1 Die Strafbehörden informieren andere Behörden über Strafverfahren und verfah - rensabschliessende Entscheide, soweit diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufga - ben auf die Information angewiesen sind und das öffentliche Interesse an der In - formation gegenüber den Persönlichkeitsrechten der betroffenen Personen über - wiegt.
1bis Privatpersonen dürfen über Strafverfahren und verfahrensabschliessende Ent - scheide informiert werden, soweit sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen öffentli - chen Aufgabe auf die Information angewiesen sind und das Interesse an der In - formation gegenüber den Persönlichkeitsrechten der betroffenen Person überwiegt. *
1) SR 312.0
2 Mitteilungsrechte und -pflichten nach besonderen Bestimmungen bleiben vorbehal - ten.
Art. 29 Meldung von Strafverfahren und Urteilen an Behörden
1 Die Strafbehörden haben die zuständigen Behörden zu benachrichtigen und ihnen zweckdienliche Unterlagen zu übermitteln, wenn sich in einem Strafverfahren be - gründeter Anlass zur Prüfung ausserstrafrechtlicher Massnahmen ergibt.
2 Die Meldung über ein hängiges Strafverfahren ist nur zulässig, wenn a) die Behörde diese Angabe für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe benö - tigt oder b) von einer unmittelbaren Gefährdung auszugehen ist.
3 Die Regierung regelt die Einzelheiten in einer Verordnung 1 ) .
4.3. BESONDERE BESTIMMUNGEN
Art. 30 Ausnahmen vom Verfolgungszwang
1 Die Mitglieder des Grossen Rates und der Regierung sowie des Kantons- und des Verwaltungsgerichts sind für ihre Äusserungen im Grossen Rat oder in dessen Kom - missionen strafrechtlich nicht verfolgbar.
2 Die Mitglieder der Regierung sowie die Richterinnen und Richter und die Aktua - rinnen und Aktuare des Kantons- und des Verwaltungsgerichts können wegen im Amt begangener Verbrechen und Vergehen nur mit Ermächtigung der für die Justiz zuständigen Kommission des Grossen Rates strafrechtlich verfolgt werden.
Art. 31 Ausnahmen vom Anwaltszwang
1 Der Rechtsbeistand durch eine handlungsfähige, nicht im Anwaltsregister eingetra - gene oder Freizügigkeit nach dem BGFA 2 ) geniessende Person ist auf begründetes Gesuch im Einzelfall mit Genehmigung der verfahrensleitenden Person möglich: a) zur Verteidigung der beschuldigten Person im Übertretungsstrafverfahren; b) zur nichtberufsmässigen Vertretung der Privatklägerschaft; c) zur Unterstützung anderer Verfahrensbeteiligter.
Art. 32 Belohnungen
1 Das für die Justiz zuständige Departement kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft eine Belohnung für die erfolgreiche Mitwirkung von Privaten bei der Fahndung aus - setzen.
1) BR 350.110
2) SR 935.61
Art. 33 Feststellung der Fahrunfähigkeit
1 Die Feststellung der Fahrunfähigkeit im Strassenverkehr richtet sich nach dem Bundesrecht.
2 Die Polizei ist zuständig für die Durchführung von Vortests und Atem-Alkoholpro - ben sowie die Anordnung von Blut- und Urinuntersuchungen.
3 Verweigert die betroffene Person die Durchführung des Vortests oder der Atem- Alkoholprobe, die Blut- oder Urinuntersuchung oder die ärztliche Untersuchung, entscheidet die Staatsanwaltschaft über die zwangsweise Durchsetzung.
Art. 34 Amtliche Sachverständige
1 Als amtliche oder dauernd bestellte Sachverständige im Sinn der Strafprozessord - nung
1 ) gelten insbesondere: a) * die Amtsärztinnen und -ärzte; b) der forensische Dienst der Psychiatrischen Dienste Graubünden; c) das von der Regierung bezeichnete rechtsmedizinische Institut; d) die von der Regierung bezeichnete Institution für Kinder- und Jugendpsychia - trie beziehungsweise für Kindesschutz.
2 Die Regierung kann weitere amtliche oder dauernd bestellte Sachverständige be - zeichnen und regelt in einer Verordnung 2 ) die jeweiligen Fachgebiete.
3 Soweit das Bundesrecht die Durchführung einer Durchsuchung oder Untersuchung von Personen durch eine Ärztin oder einen Arzt vorsieht, können die Strafbehörden alle im Kanton tätigen Ärztinnen und Ärzte beiziehen.
Art. 35 Amtliche Bekanntmachung
1 Die in der Sache zuständige Behörde ordnet die amtliche Bekanntmachung an.