Art. 6 Amtssprache des Vereins
1. Amtssprache des Vereins ist das Französische.
Art. 7 ²⁵ Währungseinheit
1. Die in den Verträgen des Weltpostvereins festgeschriebene Währung ist die Rechnungseinheit des Internationalen Währungsfonds (IWF).
²⁵ Abgeändert am Kongress von Washington 1989.
Art. 8 Engere Vereine. Besondere Vereinbarungen
1. Die Mitgliedsländer oder ihre benannten Betreiber können, sofern es mit der Gesetzgebung dieser Länder²⁶ vereinbar ist, Engere Vereine bilden und besondere Vereinbarungen über den Postdienst ²⁷ treffen. Derartige Vereinbarungen dürfen jedoch keine Bestimmungen enthalten, die im Vergleich zu jenen der Verträge des Weltpostvereins, denen die betreffenden Mitgliedsländer beigetreten sind, ungünstigere Bedingungen für die Postkundinnen und Postkunden mit sich bringen.
2. Die Engeren Vereine können Beobachterinnen und Beobachter zu den Kongressen, zum Verwaltungsrat, zum Rat für Postbetrieb und anderen vom Verein organisierten ²⁸ Konferenzen und Tagungen entsenden²⁹.
3. Der Verein kann Beobachterinnen und Beobachter zu den Kongressen, Konferenzen und Tagungen der Engeren Vereine entsenden.
²⁶ Abgeändert am Kongress von Genf 2008.
²⁷ Abgeändert am Kongress von Abidjan 2021.
²⁸ Abgeändert am ausserordentlichen Kongress von Addis Abeba 2018.
²⁹ Abgeändert an den Kongressen von Tokyo 1969, Seoul 1994 und dem ausserordentlichen Kongress von Addis Abeba 2018.
Art. 9 Beziehungen zur Organisation der Vereinten Nationen
1. Die Beziehungen des Vereins zur Organisation der Vereinten Nationen sind durch die Übereinkommen geregelt, deren Texte dieser Satzung als Anhang beigefügt sind.
Art. 10 Beziehungen zu internationalen Organisationen
1. Zur Gewährleistung einer engen Zusammenarbeit auf dem Gebiet des internationalen Postwesens kann der Verein mit den internationalen Organisationen zusammenarbeiten, die verwandte Interessen haben bzw. Ziele verfolgen.
2. Kapitel: Beitritt zum oder Aufnahme in den Verein. Austritt aus dem Verein
Art. 11 ³⁰ Beitritt zum oder Aufnahme in den Verein. Verfahren
1. Jedes Mitglied der Organisation der Vereinten Nationen kann dem Verein beitreten.
2. Jedes souveräne Land, das der Organisation der Vereinten Nationen nicht angehört, kann seine Aufnahme als Mitgliedsland des Vereins beantragen.
3. Der Beitritt zum bzw. der Antrag auf Aufnahme in den Verein muss eine förmliche Beitrittserklärung zur Satzung und zu den verbindlichen Verträgen des Vereins umfassen. Die Beitrittserklärung bzw. der Aufnahmeantrag ist von der Regierung des betreffenden Landes an den Generaldirektor des Internationalen Büros zu richten, der entweder den Mitgliedsländern den erfolgten Beitritt notifiziert oder deren Stellungnahme zum eingebrachten Antrag einholt.