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    Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (851.1)
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    3 Unterstützungswohnsitz und Aufenthalt von hilfsbedürftigen Personen be - stimmen sich nach den Vorschriften des Bundesrechts 2 ) .
    4 Die Unterstützung von Personen mit dem Bürgerrecht des Kantons und ei - ner Gemeinde in Appenzell Ausserrhoden richtet sich innerkantonal sinnge - mäss nach den Bestimmungen des Bundesrechts. Innerhalb des Kantons besteht keine Ausgleichspflicht der Heimatgemeinde.

    Art. 4 Verbot der Abschiebung

    1 Die zuständige Gemeinde darf eine hilfsbedürftige Person nicht veranlas - sen, aus der Gemeinde wegzuziehen, auch nicht durch Umzugsunterstüt - zungen oder andere Begünstigungen, wenn es nicht im Interesse dieser Person liegt.
    2 Bei Widerhandlungen gegen dieses Verbot bleibt der Unterstützungswohn - sitz am bisherigen Ort so lange bestehen, als die betroffene Person ihn ohne den behördlichen Einfluss voraussichtlich nicht verlassen hätte, längstens aber während fünf Jahren.
    1)
    Art. 39 Abs. 1 KV
    2) Bundesgesetz vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Be - dürftiger (ZUG; SR 851.1 )

    Art. 5 Kanton

    a) Grundsätze
    1 Der Kanton erfüllt diejenigen Aufgaben, die nicht von den Gemeinden oder anderen Organisationen wahrgenommen werden.
    2 Dem Kanton obliegen insbesondere folgende Aufgaben: a) Festlegung der Grundsätze der Sozialhilfe und Aufsicht; b) Planung und Koordination bedarfsgerechter Leistungsangebote und regelmässige Überprüfung der Wirkung und der Qualität der öffentli - chen und öffentlich finanzierten Leistungsangebote von Kanton, Ge - meinden und anderen Organisationen; c) Förderung und Koordination von Prävention und sozialen Massnah - men im Kanton; d) Vollzug der interkantonalen und internationalen Sozialhilfe; e) Vollzug der Vorschriften über Personen des Asylbereichs, soweit die - ser nicht durch die Gemeinden erfolgt; f) Beratung von Gemeinden und Institutionen; g) Führen einer Sozialhilfestatistik in Zusammenarbeit mit den Gemein - den.

    Art. 6 b) Zuständigkeit

    1 Das zuständige Departement beaufsichtigt den Vollzug dieses Gesetzes. Es führt als Dienstleistung für die Gemeinden eine Fachstelle.
    2 Dieser Fachstelle obliegen insbesondere die nachfolgenden Aufgaben: a) Beratung und Unterstützung der Sozialhilfebehörden und der in der Sozialhilfe Tätigen; b) Erlass von Empfehlungen zur Umsetzung der Sozialhilfe und Überprü - fung des Vollzugs dieses Gesetzes zuhanden des Departementes; c) Verkehr mit anderen Kantonen im Sinne des Bundesrechts 1 ) , soweit nicht das Departement zuständig ist; d) Förderung der fachlichen Weiterbildung der in der Sozialhilfe Tätigen und Organisation von Informations- und Fortbildungsveranstaltungen.
    3 Der Fachstelle können mit Zustimmung des Regierungsrates und gegen entsprechende Kostenverrechnung weitere Aufgaben übertragen werden.
    1) Vgl. Art. 29 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG, SR 851.1 )

    Art. 7 Gemeinden

    a) Grundsatz
    1 Die Gemeinden stellen die Leistungsangebote für die Sozialhilfe bereit, so - weit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, und überprüfen laufend die Wirkung der Leistungsangebote.

    Art. 8 b) Sozialhilfebehörde

    1 Jede Gemeinde bestellt eine Sozialhilfebehörde.
    2 Die Sozialhilfebehörde nimmt strategische Aufgaben wahr und ist insbe - sondere verantwortlich für a) Massnahmen zur Ursachenbekämpfung und Prävention, b) die Bereitstellung der erforderlichen Angebote und Mittel, c) die Beurteilung grundsätzlicher Fragestellungen der Sozialhilfe.
    3 Die Sozialhilfebehörde ist ferner zuständig für a) die Anordnung von konkreten Massnahmen, b) die Festsetzung und Gewährung von Leistungen.
    4 Die Gemeinde kann die Kompetenzen nach Abs. 3 ganz oder teilweise an den Sozialdienst delegieren.
    5 Die Sozialhilfebehörde nimmt die Aufsicht über den Sozialdienst wahr.

    Art. 9 c) Sozialdienst

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