2 Dem Gesuch sind folgende Unterlagen beizulegen: a) Strafregisterauszug aller für die Kreditgewährung oder Kreditvermittlung ver - antwortlichen Personen; b) Auszug aus dem Handelsregister; c) Auszug aus dem Betreibungsregister (mindestens der letzten 2 Jahre vor Ge - suchstellung); d) Nachweis des Vorliegens der bundesrechtlichen Bewilligungsvoraussetzun - gen
2 )
.
Art. 6 Auskunftspflicht
1 Wer der Bewilligungspflicht unterliegt, hat den zuständigen Organen auf Verlangen Auskunft und Einsicht in die Unterlagen der kaufmännischen Buchführung zu gewähren.
Art. 7 Meldepflicht
1 Juristische Personen, die der Bewilligungspflicht unterstehen, haben dem zuständi - gen Amt den Eintritt und den Austritt der für die Kreditgewährung oder Kreditver - mittlung verantwortlichen Personen zu melden.
1)
Art. 5 ff. VKKG
2)
Art. 5 ff. VKKG
Art. 8 Publikation
1 Erteilung, Befristung und Entzug der Bewilligung sind durch das zuständige Amt im Kantonsamtsblatt zu publizieren.
Art. 9 Gebühren
1 Für die Erteilung der Bewilligung zur Gewährung oder Vermittlung von Konsum - krediten wird eine Gebühr von 1000 bis 2000 Franken erhoben.
Art. 10 Übergangsfrist
1 Juristische und natürliche Personen mit Sitz oder Wohnsitz im Kanton Graubünden, welche bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung Konsumkredite vermittelt oder gewährt haben und der Bewilligungspflicht gemäss dem Bundesgesetz über den Konsumkredit 1 ) unterstehen, haben bis spätestens zum 31. Juli 2006 ein Gesuch um Erteilung einer Bewilligung einzureichen oder den Nachweis zu erbringen, dass sie bereits über eine entsprechende Bewilligung verfügen.
Art. 11 In-Kraft-Treten
1 Diese Verordnung tritt am 1. April 2006 in Kraft.
1) SR 221.214.1
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
21.02.2006 01.04.2006 Erlass Erstfassung -
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 21.02.2006 01.04.2006 Erstfassung -