1 In den von ihr auszubildenden Bereichen und mit Blick auf die Ziele dieses Konkordats kann die IPH Forschung betreiben.
2 Abschnitt Organisation
2.1 Organe
Art. 6
1 Organe des Konkordats sind:
a. Konkordatsbehörde
b. Schulrat
c. Schuldirektion
d. externe Buchprüfungsstelle
e. interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission
f. unabhängige Rekurskommission
2.2 Konkordatsbehörde
Art. 7 Stellung und Zusammensetzung
1 Die Konkordatsbehörde ist die oberste vollziehende Behörde. Sie bestimmt die strategische Ausrichtung der Schule.
2 Die Konkordatsbehörde besteht aus je einem Mitglied der Exekutiven der Konkordatsmitglieder.
Art. 8 Organisation
1 Die Konkordatsbehörde wählt aus ihrer Mitte für jeweils vier Jahre eine Vorsit - zende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertretung.
2 Die Vorsitzende oder der Vorsitzende bzw. die Stellvertretung lädt die Mitglie - der mindestens einmal jährlich, mindestens drei Wochen zum Voraus zu einer Sitzung ein. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0446
3 Die Konkordatsbehörde ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Sie entscheidet mit dem einfachen Mehr der Stimmenden. Der Vorsitzende oder die Vorsitzende stimmt mit und hat im Falle von Stimmen - gleichheit den Stichentscheid.
4 Die Entschädigung der Mitglieder ist Sache der Konkordatsmitglieder.
Art. 9 Zuständigkeit
1 Die Konkordatsbehörde
a. regelt die ihr in diesem Konkordat ausdrücklich zur Regelung übertrage - nen Bereiche und das zur Umsetzung dieses Konkordats Notwendige;
b. regelt die Organisation der Schule;
c. ernennt die Schuldirektorin oder den Schuldirektor;
d. wählt eine externe Buchprüfungsstelle;
e. wählt die Mitglieder der Rekurskommission;
f. erteilt der Schule den vierjährigen Leistungsauftrag mit Globalbudget und entscheidet
1. abschliessend über Ausweitungen des Globalbudgets im Umfang der aufgelaufenen Teuerung nach Massgabe des Landesindexes der Konsumentenpreise. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von
2/3 der Stimmenden, welche gleichzeitig mindestens 2/3 der Bei - tragslast gemäss jeweils aktuellem Verteilschlüssel tragen;
2. abschliessend über weitergehende Ausweitungen des Globalbud - gets im Umfang von maximal 2 %. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Stimmenden, welche gleichzeitig mindestens
2/3 der Beitragslast gemäss jeweils aktuellem Verteilschlüssel tra - gen. Darüber hinausgehende Ausweitungen des Globalbudgets be - dürfen der Zustimmung der zuständigen Organe der Konkordatsmit - glieder. Der Beschluss ist für alle Konkordatsmitglieder verbindlich, wenn 2/3 der Mitglieder, welche gleichzeitig 2/3 der Beitragslast ge - mäss aktuellem Verteilschlüssel tragen, zugestimmt haben;
g. genehmigt den Jahresbericht, den jährlichen Voranschlag sowie die Rechnung der IPH; der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Stimmenden;
h. nimmt den Bericht der externen Buchprüfungsstelle zur Kenntnis;
i. schliesst Verträge über Erwerb und Miete von Liegenschaften.
2.3 Schulrat
Art. 10 Stellung und Zusammensetzung
1 Der Schulrat ist die oberste operative Schulbehörde. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0446
2 Der Schulrat besteht aus einem Vertreter oder einer Vertreterin pro Konkor - datsmitglied sowie der Schuldirektorin oder dem Schuldirektor. Die Konkor - datsmitglieder entsenden in der Regel die Kommandantinnen oder Komman - danten ihrer Kantons- bzw. Stadtpolizeikorps.
Art. 11 Organisation
1 Der Schulrat wählt aus seiner Mitte für jeweils vier Jahre eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertretung. Nicht wählbar ist die Schuldirektorin oder der Schuldirektor.
2 Der Schulrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Das Stimmrecht bestimmt sich nach den von den Konkordatsmitgliedern im Durchschnitt der letzten vier Jahre beanspruchten Ausbildungsplätzen der ein - jährigen Grundausbildung. Für die ersten 10 beanspruchten Ausbildungsplätze sowie pro jeweils 15 weitere Ausbildungsplätze bzw. angefangene Bruchteile hat jedes Mitglied je eine Stimme. Jedes Mitglied hat mindestens eine Stimme. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Stimmenden.
3 Die Entschädigung der Mitglieder ist Sache der Konkordatsmitglieder.
Art. 12 Zuständigkeit
1 Der Schulrat