2 Die Behörde kann gemeinsam auftretende Parteien verpflichten, eine gemeinsame Zustelladresse zu bezeichnen.
3 Ist eine Partei nicht in der Schweiz wohnhaft, kann die Behörde sie verpflichten, eine zustellungsbevollmächtigte Person im Inland zu bezeichnen.
4 Ein Entscheid kann durch amtliche Publikation eröffnet werden, wenn: a) er nicht zugestellt werden kann;
b) er sich an einen unbestimmten Personenkreis richtet; c) eine Partei der Aufforderung gemäss Absatz 2 oder 3 nicht nachkommt; d) dies gesetzlich vorgesehen ist.
Art. 24 Wiedererwägung
1 Eine Partei kann die Verwaltungsbehörde um Wiedererwägung einer Verfügung er - suchen.
2 Die Verwaltungsbehörde ist zur Wiedererwägung ihres Entscheids nur verpflichtet, wenn Gründe für einen Widerruf glaubhaft gemacht werden.
3 Wiedererwägungsgesuche hemmen den Fristenlauf nicht.
Art. 25 Widerruf
1 Die Verwaltungsbehörde kann einen rechtskräftigen Entscheid von Amtes wegen oder auf Gesuch hin ändern oder aufheben, wenn: a) sich die Sach- oder Rechtslage gegenüber der ursprünglichen Entscheidungs - grundlage geändert hat und b) nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen dem Widerruf entge - genstehen.
2 Erleidet jemand, der im Vertrauen auf einen Entscheid gutgläubig Vorkehren ge - troffen hat, durch den Widerruf unverschuldet einen Schaden, hat er Anspruch auf Entschädigung.
3 Spezialgesetzliche Widerrufsregelungen und die Revision bleiben vorbehalten.
3. Verfahren vor kantonalen Verwaltungsbehörden
3.1. ERSTINSTANZLICHES VERFAHREN
Art. 26 Entscheid
1 Die zuständige Verwaltungsbehörde erlässt einen Entscheid: a) von Amtes wegen, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben oder zur Regelung ei - nes Rechtsverhältnisses angebracht ist; b) auf Antrag einer Partei, wenn diese ein schutzwürdiges Interesse an einem Entscheid hat.
2 Wird ein Entscheid beantragt und erachtet die Behörde die Voraussetzungen dafür als nicht gegeben, erlässt sie einen Nichteintretensentscheid. Dieser ist gleich wie eine Verfügung anfechtbar.
Art. 27 Einsprache
1 Die Einsprache verpflichtet die Verwaltungsbehörde, ihren angefochtenen Ent - scheid umfassend zu überprüfen und über die Sache nochmals zu entscheiden.
2 Die Einsprache ist dort zulässig, wo sie durch Bundes- oder kantonales Recht vor - gesehen ist.
3.2. VERWALTUNGSBESCHWERDE
3.2.1. Voraussetzungen
Art. 28 Zulässigkeit
1 Entscheide einer Dienststelle oder von unselbstständigen Anstalten des kantonalen öffentlichen Rechts können mit Verwaltungsbeschwerde an das vorgesetzte Departe - ment weitergezogen werden.
2 Die Verwaltungsbeschwerde ist ausgeschlossen, wenn gemäss Gesetz die Einspra - che oder direkt die Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen steht.
3 Entscheide der Departemente und der Standeskanzlei können mit Verwaltungsbe - schwerde an die Regierung weitergezogen werden, wenn das Gesetz dies ausdrück - lich vorsieht.
4 Als Entscheide gelten auch Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sowie Realakte, die in Rechte und Pflichten von Personen eingreifen.
Art. 29 Anfechtung von Zwischenentscheiden
1 Verfahrensleitende Anordnungen und vorsorgliche Massnahmen sowie andere Zwi - schenentscheide sind nur anfechtbar, wenn sie: a) für die betroffene Partei einen Nachteil zur Folge haben, der sich später vor - aussichtlich nicht mehr beheben lässt, oder b) ausdrücklich als selbstständig anfechtbar erlassen werden, wenn sich das Ver - fahren dadurch möglicherweise vereinfachen lässt.
2 Im Verfahren vor Kollegialbehörden können verfahrensleitende Anordnungen und vorsorgliche Massnahmen unter Vorbehalt von Absatz 1 an diese weitergezogen werden.
Art. 30 Legitimation
1 Zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist.
Art. 31 Beschwerdegründe
1 Mit der Beschwerde können geltend gemacht werden: a) Mängel des Verfahrens; b) Mängel des angefochtenen Entscheids, insbesondere unrichtige Rechtsanwen - dung und Tatsachenfeststellung sowie unzulässiger Gebrauch des Ermessens.
2 Neue Tatsachenbehauptungen und Beweisanträge sind zulässig.