3 Das Amt für Sozialversicherungen verfügt die Gemeindeanteile für die Las tenausgleiche Ergänzungsleistungen und Familienzulagen für Nichterwerbstäti ge bis spätestens Ende Mai des Folgejahres. *
1) In Kraft am 1.8.2012
631.111 6
4 Das Amt für Integration und Soziales verfügt die Gemeindeanteile für den Lastenausgleich Sozialhilfe bis spätestens Ende Mai des Folgejahres. *
5 Die Finanzverwaltung verfügt die Gemeindeanteile für den Lastenausgleich neue Aufgabenteilung bis spätestens Ende Mai. *
4.2 Lehrergehälter Kindergarten und Volksschule *
Art. 17a
* Verteilung der Aufwendungen nach Schülerzahl 1. Berechnung
1 Die Aufwendungen nach Artikel 24 Absatz 4 FILAG werden nach Massgabe der Schülerzahlen auf die Gemeinden verteilt. Kinder, die eine Privatschule be suchen, werden nicht berücksichtigt.
2 Die Verteilung erfolgt für alle Schulstufen gesondert nach den Aufwendungen für den Regelschulunterricht und nach den Aufwendungen für die einfachen sonderpädagogischen und unterstützenden Massnahmen. *
3
50 Prozent der Aufwendungen für den Regelschulunterricht werden nach der mit dem Schullastenindex gewichteten Schülerzahl, die übrigen Aufwendungen nach der ungewichteten Schülerzahl verteilt. *
4
75 Prozent der Aufwendungen für die einfachen sonderpädagogischen und unterstützenden Massnahmen werden nach der mit dem Schulsozialindex gewichteten Schülerzahl, die übrigen Aufwendungen nach der ungewichteten Schülerzahl verteilt. *
5 Die Berechnung erfolgt gemäss der im Anhang wiedergegebenen Formel D.
Art. 17b
* 2. Schullastenindex
1 Massgebend für den Schullastenindex sind folgende Faktoren: a die Strassenlänge pro Einwohner, b die Anzahl Schülerinnen und Schüler pro Einwohner, c die Anzahl Schülerinnen und Schüler pro Fläche.
2 ... *
3 Die Berechnung erfolgt gemäss der im Anhang wiedergegebenen Formel E.
7 631.111
Art. 17c
* 3. Schulsozialindex
1 Der Schulsozialindex entspricht demjenigen nach Anhang 3 der Verordnung vom 19. September 2007 über die einfachen sonderpädagogischen und unter stützenden Massnahmen im Regelschulangebot (VMR) 1 ) . *
Art. 17d
* Ausnahmeregelung
1 Betragen die Aufwendungen einer Gemeinde gemäss Artikel 24 Absatz 6 FI LAG unter Einschluss der Gehaltskostenanteile gemäss Artikel 24b und 24e FI LAG mehr als 400 Franken pro Einwohner, kann die Bildungs- und Kulturdirek tion den Kantonsanteil erhöhen. *
2 Ein höherer Kantonsanteil kann insbesondere bewilligt werden, wenn a die Gemeinde aufgrund ihrer Lage im Sprachgebiet eine eigene Schule führt, b die Gemeinde bei der Strassenlänge pro Einwohner gemäss Artikel 13 und der Fläche pro Einwohner gemäss Artikel 12 Werte aufweist, die über denjenigen von 85 Prozent aller Gemeinden des Kantons liegen, oder c der Anteil der Schülerinnen und Schüler an der Bevölkerung einer Gemeinde einen Wert aufweist, der über demjenigen von 85 Prozent aller Gemeinden des Kantons liegt.
3 Die Erhöhung des Kantonsanteils beträgt höchstens 70 Prozent der den Wert gemäss Absatz 1 übersteigenden Aufwendungen.
Art. 18
Budgetierung und Akontozahlungen
1 Für die Gemeindeanteile beim Lastenausgleich Lehrergehälter sind für das laufende Jahr monatliche Akontozahlungen zu leisten. Die Rechnungsstellung erfolgt durch das Amt für zentrale Dienste der Bildungs- und Kulturdirektion. *
2 Für die sich im laufenden Jahr aus der Abrechnung des Lastenausgleichs Fürsorge voraussichtlich ergebenden Guthaben der Gemeinden bzw. Forde rungen des Kantons sind bis Ende Juni Akontozahlungen zu leisten. Diese be tragen maximal zwei Drittel des letzten Guthabens bzw. der letzten Forderung. Die Ermittlung des Guthabens bzw. der Forderung erfolgt durch das Amt für In tegration und Soziales. *
1) BSG 432.271.1
631.111 8
3 Vom voraussichtlichen Gemeindeanteil beim Lastenausgleich öffentlicher Verkehr leisten die Gemeinden per Ende Februar und per Ende August des laufenden Jahres eine Akontozahlung im Umfang von je 50 Prozent. Die Rech nungsstellung erfolgt durch das Amt für öffentlichen Verkehr und Verkehrskoor dination. *
4 Die Finanzverwaltung teilt den Gemeinden jeweils die für die Berechnung des voraussichtlichen Gemeindeanteils des Folgejahres notwendigen Angaben mit.
5 Verweigerung von Zuschüssen