Vorherige Seite
    Bau- und Planungsgesetz (730.100)
    63 - 642 - 3
    Nächste Seite
    CH - BS
    1 Die Erschliessung eines Grundstücks ist hinreichend, wenn sie den Zielen und Grundsätzen des Raumplanungsrechts und dem Umweltschutz - recht entspricht; wenn die nach den Nutzungsplänen dazu bestimmten Strassen und Anlagen für Wasser, Energie und Abwasser vorhanden sind und eine unter normalen Verhältnissen genügende Leistungsfähigkeit aufweisen; wenn die für Notfälle erforderliche Zufahrt vorhanden ist.
    2 Zufahrts- und Durchleitungsrechte müssen auf unbegrenzte Zeit und auch für später mögliche Belas - tungen gelten. Sie dürfen ohne Zustimmung der Baubewilligungsbehörde weder geändert noch aufge - hoben werden. Dies ist im Grundbuch anzumerken.
    7 )

    1.1.2.b) Zufahrten

    § 4

    1 Zufahrten müssen mindestens 3,5 m breit und 4,2 m hoch sein. Für Wohnhäuser mit insgesamt höchstens sechs Wohnungen genügen 3 m Breite, für ein einzelnes Ein- oder Zweifamilienhaus 2,5 m. Die Neigung darf bis 4 m hinter der Strassenlinie 5% und dahinter 15% nicht übersteigen.
    2 Die Mindestbreiten sind heraufzusetzen, soweit es zur Vermeidung von Behinderungen und Gefahren nötig ist, besonders im Mündungsbereich und vor Hauseingängen.
    3 Die Höhe kann bis auf 2,5 m herabgesetzt werden, wenn die Brandbekämpfung nicht erschwert wird.

    2. Kapitel: Bebauung

    1. Abschnitt: Zonen 5a, 4, 3, 2 und 2a

    A. Mass der baulichen Nutzung A.I. Berechnungsarten

    § 5

    1 Das zulässige Mass der baulichen Nutzung eines Grundstücks wird durch ein Vergleichsprojekt oder die Ausnutzungsziffer bestimmt. Massgebend ist der höhere Wert. A.II. Berechnung mit Vergleichsprojekt

    § 6

    1 - nes mehrgeschossigen Gebäudes im Blockrandbereich ohne vorragende Bauteile und Galerien und höchstens einem, auf der Strassen- und auf der Hofseite mindestens 1,5 m hinter die Vollgeschosse zu - rückgesetzten Dachgeschoss.
    2 Werden die Höhen des Vergleichsprojekts durch Lichteinfallswinkel beschränkt, wird mit Geschoss - höhen von 3 m und mit Erdgeschossböden auf der Höhe der für die Bestimmung der Wandhöhe massgebenden Linie gerechnet.
    8 )
    7)

    § 3 Abs. 2 Satz 1 in der Fassung des GRB vom 20. 1. 2005 (wirksam seit 6. 3. 2005; Ratschlag Nr. 9230 , Kommissionsbericht Nr. 9422 ).

    8)

    § 6 Abs. 2 in der Fassung des GRB vom 20. 1. 2005 (wirksam seit 6. 3. 2005; Ratschlag Nr. 9230 , Kommissionsbericht Nr. 9422 ).

    2
    Bau- und Planungsgesetz A.III. Ausnutzungsziffern

    § 7

    1 Die Ausnutzungsziffern betragen: In der Zone 5a 1,8 In der Zone 4 1,5 In der Zone 3 1,0 In der Zone 2 0,7 In der Zone 2a 0,6
    2 Die Ausnutzungsziffer bezeichnet das Verhältnis der Bruttogeschossfläche zur Grundstücksfläche. Nicht angerechnet werden Grundstücksteile, die den Gebieten ausserhalb der Bauzone oder den Grün - anlagen zugeordnet oder zur Abtretung für ein im öffentlichen Interesse liegendes Werk bestimmt sind. A.IV. Bruttogeschossfläche

    § 8

    9 )
    1 Zur Bruttogeschossfläche gehört die Grundfläche abgeschlossener Teile oberirdischer Geschosse einschliesslich der sie umgebenden Mau - ern und Wände; der Erschliessung anrechenbarer Räume dienender Laubengänge, Passagen und Balkone; überdeckter Autoabstellplätze.
    2 Zur Hälfte an die Bruttogeschossfläche angerechnet wird die Grundfläche offener Bauten und Bauteile, die dem Aufenthalt im Freien dienen (Veranden, Balkone, Lauben, überdeckte Dachterrassen, Sitzplätze, Gartenpavillons und dergleichen), soweit sie grösser als 10% der zulässigen anrechenbaren Bruttogeschossfläche ist; von Gewächshäusern, die der Bewirtschaftung von Gärten dienen.
    3 Nicht an die Bruttogeschossfläche angerechnet wird die Grundfläche von Erkern und Risaliten vor der Baulinie, soweit sie und die nicht anrechenbare Grund - fläche offener Bauten und Bauteile für den Aufenthalt im Freien (Abs. 2 lit. a) zusam - mengenommen nicht grösser als 10% der zulässigen anrechenbaren Bruttogeschossfläche ist; weniger als 1,8 m hoher Teile von Räumen in der Dachschräge;
    10 ) eines zweiten Dachgeschosses wie auch die entsprechende Fläche eines dem Aufenthalt im Freien dienenden Flachdaches über dem ersten Attikageschoss.
    Markierungen
    Leseansicht
    Verwendung von Cookies.

    Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

    Akzeptieren