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    Gesetz über den Grossen Rat (170.100)
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    1 Beim Eintritt in den Grossen Rat orientiert jedes Ratsmitglied die Präsidentenkon - ferenz schriftlich über: a) seine berufliche Tätigkeit; - stalten und Stiftungen des privaten und des öffentlichen Rechts; c) dauernde Leitungs- und Beratungsfunktionen für bündnerische, schweizeri - sche und internationale Interessengruppen.
    2 Die Änderungen werden zu Beginn jedes Amtsjahres durch das Ratssekretariat er - hoben. Das Register über die Tätigkeiten der Grossratsmitglieder ist öffentlich.

    Art. 12 Amtsgeheimnis

    1 Die Mitglieder des Grossen Rates sind in amtlichen Angelegenheiten zur Ver - schwiegenheit verpflichtet, soweit an der Geheimhaltung ein überwiegendes öffent - liches oder privates Interesse gemäss Öffentlichkeitsgesetz besteht oder wenn eine besondere gesetzliche Bestimmung dies vorsieht. *
    2. Organisation
    2.1. PRÄSIDIUM

    Art. 13 Vorsitz

    1 Die Standespräsidentin oder der Standespräsident bereitet die Sitzungen des Grossen Rates und der Präsidentenkonferenz vor, leitet sie und sorgt für ihren geord - neten Verlauf.
    2 Sie oder er vertritt den Grossen Rat nach aussen und führt den Geschäftsverkehr mit der Regierung.
    3 Die Standesvizepräsidentin oder der Standesvizepräsident übernimmt die Aufgabe der Standespräsidentin beziehungsweise des Standespräsidenten, wenn diese oder dieser verhindert ist.
    4 Sind Standespräsidentin oder Standespräsident und Standesvizepräsidentin oder Standesvizepräsident verhindert, übernimmt das anwesende Ratsmitglied, das zuletzt Standespräsidentin oder Standespräsident war, den Vorsitz.
    2.2. PRÄSIDENTENKONFERENZ

    Art. 14 Zusammensetzung

    1 Der Präsidentenkonferenz gehören von Amtes wegen an die Standespräsidentin oder der Standespräsident als Vorsitzende oder Vorsitzender, die Standesvizepräsi - dentin oder der Standesvizepräsident und die Präsidentinnen oder Präsidenten der im Grossen Rat vertretenen Fraktionen beziehungsweise im Verhinderungsfalle deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.
    2 Die Kanzleidirektorin oder der Kanzleidirektor und die Leiterin oder der Leiter des Ratssekretariates nehmen an den Sitzungen mit beratenden Stimmen teil.

    Art. 15 Stellung

    1 Die Präsidentenkonferenz ist das Leitungs- und Koordinationsorgan des Rates.
    2.3. FRAKTIONEN

    Art. 16 Bildung und Aufgabe

    1 Fünf oder mehr Mitglieder des Grossen Rates können sich zu einer Fraktion zu - sammenschliessen.
    2 Die Fraktionen beraten die Geschäfte der Session vor.
    2.4. KOMMISSIONEN

    Art. 17 Tätigkeit im Allgemeinen

    1 Die Kommissionen nehmen die ihnen übertragenen Aufgaben wahr, beraten die ih - nen zugewiesenen Ratsgeschäfte vor, treffen die notwendigen Abklärungen, erstat - ten dem Grossen Rat Bericht und stellen Antrag.
    2 Sie haben das Recht, Vorlagen der Regierung vor der Beratung im Rat einmal zur Überarbeitung zurückzuweisen. Der Grosse Rat ist darüber kurz zu informieren.
    3 Sie sind in ihrem Zuständigkeitsbereich an der Aushandlung wichtiger interkanto - naler und internationaler Verträge zu beteiligen.

    Art. 18 Ständige Kommissionen

    1 Der Grosse Rat wählt zu Beginn jeder Amtsperiode aus der Ratsmitte die Mitglie - der der ständigen Kommissionen. In Aufsichtskommissionen wählbar sind alle Grossratsmitglieder, die nicht mit einem Mitglied der Regierung oder der Gerichte im Sinne der Ausstandsordnung verwandt oder verschwägert sind.
    2 Er legt die Kommissionsgrössen selbstständig fest, soweit diese nicht durch Gesetz oder Verordnung bestimmt sind.
    3 Die Amtsdauer der Kommissionsmitglieder beträgt vier Jahre.
    4 Die Amtsdauer für die Kommissionspräsidentinnen oder -präsidenten beträgt in der Regel zwei Jahre. Die ständigen Kommissionen konstituieren sich selber. *

    Art. 19 Nichtständige Kommissionen

    1 Der Grosse Rat kann für die Vorberatung von Geschäften nichtständige Kommis - sionen einsetzen, namentlich wenn das Geschäft nicht in den Aufgabenbereich einer ständigen Kommission fällt oder um eine ausgewogene Auslastung der ständigen Kommissionen zu erzielen. Die nichtständigen Kommissionen konstituieren sich sel - ber.

    Art. 20 Parlamentarische Untersuchungskommission

    1 Bedürfen Vorkommnisse von grosser Tragweite in der Staats- oder Justizverwal - tung der besonderen Klärung, kann der Grosse Rat nach Anhören der Regierung be - ziehungsweise der obersten Gerichtsbehörden eine parlamentarische Untersuchungs - kommission einsetzen.
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