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    Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (231.811)
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    CH - SG
    1 Die Standortkantone melden der Geschäftsstelle unter Nachweis der Vorausset - zungen nach Art. 3 und mit dem Hinweis auf den Deckungsgrad nach Art. 6 oder
    7 diejenigen Bildungsgänge, welche sie der Vereinbarung unterstellen.
    2 Die Geschäftsstelle führt eine Liste der beitragsberechtigten Bildungsgänge. Diese wird jeweils auf Beginn eines neuen Studienjahres angepasst. III. Beiträge (3.)

    Art. 5 Zahlungspflichtiger Kanton

    1 Zahlungspflichtig für Beitragsleistungen nach Art. 3, 6 und 7 der Vereinbarung ist der Wohnsitzkanton zum Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns.
    2 Als Wohnsitzkanton von Studierenden gilt der letzte Kanton, in dem mündige Studierende vor Ausbildungsbeginn mindestens zwei Jahre ununterbrochen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Bildung zu sein, finanziell unabhängig gewesen sind; als Erwerbstätigkeit gelten auch die Führung eines Familienhaus - halts und das Leisten von Militär- und Zivildienst.
    3 Bei Studierenden, welche die Voraussetzungen von Abs. 2 nicht erfüllen, gilt als Wohnsitzkanton: a) der Heimatkanton für Schweizerinnen und Schweizer, deren Eltern im Aus - land wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen; bei mehreren Heimat - kantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht, b) der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlose, die eltern - los sind oder deren Eltern im Ausland wohnen, c) der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige Ausländerinnen und Ausländer, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen, und
    d) in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich bei Ausbildungsbeginn der zi - vilrechtliche Wohnsitz der Eltern beziehungsweise der Sitz der zuletzt zustän - digen Vormundschaftsbehörde befindet.

    Art. 6 Höhe der Beiträge

    1 Die Beiträge werden je Bildungsgang differenziert nach Vollzeit- und Teilzeitaus - bildung in Form von Semesterpauschalen je Studierende beziehungsweise Studie - renden festgelegt.
    2 Für die Festlegung der Höhe der Pauschalbeiträge nach Abs. 1 gelten folgende Grundsätze: a) Ermittlung der durchschnittlichen gewichteten Ausbildungskosten (Bruttobil - dungskosten) je Bildungsgang und Studierende beziehungsweise Studieren - den nach Massgabe der Ausbildungsdauer (Anzahl Semester), der Anzahl an - rechenbarer Lektionen und der durchschnittlichen Klassengrösse, wobei die Konferenz der Vereinbarungskantone die maximale Anzahl anrechenbarer Lektionen und die minimale Referenzklassengrösse festlegt; b) die Beiträge decken 50 Prozent der nach Bst. a ermittelten durchschnittlichen Kosten.

    Art. 7 Höhe der Beiträge bei erhöhtem öffentlichen Interesse

    1 In den Fachbereichen Gesundheit, Soziales sowie Land-und Waldwirtschaft kann die zuständige Fachdirektorenkonferenz bei der Konferenz der Vereinbarungs - kantone für einzelne Bildungsgänge Beiträge in der Höhe von maximal 90 Prozent der ermittelten durchschnittlichen Standardkosten je Studierenden und Semester beantragen. Sie hat hierfür ein erhöhtes öffentliches Interesse am entsprechenden Bildungsgang nachzuweisen, namentlich im Zusammenhang mit einem gesetzli - chen Versorgungsauftrag.
    2 Das erhöhte öffentliche Interesse für Beiträge im Sinn von Abs. 1 ist von der zu - ständigen Fachdirektorenkonferenz zuhanden der Konferenz der Vereinbarungs - kantone periodisch, mindestens aber alle fünf Jahre, zu überprüfen. Fehlt das er - höhte öffentliche Interesse für einen Bildungsgang, gelten für diesen die Beiträge nach Art. 6.

    Art. 8 Auszahlung der Beiträge

    1 Die Beiträge werden semesterweise je Bildungsgang und Studierende beziehungs - weise Studierenden an den Bildungsanbieter ausbezahlt.
    2 Der Standortkanton beziehungsweise der Trägerkanton und allfällige mitfinan - zierende Mitträgerkantone müssen für ihre Studierenden mindestens dieselben Leistungen erbringen, wie sie die vorliegende Vereinbarung vorsieht.

    Art. 9 Studiengebühren

    1 Die Anbieter können angemessene Studiengebühren erheben.
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