1 An Vereine können jährliche Beiträge von 10 % der Au slagen, im Maxi- mum 10'000 Franken, an die Miete Infrastruktur zugesp rochen werden.
2 Im Bereich des Eissports können jährliche Beiträge von 20 % der Ausla- gen, im Maximum 20'000 Franken, an die Miete Infrastr uktur zugespro- chen werden.
§ 17 Beiträge an Sportanlagen und Sportbauten
1 Für die Erstellung, Erweiterung und Erneuerung von Sp ortanlagen und Sportbauten gelten folgende Beitragssätze: a) 20 % der anrechenbaren Baukosten bis 500'000 Fran ken; b) bei anrechenbaren Baukosten ab 500'000 Franken: 2 0 % von den ersten 500'000 Franken sowie 10 % der weiteren Kosten ab
500'000 Franken; c) 20 % der anrechenbaren Baukosten von Sportbauten m it überregi- onalem oder nationalem Charakter auf Antrag der kan tonalen Sportkommission; d) 30 % der anrechenbaren Kosten in Ausnahmefällen b ei Sportbauten mit herausragender Bedeutung für den Kanton und die weitere Re- gion auf Antrag der kantonalen Sportkommission.
§ 18 Beiträge an Jugendausbildung J+S
1 An Vereine, die Jugend- und Sport-Entschädigungen (J +S) erhalten, kön- nen zusätzlich 25 % des Bundesbeitrages für die J+S-E ntschädigungen zu- gesprochen werden.
2 Die kantonale Sportfachstelle prüft die Abrechnunge n und stellt dem Departement Antrag.
§ 19 Beiträge an die Durchführung von Sportanlässen
1 An Vereine, die bedeutende Sportanlässe mit Wettkamp fcharakter durch- führen, können Beiträge entsprechend der Bedeutung des Anlasses, des Budgets und der Teilnehmerzahl, im Maximum 10'000 Fra nken, zugespro- chen werden.
2 Bei ausserordentlich bedeutenden Sportanlässen kann der Regierungsrat einen Beitrag von maximal 300'000 Franken bewilligen.
§ 20 Beiträge für die Teilnahme an bedeutenden int ernationalen
Sportanlässen ohne Selektion
1 An Vereine und deren Betreuende, welche ohne Selekt ion an einem be- deutenden Sportanlass teilnehmen, können Beiträge vo n maximal 250 Franken pro Teilnehmer und Teilnehmerin zugesprochen werden.
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§ 21 Beiträge an Trainingsstützpunkte im Leistungssp ort (Leistungs-
zentren)
1 An Organisationen, die vom nationalen Sportverband a nerkannte Sport- trainingsstützpunkte betreiben, können Beiträge bis maximal 100'000 Franken zugesprochen werden. III. Verfahren
§ 22 Gesuchseinreichung (§ 9 Abs. 2 SLFG)
1 Beitragsgesuche sind beim Department einzureichen u nd müssen folgen- des enthalten: a) Name und Sitz oder Wohnsitz des Gesuchstellers oder der Gesuch- stellerin; b) Projektbeschrieb mit Beschreibung des Inhalts un d Angaben zur Umsetzung; c) Kostenvoranschlag über die zu erwartenden Ausgaben und Einnah- men; d) Finanzierungsplan mit Angaben über die Deckung ein er möglichen Finanzierungslücke; e) Angaben zu den Beitragsvoraussetzungen gemäss § 8 A bsatz 2 SLFG
1)
.
2 Das Departement kann auf einzelne Angaben im Gesuch verzichten, wenn ihm diese bereits bekannt sind.
3 Beitragsgesuche sind frühzeitig vor der Realisierung einzureichen. Bereits realisierte Vorhaben werden in der Regel nicht unter stützt.
§ 23 Einbezug der Fachbehörden
1 Das Departement zieht in der Regel andere kantonale Fachbehörden zur Stellungnahme bei.
§ 24 Entscheid über die Beitragsgesuche
1 Das Departement, Abteilung Swisslos-Fonds, wird ermä chtigt, über Bei- träge aus dem Swisslos-Sportfonds bis 10'000 Franken s elbständig zu ent- scheiden.
2 Soweit die Bewilligungskompetenz nicht delegiert ist , stellt das Departe- ment dem Regierungsrat Antrag über die Beiträge. IV. Fonds Spielsuchtabgabe
§ 25 Verwendung (§ 13 Abs. 2 SLFG)
1 Der Fonds Spielsuchtabgabe bezweckt die Unterstützung von Projekten und Massnahmen zur Prävention und Bekämpfung der Spiel sucht.
1 ) BGS 837.536.1 .
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2 Beiträge können für folgende Leistungskategorien i m Bereich Spiel- sucht ausgerichtet werden: a) Prävention und Früherkennung; b) Beratung und Behandlung; c) Forschung und Evaluation; d) Aus- und Weiterbildung; e) Diverses.