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    Allgemeine Verordnung zum Baugesetz (713.111)
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    CH - AG
    1 Gegenstand eines regionalen Sachplans sind überkomm unale Sachbereiche der räumlichen Entwicklung, welc he die betroffenen Gemeinden miteinander regeln, namentlich a) Massnahmen für die Entwic klung einer Agglomeration; b) Massnahmen der Siedlungsentwicklung; c) Massnahmen zur Gestaltung des Verk ehrsablaufs und des ruhenden Verkehrs; d) Massnahmen zur Aufwertung von Strassenräumen; e) Massnahmen der Landschaftsentwicklung (Naherholung, Agglomerationsparks, Umsetzung de r Landschaftsentwicklungsprogramme); f) Massnahmen zur Nutzung leitungsgebundener Energien; g) Massnahmen, welche die Wasserv ersorgung und das Abwasser betreffen; h) Standortfestlegung von öffentlichen Ei nrichtungen wie Freizeit-, Sport- und Tourismusanlagen sowie Umsteigeanlagen des kombinierten Verkehrs.
    1) Fassung gemäss Verordnung vom 18. November 2009, in Kraft seit 1. Januar 2010 (AGS 2009 S. 488).
    2) Eingefügt durch Verordnung vom 18. Novemb er 2009, in Kraft seit 1. Januar 2010 (AGS 2009 S. 488).
    3) Eingefügt durch Verordnung vom 18. Novemb er 2009, in Kraft seit 1. Januar 2010 (AGS 2009 S. 488).
    2 Regionale Sachpläne enthalten in der Regel Angaben über die räumliche Anordnung der Massnahmen und über das Vorgeh en (Ablauf, angestrebte Zeiträume und Finanzierung).

    2. Begriffe und Messweise bei Bau- und Nutzungsvorschriften

    2.1. Geltungsbereich

    § 8 Geltungsbereich (§ 51 BauG)

    1 Die Gemeinden können abweichende Regelungen zu den §§ 9-21 dieser Verordnung einführen, soweit diese sie dazu ermächtigen.

    § 8a

    1 ) Energetische Sanierung von Bauten und Anlagen (§ 51 BauG)
    1 Bei bestehenden Bauten und Anlage n sind durch Wärmedämm-Massnahmen bedingte Abweichungen von Vorschriften, we lche Abstände, Nutzungsziffern oder Gebäudeabmessungen betreffen, zulässig.
    2 Unterschreiten die Bauten und Anla gen den Strassenabstand, ist für eine zusätzliche Abstandsunterschreitung gegenüber Kantonsstrassen die Zustimmung des Departements Bau, Verkehr und Um welt, gegenüber Ge meindestrassen und Privatstrassen im Geme ingebrauch die Zustimmung des Gemeinderats erforderlich.

    2.2. Ausnutzung

    § 9 Ausnützungsziffer (§ 50 BauG)

    1 Die Ausnützungsziffer (AZ) ist die Verhältniszahl zwischen der anrechenbaren Bruttogeschossfläche und der anrechenbaren Grundstücksfläche: AZ = anrechenbare Bruttogeschossfläche (BGF) / anrechenbare Grundstücksfläche (Nettobaufläche NBF)
    1) Eingefügt durch Verordnung vom 18. Novemb er 2009, in Kraft seit 1. Januar 2010 (AGS 2009 S. 488).
    2 Als anrechenbare Bruttogeschossf läche gilt die Summe aller ober- und unterirdischen Geschossflächen, einschli esslich der Mauer- und Wandquerschnitte. Nicht angerechnet werden: a) Alle nicht dem Wohnen und dem Ge werbe dienenden oder hierfür nicht verwendbaren Flächen wie zum Beispiel:

    1. zu Wohnungen gehörende Keller-, Estrich-, Wasch- und Trockenräume;

    2. technische Räume für Heiz ung, Wasser, Elektroversorgung,

    Maschinenräume für Aufzüge, Ventilations-, Klima- und Energiegewinnungsanlagen;

    3. angemessene Einstellräume für Motorfahrzeuge, Velo s, Kinderwagen

    und dergleichen;

    4. Korridore, Treppen und Aufzüge, die überwiegend nicht anrechenbare

    Räume erschliessen;

    5. mindestens einseitig offene Er dgeschosshallen, Dachterrassen,

    Sitzplätze und Balkone;

    6. Dachgeschossflächen unte r 1,50 m lichter Raumhöhe;

    b) Gemeinschaftsräume in Mehrfa milienhäusern und Wohnsiedlungen; c) gewerbliche Lagerräume in den Unterg eschossen ohne ständi ge Arbeitsplätze und ohne Publikums-, Kunden- und Besucherverkehr.
    3 Die Gemeinden können die Anrechenbarkeit von Räumen in Dach-, Attika- und Untergeschossen abweichend regeln. Sie können bestimmte Bauw eisen (freiwillige Aufwendungen für das behindertengerech te oder Energie sparende Bauen, Wintergärten usw.) mit einem Ausnützungszuschlag fördern.
    4 Die anrechenbare Grundstücksfläche is t die Fläche der von der Baueingabe erfassten, baulich noch nicht ausgenüt zten Grundstücke oder Grundstücksteile innerhalb der Bauzone. Flächen bestehende r und projektierter öffentlicher Strassen und ihrer Bestandteile werden nicht angerechnet.
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