionskosten einführt.

    § 29 Vollzug

    1 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

    § 29a *

    1 Die Regelungen in § 23 Abs. 1 lit. b sowie Abs. 2–5 gelten bis 31. Dezember 2013.

    § 30 Publikation und Inkrafttreten

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