23.10 v orläufige Eintragung oder deren Änderung .. 100.–
23.11 R angänderung einer Vormerkung ........... 50.–
24 Anmerkungen
Art. 14 G ebührenfreie Anmerkungen
1 Es w ird keine Gebühr erhoben für: a) die E intragung und Änderung von Anmerkungen öffentlich-rechtlicher Eigen- tumsbeschränkungen, ausgenommen Anmerkungen, für die eine Gebühr ge- mäss Nr. 24.01 erhoben wird, sowie von Grundlasten; b) A nmerkungen, die von Amtes wegen vorzunehmen sind, und deren Änderung.
16 SR 210.
Art. 15 G ebührentarif
1 Für die E intragung und Änderung von Anmerkungen werden Gebühren nach folgendem Tarif erhoben: Nr. F r.
24.01 Veräusserungsbeschränkung nach Art. 30e A bs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom
25. Juni 1982 17 .......................... 50.–
24.02 and ere Anmerkungen oder Änderung einer Anmerkung, ausgenommen Nrn. 25.07 b is
25.10 dieses Erlasses ...................... 50.–
25 S tockwerkeigentum und Miteigentum
Art. 16 G ebührentarif
1 Für Eintragungen und Änderungen bei Stockwerkeigentum und Miteigentum werden Gebühren nach folgendem Tarif erhoben: Nr. F r.
25.01 Begründung von Stockwerkeigentum, je Stamm- grundstück ............................. 500.– bis 3000.–
2 5.02 B egründung von selbstständigem Miteigentum durch den oder die Eigentümer, je Stammgrund- stück .................................. 250.– bis 1000.–
2 5.03 A ufnahme neuer Grundstücke, je Grundstück 50.–
25.04 A ufhebung von Stockwerkeigentum oder selb- ständigem Miteigentum .................. 250.– bis 2000.–
25.05 Änd erung von Wertquoten zuzüglich Gebühr gemäss Nr. 20.01 b ei Erhöhung von Wert- quoten, Berichtigung unrichtiger Wertquoten, Änderung im Sonderrecht, Änderung der Zweckbestimmung ....................... 150.– bis 2000.–
25.06 V erlegung eines Pfandrechts vom Stamm- grundstück auf Stockwerkeigentum oder Mit- eigentumsanteile ........................ 100.– bis 500.– D ie Gebühr übersteigt die Gebühr gemäss Nr. 21.01 nicht.
25.07 A nmerkung Reglement ................... 200.– bis 500.–
17 SR 831.40.
Nr. F r.
25.08 A nmerkung Nutzungs- und Verwaltungsord- nung .................................. 200.– bis 500.–
25.09 A nmerkung Nachtrag zu Reglement oder Nut- zungs- und Verwaltungsordnung ........... 100.– bis 250.–
25.10 Anmerkung Verwaltungsbeschlüsse, Gerichts- urteile und Verfügungen nach Art. 649a Z GB 18 100.–
2 Für and ere Eintragungen und Änderungen an Stockwerkeigentum und Miteigen- tumsanteilen werden Gebühren nach den übrigen Bestimmungen dieses Erlasses erhoben.
26 G renzänderung, Grundstückteilung und Grundstückvereinigung sowie Aufnahme neuer Grundstücke
Art. 17 G ebührentarif
1 Für G renzänderungen, Grundstückteilungen und Grundstückvereinigungen so wie die Aufnahme neuer Grundstücke werden Gebühren nach folgendem Tarif erhoben: Nr. F r.
26.01 G renzänderung, Grundstückteilung, Grund- stückvereinigung ........................ 200.– bis 2000.– B ei Eigentumsübertragung wird zusätzlich die Gebühr nach Art. 7 und 8 dieses Er lasses er- hoben.
26.02 Aufnahme neuer Grundstücke, je Grundstück 50.–
27 Miteintragungen
Art. 18 A ufteilung Eintragungsgebühr
1 B ei Miteintragung von Eigentum sowie bei Miteintragung der Errichtung und Erhöhung eines Pfandrechts teilt das ersteintragende Grundbuchamt die Gebüh- ren nach Nrn. 20.01 b is 20.06 und Nr. 21.01 dieses Erlasses im Verhältnis der auf die beteiligten Gemeinden entfallenden Steuerwerte auf. Die Mindestgebühr je Grund- buchkreis beträgt Fr. 30.–. Die Eintragungsgebühr wird, wenn der Anteil für einen Grundbuchkreis kleiner ist, entsprechend erhöht.
18 SR 210.
Art. 19 G ebührentarif
1 Für die M iteintragung werden Gebühren nach folgendem Tarif erhoben: Nr. F r.
27.01 A nmeldung zur Miteintragung, je Tagebuch- eintrag beim ersteintragenden Grundbuch- amt, ausgenommen Löschungen ............ 50.– bis 500.–
27.02 Miteintragung oder Gegenbuchung eines Rechts, für welche keine Aufteilung der Eintragungs- gebühr gemäss Art. 18 e rfolgt, je Grundstück .. 30.–