4 Wird die prozentuale Verteilung des Bauperimeters als Unterhaltsperimeter übernommen, entfällt das Verfahren nach Abs. 2 dieses Artikels.
Art. 33 Änderung des Unterhaltsperimeters / der verursachergerechten
Beiträge
1 Bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse sind der Unterhalts - perimeter und die verursachergerechten Beiträge auf Beschluss der Kom - mission der Flurgenossenschaft anzupassen. Für das diesbezügliche Ver - fahren gilt Art. 32 Abs. 3 und 4 dieses Gesetzes.
2 Den beteiligten Grundeigentümern steht das Recht zu, zu Handen der Flur - genossenschaftsversammlung eine Änderung des Unterhaltsperimeters oder der verursachergerechten Beiträge zu beantragen. Lehnt diese die Än - derung ab, steht dem Antragsteller innert 30 Tagen das Einspracherecht an den Bezirksrat zu. Gegen dessen Entscheid kann innert 30 Tagen Rekurs bei der Standeskommission erhoben werden.
XI. Mutationen
Art. 34 Erweiterung des Genossenschaftskreises
1 Der nachträgliche Einbezug von Grundstücken in eine Flurgenossenschaft setzt deren Interesse am Werk der Flurgenossenschaft voraus. Er bedarf der Zustimmung der betreffenden Grundeigentümer und eines entsprechen - den Beschlusses der Flurgenossenschaft. Wird die Zustimmung verweigert, entscheidet der Bezirksrat. Gegen dessen Entscheid kann innert 30 Tagen Rekurs bei der Standeskommission erhoben werden.
2 Die Eigentümer von nachträglich einbezogenen Grundstücken haben der Flurgenossenschaft eine von der Schätzungskommission entsprechend dem Interesse der Grundstücke festgesetzte Einkaufssumme zu entrichten. Da - bei ist bei Weganlagen die kantonale Strassengesetzgebung sinngemäss anzuwenden. Kann über die Höhe der Einkaufssumme keine gütliche Eini - gung erzielt werden, entscheidet der Bezirksrat. Gegen dessen Entscheid kann innert 30 Tagen Rekurs bei der Standeskommission erhoben werden.
Art. 35 Austritt aus der Genossenschaft
1 Die Entlassung eines Grundstückes aus der Flurgenossenschaft darf nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen. Sie bedarf der Zustimmung der betreffenden Grundeigentümer und eines entsprechenden Beschlusses der Flurgenossenschaft. Wird die Zustimmung verweigert, entscheidet der Bezirksrat. Gegen dessen Entscheid kann innert 30 Tagen Rekurs bei der Standeskommission erhoben werden.
2 Als wichtiger Grund im Sinne von Abs. 1 dieses Artikels gilt eine Benüt - zungs- bzw. Bewirtschaftungsänderung eines Grundstückes, welche das In - teresse am Werk überflüssig machen oder dessen Erschliessung durch ein anderes Werk. Der ausgetretene Grundeigentümer hat zudem keinen An - spruch auf eine Rückzahlung seines ursprünglich geleisteten Perimeterbei - trages oder sonst auf eine Entschädigung.
Art. 36 Auflösung der Flurgenossenschaft
1 Die Auflösung der Flurgenossenschaft bedarf einer Zweidrittelmehrheit der Genossenschafter und der Zustimmung des Bezirksrates und der Standes - kommission. Sie darf nur erfolgen, wenn ihr Zweck dahingefallen ist und sämtliche Schulden getilgt sind. Das bei der Auflösung noch vorhandene Genossenschaftsvermögen ist entsprechend des aktuellen Unterhaltsperi - meters unter die Genossenschafter zu verteilen.
Art. 37 Zusammenschluss mehrerer Genossenschaften
1 Der Zusammenschluss mehrerer Flurgenossenschaften darf nur bei einem sachlichen Interesse und mit Zustimmung der Genossenschafter erfolgen. Dabei ist der Zusammenschluss nur zwischen jenen bisherigen Genossen - schaften möglich, deren Mitglieder einem Zusammenschluss mit einer Zwei - drittelmehrheit zugestimmt haben.
2 Bei der Gründung der neuen Flurgenossenschaft sind die einschlägigen Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes sinngemäss anwendbar. Kommt die Gründung der neuen Flurgenossenschaft nicht zustande, behalten die bishe - rigen Flurgenossenschaften ihre Rechtspersönlichkeit.
Art. 38 Grundbuchamtliche Behandlung von Mutationen
1 Der nachträgliche Einbezug eines Grundstückes in die Flurgenossenschaft ist auf Anmeldung der Kommission im Grundbuch anzumerken.