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    Gesetz über die Ausrichtung von Beiträgen an Musikschulen im Kanton Schaffhausen --> 441.101

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    1 Als beitragsberechtigte Betriebskosten gelten grundsätzlich die für die Unterrichtserteilung und für die Verwaltung der
    2 Die Beitragsberechtigung erstreckt sich ausserdem nur auf den im Kanton Schaffhausen erteilten Unterricht für im Kanton Musikalische Früherziehung bzw. Grundschulung und Rhytmik (Gruppenunterricht) für Kinder; Instrumental- und Gesangsunterricht, unter Einbezug von Jazz-, Volks- und Unterhaltungsmusik (in der Regel Einzelunterricht, ausnahmsweise Unterricht in kleinen Gruppen); Theoretische Fächer, insbesondere Solfège für Instrumental und Gesangsschüler (Gruppenunterricht); Einrichtungen zur Ergänzung des Instrumental- und Gesangsunterrichtes durch gemeinsames Singen und Musizieren (Sing- und Spielkreise, Kammermusikensembles, Chor und Orchester).
    3 Der Regierungsrat kann für abgelegene Gemeinden Spezialregelungen mit Nachbarkantonen treffen.
    1 Der jährliche Kostenbeitrag des Kantons beträgt 27,5% der beitragsberechtigten Betriebskosten.
    2 Die Auszahlung erfolgt aufgrund der vom Erziehungsdepartement geprüften Jahresrechnung.
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    2) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
    1) Fassung gemäss G vom 22. Januar 1996, in Kraft getreten am 1. August 1996 (Amtsblatt 1996, S. 851).
    2) Amtsblatt 1986, S. 1133.
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