5 Der Staatsrat kann sie mit weiteren Aufgaben betrauen.
Art. 7 Kantonschemikerin oder Kantonschemiker und Kantonstierärztin
oder Kantonstierarzt
1 Die Personen, die die Funktionen des Kantonschemikers und des Kantons - tierarztes ausüben, werden in die Dienststelle integriert. Sie führen die Auf - gaben aus, die sie auf Grund der Bundesgesetzgebung auf ihrem jeweiligen Gebiet haben. Die Zuständigkeiten werden im Ausführungsreglement abge - grenzt.
2 Sie nehmen vor allem die folgenden Aufgaben wahr:
a) Überwachung und Kontrolle der Lebensmittel;
b) Ausbildung der Lebensmittelinspektorinnen und -inspektoren und der Lebensmittelkontrolleurinnen und -kontrolleure;
c) Erarbeitung der Kontrollprogramme.
3 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt ist die kantonale Behörde für die Genehmigung der Pläne von Schlachtanlagen und die Bewilligung ihres Betriebs.
4 Die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker begutachtet die Pläne für den Bau oder Umbau von Trinkwasserversorgungsnetzen.
5 Die Genehmigung und das Gutachten nach den Absätzen 3 und 4 werden im Rahmen der Verfahren gemäss dem Raumplanungs- und Baugesetz erteilt.
Art. 8 Laboratorien
1 Der Staatsrat setzt eine Struktur von Laboratorien ein, die geeignet sind, die für die Kontrolle der Lebensmittelsicherheit oder für andere Aufgaben von öffentlichem Interesse nötigen Analysen durchzuführen.
2 Er kann in Form einer Vereinbarung Dritte mit Analyseaufgaben betrauen.
2) Heute: Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen.
3 Er entscheidet über die administrative Zuweisung dieser Struktur.
Art. 9 Pilzkontrolle
1 Die Gemeinden können eine amtliche Pilzkontrolleurin oder einen amtli - chen Pilzkontrolleur unter Aufsicht der Dienststelle anstellen.
2 Der Kanton koordiniert die Kurse für die Kontrolleurinnen und Kontrolleure und beteiligt sich an den Kosten der Ausbildung und der Weiterbildung.
2 Strafbestimmungen, Rechtsmittel und Schlussbestimmungen
Art. 10 Strafrechtliche Verfolgung
1 Beim Vollzug ihrer Aufgaben gelten die Organe für die Ausübung der Lebensmittelkontrolle als Beamte der Gerichtspolizei.
2 Zuwiderhandlungen werden nach dem Justizgesetz verfolgt und beurteilt.
Art. 11 Einsprache
1 Verfügungen über Massnahmen, die auf Grund der Artikel 28–30 LMG er - griffen werden, können innert fünf Tagen seit ihrer Mitteilung mit Einsprache bei der Verfügungsbehörde angefochten werden.
2 Die Einsprache ist schriftlich; sie wird kurz begründet und enthält die Be - gehren des Einsprechers.
Art. 12 Beschwerde
1 Die Einspracheentscheide und übrigen Entscheide unterliegen der Be - schwerde nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege. Die Bestim - mungen des LMG sind vorbehalten, namentlich diejenigen über die Be - schwerdefristen.
Art. 13 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Ausführungsgesetz vom 9. Mai 1995 zum Bundesgesetz über Lebens - mittel und Gebrauchsgegenstände (SGF 821.30.1) wird aufgehoben.
Art. 14 Inkrafttreten und Referendum
1 Der Staatsrat setzt das Inkrafttreten dieses Gesetzes fest. 3 )
2 Dieses Gesetz untersteht dem Gesetzesreferendum. Es untersteht nicht dem Finanzreferendum.
3) Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2008. Die Artikel 4 Abs. 2, 2. Satz, 6, 7 Abs. 1,1. Satz, und Abs. 3 sowie 9 Abs. 1 treten jedoch am 1.Juli.2008 in Kraft (StRB 06.11.2007).
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
13.06.2007 Erlass Grunderlass 01.01.2008 2007_067
13.06.2007 Art. 4 geändert 01.07.2008 2007_067
13.06.2007 Art. 6 geändert 01.07.2008 2007_067
13.06.2007 Art. 7 geändert 01.07.2008 2007_067
13.06.2007 Art. 9 geändert 01.07.2008 2007_067
06.07.2007 Art. 6 geändert 01.07.2008 2007_067a
31.05.2010 Art. 10 geändert 01.01.2011 2010_066
05.11.2021 Art. 5 Abs. 1, b) geändert 01.01.2022 2021_144 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 13.06.2007 01.01.2008 2007_067