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    Reglement für die Verwaltung der Wehrli-Stiftung des Birsecks (857.111)
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    1 Die Wehrli-Kommission ist das oberste Organ der Stiftung; sie führt die Aufsicht über die Verwaltung.
    2 Sie wählt für eine vierjährige Amtsdauer, welche mit der Amtsdauer der Für- sorgebehörden zusammenfällt:
    1. den Präsidenten,
    2. den Vizepräsidenten,
    3. den Verwalter,
    4. 2 Mitglieder der Prüfungskommission,
    5. allfällige weitere Kommissionen.
    28 - 1.1.1985
    4 Sie bewilligt die Beiträge und Stipendien, kann aber den Vorstand ermächtigen, bis zu einer bestimmten Höhe weitere Beiträge und Stipendien zuzusprechen.
    5 Sie legt die Entschädigungen fest und kann für den Verwalter ein Pflichtenheft erlassen.

    § 8 Sitzungen und Ausstand

    1 Die Wehrli-Kommission versammelt sich ordentlicherweise jährlich einmal zur Genehmigung der Jahresberichte.
    2 Ausserordentliche Sitzungen finden statt, wenn es der Präsident für nötig er- achtet oder auf Verlangen von wenigstens 3 Mitgliedern.
    3 Beschlüsse auf dem Zirkulationsweg sind zulässig.
    4 Mitglieder, die an einem Geschäft persönlich beteiligt oder mit einem Beteiligten verwandt sind, haben in den Ausstand zu treten.

    § 9 Vorstand

    1 Der Vorstand besorgt die laufenden Geschäfte. Dir rechtsverbindliche Unter- schrift für die Stiftung führen der Präsident und der Vizepräsident unter sich oder in Verbindung mit dem Verwalter.
    2 Dem Vorstand obliegt im besonderen die Prüfung der eingehenden Unterstüt- zungsgesuche. Er stellt an die Kommission die bezüglichen Anträge. Er erstattet den Jahresbericht und die Jahresrechnung.

    § 10 Verwalter

    1 Der Verwalter besorgt die Rechnungsführung der Stiftung. Er führt bei allen Sitzungen der Kommission und des Vorstandes das Protokoll und erledigt alle übrigen Aktuariatsgeschäfte.
    2 Für den Verwalter ist eine Kautionsversicherung abzuschliessen.
    3 Der Wehrli-Kommission, dem Vorstand sowie der Prüfungskommission steht jederzeit das Recht zu, in die Buchhaltung Einsicht zu nehmen.

    § 11 Prüfungskommission

    1 Der Prüfungskommission obliegt die jährliche Prüfung des Rechnungswesens und der Kassaführung.
    2 Sie hat zuhanden der Wehrli-Kommission Bericht und Antrag zu stellen. Die Anlage erfolgt:
    1. in Hypotheken,
    2. in sicheren Wertpapieren,
    3. in Sachwerten (Kauf von Grundstücken).
    2 Als Höchstbelehnungsgrenze für Hypothekardarlehen gilt der von den Banken für Hypotheken im 1. Rang festgelegte Prozentsatz der Schatzung.
    3 Die Wertschriften und Hypothekartitel sind einer Bank zur Aufbewahrung zu übergeben.
    4 Der Kauf von Grundstücken, deren Erträgnisse kleiner sind als die für erste Hypotheken üblichen Zinsen, ist nur soweit gestattet, als die Erträgnisse zur Er- füllung des Stiftungszweckes nicht benötigt werden.

    § 13 Verwendung der Erträgnisse

    1 Ein Viertel des Kapitalertrages ist jährlich zum Kapital zu schlagen.
    2 Der übrige Kapitalertrag sowie die der Stiftung zugewendeten nicht zweckge- bundenen Beiträge sind im Sinne des Stifters wie folgt zu verwenden:
    a. als Beiträge an minderbemittelte Jugendliche für die berufliche Ausbildung,
    b. als Stipendien an die in § 1 des kantonalen Stipendiengesetzes aufgeführten Personen,
    c. als Unterstützungsbeiträge an Waisen und Halbwaisen,
    d. für Verwaltung und Entschädigungen.
    3 Alle Destinatäre müssen in einer der neun birseckschen Gemeinden Wohnsitz haben.

    § 14 Entschädigungen

    1 Der Präsident und der Verwalter erhalten eine jährliche Entschädigung, welche von der Wehrli-Kommission festgelegt wird.
    2 Der Wehrli-Kommission steht das Recht zu, bei ausserordentlicher Inanspruch- nahme den Mitgliedern der Wehrli-Kommission, des Vorstandes und der Prü- fungskommission weitere Entschädigungen auszurichten.
    1 Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft am 9. Mai 1978 genehmigt.
    28 - 1.1.1985 widersprech enden Beschlüsse aufgehoben werden, tritt nach Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.
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    § 16 Änderung des Reglementes

    Der Wehrli-Kommission steht das Recht zu, das Reglement nach Bedürfnis ab- zuändern. Alle Änderungen erfordern die Genehmigung durch den Regierungsrat und eine anschliessende Publikation im Amtsblatt.
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