1 Sämtliche Entscheide, die sich aus der Anwendung dieser Verordnung er - geben, werden vom Regierungsrat getroffen. Die Geschäfte werden vom Finanz-Departement, Abteilung Personalamt vorbereitet und sind vor An - tragstellung einer dreigliedrigen Kommission zur Stellungnahme zuhan - den des Regierungsrates zu unterbreiten.
2 Den Vorsitz in der Kommission führt der Personalchef von Amtes wegen.
2 weitere Mitglieder werden aus dem Kreise der Personalverbände vom Regierungsrat gewählt.
3 Die Rechnungsführung und die Vermögensverwaltung obliegen der Fi - nanzverwaltung.
5. Pflichten des Versicherten
§ 31 Meldeverfahren bei Schadenfällen
1 Alle Unfälle, die einen Anspruch an die Kasse begründen, sind dem Perso - nalamt vom Verunfallten oder seinen Hinterlassenen ohne Verzug zu mel - den. Spätestens 10 Tage nach beendeter ärztlicher Behandlung ist dem Personalamt das ärztliche Schlusszeugnis zuzustellen.
§ 32 Besondere Verpflichtungen des Versicherten
1 Der Verunfallte beziehungsweise Anspruchsberechtigte ist verpflichtet: a) sofort einen patentierten Arzt beizuziehen, für sachgemässe Pflege zu sorgen und den Anordnungen des Arztes in jeder Beziehung nachzukommen; b) dem Personalamt und den Ärzten, inklusive Vertrauensärzten, die vom Finanz-Departement von Fall zu Fall bezeichnet werden, auf deren Verlangen jede Auskunft über alle ihm bekannten Tatsachen, die nach dem Ermessen des Personalamtes mit dem Unfall im Zusam - menhang stehen, wahrheitsgetreu zu erteilen; c) sich auf Verlangen des Finanz-Departementes durch einen Vertrau - ensarzt untersuchen und beobachten zu lassen und sich allen Anord - nungen desselben im vollen Umfang zu unterziehen; d) bei einem Todesfall auf Verlangen des Finanz-Departementes die Vornahme der Sektion zu gestatten.
§ 33 Verwirkungsfolgen
1 Die Leistungen können in folgenden Fällen gekürzt werden: a) wenn der Unfall unentschuldbarerweise nicht rechtzeitig gemeldet worden ist; b) wenn der Versicherte sich den für seine Behandlung getroffenen Anordnungen nicht unterzieht; c) aufgrund der Artikel 91 und 98 KUVG; d) wenn eine Abtretung von Haftpflichtansprüchen nach § 25 verwei - gert wird.
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6. Verschiedene Bestimmungen
§ 34 Rückversicherung
1 Der Regierungsrat ist befugt, gegen die Haftungsfolgen dieser Verord - nung Rückversicherungsverträge abzuschliessen.
§ 35 Rechtsmittel
1 Streitigkeiten vermögensrechtlicher Natur, die sich bei der Anwendung dieser Verordnung ergeben, entscheidet das Versicherungsgericht.
1 )
§ 36 Verjährung
1 Ansprüche gegenüber der Kasse, die nicht innert 2 Jahren nach Eintritt des Unfalls verlangt wurden, sind verjährt.
§ 37 Ergänzendes Recht
1 Soweit in dieser Verordnung keine abweichenden Bestimmungen aufge - stellt sind, gilt sinngemäss das KUVG als ergänzendes Recht, insbesondere sind anwendbar: a) Artikel 89 über den Aufruf von Hinterlassenen; b) Artikel 94 über die bei einer Mehrzahl von Unfällen zu gewähren - den Leistungen; c) Artikel 93 über die Fälligkeit der Leistungen; d) Artikel 95 über den Rentenauskauf; e) Artikel 96 Absätze 1 und 2 über die Sicherung der Leistungen; f) Artikel 97 über die Verwirkung der Leistungen; g) Artikel 99 Absatz 1 über die Rückforderung von Leistungen.
2 Die in diesen Bestimmungen der Schweizerischen Unfallversicherungsan - stalt eingeräumten Befugnisse werden in Bezug auf die kantonalen Leis - tungen vom Personalamt ausgeübt.
3 Anstelle von Artikel 90 KUVG tritt folgende Bestimmung: Entgegen der in
Artikel 90 KUVG vorgesehenen Regelung werden Beamte, Angestellte und
Arbeiter, die nicht das Schweizerbürgerrecht besitzen, den Schweizern in Bezug auf die Fürsorgeleistungen gleichgestellt.
§ 38 Verhältnis zu bestehenden Unfallversicherungsverträgen
1 Die vom Kanton für einzelne Beamte, Angestellte oder Arbeiter oder ganze Personalkategorien abgeschlossenen Unfallversicherungsverträge sind durch das Finanz-Departement auf den nächstmöglichen Termin zu kündigen, sofern sie Personal betreffen, das der Kasse sowohl für Betriebs- wie für Nichtbetriebsunfall angeschlossen ist.