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    Gesetz über die Lebensmittelsicherheit (821.30.1)
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    5 Der Staatsrat kann sie mit weiteren Aufgaben betrauen.

    Art. 7 Kantonschemikerin oder Kantonschemiker und Kantonstierärztin

    oder Kantonstierarzt
    1 Die Personen, die die Funktionen des Kantonschemikers und des Kantons - tierarztes ausüben, werden in die Dienststelle integriert. Sie führen die Auf - gaben aus, die sie auf Grund der Bundesgesetzgebung auf ihrem jeweiligen Gebiet haben. Die Zuständigkeiten werden im Ausführungsreglement abge - grenzt.
    2 Sie nehmen vor allem die folgenden Aufgaben wahr:
    a) Überwachung und Kontrolle der Lebensmittel;
    b) Ausbildung der Lebensmittelinspektorinnen und -inspektoren und der Lebensmittelkontrolleurinnen und -kontrolleure;
    c) Erarbeitung der Kontrollprogramme.
    3 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt ist die kantonale Behörde für die Genehmigung der Pläne von Schlachtanlagen und die Bewilligung ihres Betriebs.
    4 Die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker begutachtet die Pläne für den Bau oder Umbau von Trinkwasserversorgungsnetzen.
    5 Die Genehmigung und das Gutachten nach den Absätzen 3 und 4 werden im Rahmen der Verfahren gemäss dem Raumplanungs- und Baugesetz erteilt.

    Art. 8 Laboratorien

    1 Der Staatsrat setzt eine Struktur von Laboratorien ein, die geeignet sind, die für die Kontrolle der Lebensmittelsicherheit oder für andere Aufgaben von öffentlichem Interesse nötigen Analysen durchzuführen.
    2 Er kann in Form einer Vereinbarung Dritte mit Analyseaufgaben betrauen.
    2) Heute: Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen.
    3 Er entscheidet über die administrative Zuweisung dieser Struktur.

    Art. 9 Pilzkontrolle

    1 Die Gemeinden können eine amtliche Pilzkontrolleurin oder einen amtli - chen Pilzkontrolleur unter Aufsicht der Dienststelle anstellen.
    2 Der Kanton koordiniert die Kurse für die Kontrolleurinnen und Kontrolleure und beteiligt sich an den Kosten der Ausbildung und der Weiterbildung.
    2 Strafbestimmungen, Rechtsmittel und Schlussbestimmungen

    Art. 10 Strafrechtliche Verfolgung

    1 Beim Vollzug ihrer Aufgaben gelten die Organe für die Ausübung der Lebensmittelkontrolle als Beamte der Gerichtspolizei.
    2 Zuwiderhandlungen werden nach dem Justizgesetz verfolgt und beurteilt.

    Art. 11 Einsprache

    1 Verfügungen über Massnahmen, die auf Grund der Artikel 28–30 LMG er - griffen werden, können innert fünf Tagen seit ihrer Mitteilung mit Einsprache bei der Verfügungsbehörde angefochten werden.
    2 Die Einsprache ist schriftlich; sie wird kurz begründet und enthält die Be - gehren des Einsprechers.

    Art. 12 Beschwerde

    1 Die Einspracheentscheide und übrigen Entscheide unterliegen der Be - schwerde nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege. Die Bestim - mungen des LMG sind vorbehalten, namentlich diejenigen über die Be - schwerdefristen.

    Art. 13 Aufhebung bisherigen Rechts

    1 Das Ausführungsgesetz vom 9. Mai 1995 zum Bundesgesetz über Lebens - mittel und Gebrauchsgegenstände (SGF 821.30.1) wird aufgehoben.

    Art. 14 Inkrafttreten und Referendum

    1 Der Staatsrat setzt das Inkrafttreten dieses Gesetzes fest. 3 )
    2 Dieses Gesetz untersteht dem Gesetzesreferendum. Es untersteht nicht dem Finanzreferendum.
    3) Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2008. Die Artikel 4 Abs. 2, 2. Satz, 6, 7 Abs. 1,1. Satz, und Abs. 3 sowie 9 Abs. 1 treten jedoch am 1.Juli.2008 in Kraft (StRB 06.11.2007).
    Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
    13.06.2007 Erlass Grunderlass 01.01.2008 2007_067
    13.06.2007 Art. 4 geändert 01.07.2008 2007_067
    13.06.2007 Art. 6 geändert 01.07.2008 2007_067
    13.06.2007 Art. 7 geändert 01.07.2008 2007_067
    13.06.2007 Art. 9 geändert 01.07.2008 2007_067
    06.07.2007 Art. 6 geändert 01.07.2008 2007_067a
    31.05.2010 Art. 10 geändert 01.01.2011 2010_066
    05.11.2021 Art. 5 Abs. 1, b) geändert 01.01.2022 2021_144 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 13.06.2007 01.01.2008 2007_067

    Art. 4 geändert 13.06.2007 01.07.2008 2007_067

    Art. 5 Abs. 1, b) geändert 05.11.2021 01.01.2022 2021_144

    Art. 6 geändert 13.06.2007 01.07.2008 2007_067

    Art. 6 geändert 06.07.2007 01.07.2008 2007_067a

    Art. 7 geändert 13.06.2007 01.07.2008 2007_067

    Art. 9 geändert 13.06.2007 01.07.2008 2007_067

    Art. 10 geändert 31.05.2010 01.01.2011 2010_066

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