6 Art. 18 Befugnisse Der Generalversammlung ist die Behandlung folgender Geschäfte und die Beschlussfassung darüber vorbehalten: a) Abnahme bzw. Genehmigung des Jahresberichtes, der Jahresrech- nung und der Bilanz, Beschlussfassung über deren Erg ebnis, Festset- zung der Dividende und der Tantiemen sowie Entlastung des Ver- waltungsrates b) Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates c) Wahl der Revisionsstelle d) Abänderung oder Ergänzung der Statuten und Verände rung des Aktienkapitals e) Anlage, Dotierung und Verwendung der in Art. 30 vo rgesehenen besonderen Reserveanlagen f) Vereinigung der Gesellschaft mit einem anderen Un ternehmen g) Auflösung der Gesellschaft Ausser diesen Geschäften fasst die Generalversammlun g Beschlüsse über Gegenstände, deren Beschlussfassung ihr durch Geset z oder Statuten vor- behalten ist oder die ihr durch den Verwaltungsrat vo rgelegt werden. b) Verwaltungsrat Art. 19 Zusammensetzung und Amtsdauer Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens 26 Mitglie dern, wobei jeder Aktionärs-Kanton und das Fürstentum Liechtenstein eine n Vertreter zu Handen der Generalversammlung verbindlich vorschlagen. Die Amtsdauer der Mitglieder des Verwaltungsrates be trägt ein Jahr. Art. 20 Präsident, Vizepräsident, Sekretär Der Verwaltungsrat wählt jedes Jahr in der ersten Sit zung nach der or- dentlichen Generalversammlung aus seiner Mitte eine n Präsidenten und einen Vizepräsidenten, sowie einen Sekretär, der nic ht Mitglied des Ver- waltungsrates zu sein braucht. Art. 21 Sitzungen Der Verwaltungsrat versammelt sich auf Einladung des Präsidenten oder des Vizepräsidenten, so oft es die Geschäfte erforder n. Er muss einberufen werden, wenn ein Mitglied ein dahin zielendes Begehr en an den Präsiden- ten stellt. Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Verwaltungs rates wird ein Protokoll geführt, das vom Vorsitzenden der Sitzung und vom Sekretär zu unterzeichnen ist. Art. 22 Beschlussfassung Die Beschlüsse des Verwaltungsrates werden mit absol uter Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit zäh lt die Stimme des Vorsitzenden doppelt.
624.511
7 Beschlussfassungen auf dem Zirkulationswege sind st atthaft in Fällen, wel- che der Präsident für dringlich erachtet, sofern ni cht ein Mitglied mündli- che Beratung verlangt. Art. 23 Befugnisse Der Verwaltungsrat fasst bindende Beschlüsse für die Gesellschaft in allen Fällen, in denen deren Erledigung nicht zufolge Geset z oder dieser Statu- ten der Generalversammlung zusteht. Er legt insbesondere die durch die Gesellschaft in der Schweiz anzuwen- denden Lieferpreise fest. Art. 24 Übertragung der Geschäftsführung Dem Verwaltungsrat steht das Recht zu, unter Vorbehalt der gemäss Ge- setz und Statuten ihm zustehenden unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben, die Geschäftsführung nach Massgabe eines Verwaltungsregle- mentes ganz oder zum Teil an einen Ausschuss des Verwa ltungsrates, an einzelne Mitglieder oder an Mitglieder der Geschäfts leitung zu übertra- gen. Er setzt insbesondere auch die Entschädigung di eser Personen fest. Art. 25 Vertretung Der Verwaltungsrat bezeichnet diejenigen Personen aus seiner Mitte und ausserhalb derselben, welche die rechtsverbindliche Unterschrift für die Gesellschaft führen. Der Verwaltungsrat kann das Recht, diejenigen Person en zu bezeichnen, die für die Firma per procura oder als Handlungsbevol lmächtigter zeich- nen, an den Verwaltungsratsausschuss delegieren. Die rechtsverbindliche Vertretung der Gesellschaft ka nn indessen in allen Fällen nur durch kollektive Unterschriften zweier Zeic hnungsberechtigter erfolgen. Art. 26 Entschädigung Die Mitglieder des Verwaltungsrates erhalten für ihr e Tätigkeit eine an- gemessene Entschädigung, die von der Generalversammlu ng festgesetzt wird. c) Revisionsstelle Art. 27 Die Generalversammlung wählt jedes Jahr die Revision sstelle, die nicht Mitglied des Verwaltungsrates sein darf.