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    Steuergesetz (621.11)
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    1 Steuerbar sind auch: a) alle anderen Einkünfte, die an die Stelle des Einkommens aus Er - werbstätigkeit treten; b) einmalige oder wiederkehrende Zahlungen bei Tod sowie für bleiben - de körperliche oder gesundheitliche Nachteile; c) Entschädigungen für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit;
    d) Entschädigungen für die Nichtausübung eines Rechtes; e) * ... f) * Unterhaltsbeiträge, die eine steuerpflichtige Person bei Scheidung, gerichtlicher oder tatsächlicher Trennung für sich erhält, sowie Unter - haltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter seiner elterlichen Sorge oder Obhut stehenden Kinder erhält.

    Art. 27 II. Steuerfreie Einkünfte

    1 Steuerfrei sind: a) der Vermögensanfall infolge Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung oder güterrechtlicher Auseinandersetzung; b) der Vermögensanfall aus rückkaufsfähiger privater Kapitalversiche - rung, ausgenommen aus Freizügigkeitspolicen. Art. 23 Abs. 1 lit. a bleibt vorbehalten; c) die Kapitalzahlungen, die bei Stellenwechsel vom Arbeitgeber oder von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge ausgerichtet werden, wenn sie die Empfänger innert Jahresfrist zum Einkauf in eine Ein - richtung der beruflichen Vorsorge verwenden; d) die Unterstützungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln; e) die Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen, aus - genommen die Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 26 lit. f; f) der Sold für Militär- und Schutzdienst sowie das Taschengeld für Zi - vildienst; g) die Zahlung von Genugtuungssummen; h) die Einkünfte aufgrund der Bundesgesetzgebung über Ergänzungs - leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; i) * ... j) * der Sold der Milizfeuerwehrleute bis zu einem Betrag von jährlich Fr.
    5 000.– für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erfüllung der - spektionen und Ernstfalleinsätze zur Rettung, Brandbekämpfung, all - gemeinen Schadenwehr, Elementarschadenbewältigung und dgl.); ausgenommen sind Pauschalzulagen für Kader, Funktionszulagen sowie Entschädigungen für administrative Arbeiten und für Dienstleis - tungen, welche die Feuerwehr freiwillig erbringt;
    k) * die Gewinne, die in Spielbanken mit Spielbankenspielen erzielt wer - den, die nach dem Bundesgesetz über Geldspiel vom 29. September
    2017
    1 ) zugelassen sind, sofern diese Gewinne nicht aus selbständi - ger Erwerbstätigkeit stammen; l) * die einzelnen Gewinne bis zu einem Betrag von 1 Million Franken aus der Teilnahme an Grossspielen, die nach dem BGS zugelassen sind, und aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen, die nach dem BGS zugelassen sind; m) * die Gewinne aus Kleinspielen, die nach dem BGS zugelassen sind; n) * die einzelnen Gewinne aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nach Art. 1 Abs. 2 lit. d und e BGS diesem nicht unterstehen, sofern die Grenze von Fr. 1 000.– nicht überschrit - ten wird.

    Art. 28 III. Ermittlung des Reineinkommens

    1. Grundsatz
    1 Zur Ermittlung des Reineinkommens werden von den gesamten steuerba - ren Einkünften die Aufwendungen und allgemeinen Abzüge gemäss Art. 29–
    36 abgezogen.

    Art. 29 2. Unselbständige Erwerbstätigkeit

    1 Als Berufskosten werden abgezogen: a) * die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstät - te bis zu einem Höchstbetrag von Fr. 6 000.–; b) die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohn - stätte und bei Schichtarbeit; c) * die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten;

    Art. 35 lit. l bleibt vorbehalten.

    d)–f) * ...
    2 Für die Berufskosten gemäss Abs. 1 lit. a–c legt der Regierungsrat Pauschalansätze fest; im Falle von Abs. 1 lit. c steht der steuerpflichtigen Person der Nachweis höherer Kosten offen. *
    1) Geldspielgesetz (BGS)

    Art. 30 3. Selbständige Erwerbstätigkeit

    a) Allgemeines
    1 Bei selbständiger Erwerbstätigkeit werden die geschäfts- oder berufsmäs - sig begründeten und verbuchten Kosten abgezogen.
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