1 Der Generelle Erschliessungsplan legt in den Grundzügen die Verkehrs-, Versor - gungs- und Entsorgungsanlagen zur Erschliessung der Bauzonen und anderer Nut - zungszonen fest. Er enthält mindestens die Anlagen der Grund- und Groberschlies - sung und kann auch Anlagen der Feinerschliessung umfassen. *
2 Der Generelle Erschliessungsplan legt ferner bedeutende Erschliessungsanlagen mit Ausstattungscharakter wie Anlagen des öffentlichen Verkehrs, Parkierungsanla - gen, Beschneiungsanlagen, Loipen, Fusswege, Wanderwege, Radwege und Reitwe - ge fest.
3 Die Gemeinden unterscheiden im Generellen Erschliessungsplan bestehende und geplante Anlagen. Sie regeln in der Grundordnung die Rechtsfolgen der einzelnen Festlegungen, soweit sich diese nicht aus dem kantonalen Recht ergeben.
4 Bei der Projektierung geplanter Anlagen sind geringfügige Abweichungen gegen - über dem Generellen Erschliessungsplan zulässig, sofern die konzeptionellen Vorga - ben gewahrt sind.
4.3.2.6. Arealplan
Art. 46 Arealplan
1 Der Arealplan legt die Entwicklung, Gestaltung und Erneuerung von Siedlungen sowie von Projekten in der Landschaft fest. Er kann Elemente des Zonenplans, des Generellen Gestaltungsplans und des Generellen Erschliessungsplans enthalten und mit Vorschriften ergänzt werden. In Arealplänen zur Siedlungserneuerung können Nutzungs- und Abbruchverpflichtungen festgelegt werden.
2 Abweichungen vom Zonenplan und von der Regelbauweise sind zulässig, wenn keine überwiegenden nachbarlichen Interessen entgegenstehen. Art und Mass der Nutzung dürfen nur für räumlich begrenzte Flächen zur Entflechtung von Nutzungen oder Herstellung zweckmässiger Zonengrenzen geändert werden. Ist das Mass der Nutzung für einzelne Bauzonen als Richtwert oder Rahmen bestimmt, legt der Are -
3 Der Arealplan wird erlassen für Gebiete, für die eine Folgeplanung festgelegt ist. Er kann für weitere Gebiete innerhalb oder ausserhalb der Bauzonen erlassen wer - den.
4 Wird im Zonenplan eine Arealplanung vorgesehen, legen die Gemeinden zusam - men mit der Abgrenzung des Gebietes die Rahmenbedingungen für die Folgepla - nung fest.
4.3.2.7. Verfahren
Art. 47 Einleitung, Vorprüfungs- und Mitwirkungsverfahren
1 Die Gemeinden orientieren die Fachstelle vor dem Beschluss über die Einleitung von Verfahren für den Erlass oder die Änderung der Grundordnung.
2 Über Anträge von Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümern auf Einleitung des Verfahrens entscheidet der Gemeindevorstand.
3 Die Regierung regelt durch Verordnung das Vorprüfungs- und das Mitwirkungsver - fahren.
Art. 48 Erlass
1 Erlass und Änderung von Baugesetz, Zonenplan, Generellen Gestaltungsplänen, Generellen Erschliessungsplänen sowie von Reglementen, soweit sie Bestandteil der Grundordnung bilden, unterliegen der Abstimmung in der Gemeinde. Für den Gene - rellen Erschliessungsplan oder Teile davon können die Gemeinden den Gemeinderat für zuständig erklären. *
2 Arealpläne werden vom Gemeindevorstand erlassen, sofern die Gemeinden nicht den Gemeinderat für zuständig erklären.
3 Änderungen von untergeordneter Bedeutung können nach Anhören von Betroffe - nen vom Gemeindevorstand beschlossen werden. Die Durchführung einer Mitwir - kungsauflage ist fakultativ. *
4 Der Gemeindevorstand gibt Beschlüsse über den Erlass oder die Änderung der Grundordnung im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde und im Kantonsamts - blatt bekannt und sorgt dafür, dass die beschlossenen Planungsmittel sowie damit verbundene Gesuche für Zusatzbewilligungen während der Dauer der Beschwerde - frist öffentlich aufgelegt werden (Beschwerdeauflage).
5 Einsprachen gegen Gesuche für Zusatzbewilligungen sind während der Auflage bei der Genehmigungsbehörde einzureichen.
6 Beschlüsse über den Erlass oder die Änderung der Grundordnung entfalten bis zur Genehmigung der Vorlage die Wirkung einer kommunalen Planungszone.
Art. 49 Genehmigung
1. Grundsätze