1 Auf Stellungnahme der Direktion kann der Staatsrat ausnahmsweise für einen Privatfriedhof eine Bewilligung in Form einer Konzession erteilen, die einer Gesellschaft, einer Korporation oder einer Familie ausgestellt wird.
2 Zur Bestattung auf einem Privatfriedhof sind nur diejenigen berechtigt, die im Besitz der Konzession sind oder von den Konzessionsinhaberinnen und - inhabern zugelassen werden.
3 Jede Einsprache gegen einen Entscheid der Konzessionsinhaberinnen und - inhaber ist an die zuständige Behörde der Gemeinde zu richten, in der der Friedhof sich befindet. Die Behörde entscheidet unter Vorbehalt der Be - schwerde nach dem Gesetz über die Gemeinden.
4 Einsprache- oder beschwerdeberechtigt sind nur die gesetzlichen Erben, wenn die verstorbene Person volljährig war, oder der Vater, die Mutter oder die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter der Person, wenn sie minderjährig war.
5 Im Notfall und wenn nicht gewartet werden kann, bis alle Rechtsmittel er - schöpft sind, ordnet der Gemeinderat der Wohngemeinde der verstorbenen Person die vorläufige Bestattung auf einem öffentlichen Friedhof an.
Art. 10 Friedhofpolizei
1 Die Gemeindebehörde des Ortes, in dem sich der Friedhof befindet, übt die Friedhofpolizei aus. Sie wacht namentlich darüber, dass die Begräbnisfeiern, Bestattungen und Exhumierungen in Achtung vor der Würde der verstorbe - nen Person und unter Wahrung der Normen für den Schutz der öffentlichen Gesundheit erfolgen.
Art. 11 Friedhofreglement und Vereinbarung zwischen Gemeinden
1 Das Friedhofreglement kann die Erhebung von Gebühren vorsehen, deren Ertrag ausschliesslich für den Friedhofunterhalt verwendet werden muss.
2 Gemeinden, die gemeinsam einen Friedhof benützen wollen, schliessen ge - mäss der Gesetzgebung über die Gemeinden eine Vereinbarung ab.
Art. 12 Betriebsbewilligung
1 Der Betrieb öffentlicher und privater Friedhöfe bedarf der Bewilligung der Direktion, die sich vergewissert, dass die sanitären Voraussetzungen erfüllt sind.
2 Für die Vergrösserung und die Umgestaltung von Friedhöfen ist ebenfalls die Bewilligung der Direktion erforderlich.
Art. 13 Schliessung
1 Unter Vorbehalt anders lautender Bestimmungen oder Vereinbarungen geht das Eigentumsrecht an den Pfarreifriedhöfen, die in öffentliche Friedhöfe umgewandelt wurden, bei deren Schliessung wieder an die Pfarreien zurück.
Art. 14 Gebühren
1 Die Bewilligungen und übrigen Verfügungen in Anwendung dieses Be - schlusses werden gegen eine Gebühr ausgestellt, die nach dem Tarif der Ver - waltungsgebühren vom 9. Januar 1968 festgesetzt wird.
Art. 15 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Beim Inkrafttreten dieses Beschlusses werden aufgehoben:
a) der Beschluss vom 25. Januar 1875 betreffend die Friedhofpolizei (SGF
821.49.11);
b) der Beschluss vom 5. September 1879 betreffend Abänderung des Arti - kels 11 des Beschlusses vom 25. Januar 1875 betreffend die Friedhof - polizei (SGF 821.49.12);
c) der Beschluss vom 16. März 1906 zur Auslegung des Beschlusses vom
25. Januar 1875 betreffend die Friedhofpolizei (SGF 821.49.13).
Art. 16 Änderung bisherigen Rechts
1 Der Tarif der Verwaltungsgebühren vom 9. Januar 1968 (SGF 126.21) wird wie folgt geändert:
...
Art. 17 Inkrafttreten und Veröffentlichung
1 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
2 Er wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
05.12.2000 Erlass Grunderlass 01.01.2001 BL/AGS 2000 f 793 / f 774
14.11.2002 Art. 3 geändert 01.01.2003 2002_120
30.11.2010 Art. 2 geändert 01.01.2011 2010_153
30.11.2010 Art. 3 geändert 01.01.2011 2010_153
30.11.2010 Art. 8 geändert 01.01.2011 2010_153 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 05.12.2000 01.01.2001 BL/AGS 2000 f 793 / f 774