1 Die Verantwortlichkeit der Gemeindeorgane und der übrigen im Dienste der Gemeinden stehenden Personen für Schaden, den sie in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit verursachen, richtet sich nach dem Gesetz über die Staatshaftung.
Art. 8 Strafbefugnisse
1 Die Gemeinden können auf Widerhandlungen gegen ihre Erlasse Busse androhen. Vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen des Kantons und des Bundes.
2 Bussen dürfen nur aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Strafandrohung verhängt werden.
3 Die für das kantonale Strafrecht geltenden allgemeinen Bestimmungen finden auch auf die Strafbestimmungen der Gemeinden sinngemäss Anwendung.
4 Das Verfahren richtet sich nach dem Einführungsgesetz zur Schweizerischen Straf - prozessordnung.
2. Organisation
Art. 9 Allgemein
1 Den Gemeinden steht im Rahmen des übergeordneten Rechts die Organisations - freiheit zu.
Art. 10 Gemeindeorgane
1. Allgemein
1 Obligatorische Organe der Gemeinden bilden die Gesamtheit der Stimmberechtig - ten, der Gemeindevorstand und die Geschäftsprüfungskommission. Die kantonale Spezialgesetzgebung und die Gemeinden können zusätzliche Gemeindeorgane vor - sehen.
2 Die Gemeinden können die Gemeindeversammlung durch ein Gemeindeparlament ersetzen oder ergänzen.
3 In Gemeinden ohne Gemeindeparlament unterbreitet der Gemeindevorstand, in Gemeinden mit Gemeindeparlament das Parlament den Stimmberechtigten Geschäf - te zur Beschlussfassung.
Art. 11 2. Protokolle
a) Protokollführung und Protokollauflage
1 Die Gemeindeorgane führen gesonderte Protokolle, die mindestens über die Be - schlüsse, die Ergebnisse der Wahlen sowie allfällige Beanstandungen betreffend die Verletzung von Zuständigkeits- und Verfahrensbestimmungen Auskunft geben. Sie sind von der Protokollführerin oder vom Protokollführer und nach ausdrücklicher oder stillschweigender Genehmigung von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
2 Das Protokoll der Gemeindeversammlung wird spätestens einen Monat nach der Versammlung auf ortsübliche Weise publiziert. Die Publikation von Protokollen in elektronischen Medien ist unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmun - gen zulässig.
3 Einsprachen gegen das Protokoll der Gemeindeversammlung sind innert der Aufla - gefrist von 30 Tagen schriftlich an den Gemeindevorstand einzureichen. Diese wer - den an der nächsten Gemeindeversammlung behandelt und das Protokoll anschlies - send genehmigt.
Art. 12 b) Einsichtnahme
1 Die Protokolle der öffentlichen Gemeindeversammlungen und der öffentlichen Sit - zungen des Gemeindeparlamentes stehen jedermann zur Einsicht offen.
2 Ohne anderslautendes kommunales Recht wird die Einsicht in die Protokolle des Gemeindevorstandes und der übrigen Gemeindebehörden nur gestattet, wenn schutz - würdige Interessen geltend gemacht werden können.
3 Der Anspruch auf Einsicht kann durch Aushändigung eines Protokollauszuges er - füllt werden.
Art. 13 Stimmberechtigte
1. Allgemein
1 Die Stimmberechtigten bilden in ihrer Gesamtheit das oberste Organ der Gemein - de.
2 Sie üben ihre Rechte nach Massgabe der Verfassung in der Gemeindeversammlung oder an der Urne aus.
3 Die Stimmberechtigung in Gemeindeangelegenheiten richtet sich nach der Verfas - sung des Kantons Graubünden und nach dem Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden.
4 Die Gemeinden können bestimmen, ob, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang sie das Stimm- und Wahlrecht für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer beziehungsweise Ausländerinnen und Ausländer in Gemeindean - gelegenheiten einführen wollen.
Art. 14 2. Unübertragbare Befugnisse in Gemeinden ohne Gemeindeparla -
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