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    Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Schweiz... (0.831.109.573.11)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    (1)  In der Schweiz wohnhafte Personen, die Leistungen wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften von Montenegro beanspruchen, reichen ihren Antrag direkt oder durch Vermittlung der Suva bei dem in Artikel 2 Absatz 2 genannten zuständigen Träger, oder, falls dieser nicht bekannt ist, bei der in Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 1 genannten Verbindungsstelle ein.
    (2)  In Montenegro wohnhafte Personen, die Leistungen wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit nach den schweizerischen Rechtsvorschriften beanspruchen, reichen ihren Antrag direkt oder durch Vermittlung des entsprechenden Trägers von Montenegro und der Suva beim zuständigen schweizerischen Unfallversicherer ein.
    Art. 17 Zustellung von Verfügungen
    Der zuständige Träger stellt seine Verfügung über den Leistungsanspruch mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen direkt der antragstellenden Person zu.
    Art. 18 Rechtsmittel
    (1)  In der Schweiz wohnhafte Personen können gegen die Verfügungen der zuständigen Träger von Montenegro direkt bei diesen Einsprache erheben und gegen den Einspracheentscheid beim zuständigen Gericht von Montenegro Beschwerde erheben.
    (2)  In Montenegro wohnhafte Personen können gegen die Verfügungen des schweizerischen Unfallversicherers bei diesem Einsprache erheben und gegen den Einspracheentscheid bei dem in der Rechtsmittelbelehrung bezeichneten kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erheben. Gegen das Urteil des kantonalen Versicherungsgerichtes kann in der Folge beim schweizerischen Bundesgericht, sozialversicherungsrechtliche Abteilung, in Luzern Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Einsprachen und Beschwerden sind entweder direkt oder durch Vermittlung der in Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 1 bezeichneten Stelle von Montenegro einzureichen. Diese vermerkt das Eingangsdatum auf der Rechtsschrift.
    Art. 19 Nichtberufsunfälle
    Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten sinngemäss auch für die nach den schweizerischen Rechtsvorschriften zu entschädigenden Nichtberufsunfälle.

    Titel IV Verschiedene Bestimmungen

    Art. 20 Schadenersatz
    In den Fällen des Artikels 32 Absatz 2 des Abkommens zieht der Träger des Vertragsstaates, in dessen Gebiet sich der Schuldner befindet, die Gesamtforderung beim Schuldner ein, sofern der Träger des anderen Vertragsstaates es beantragt.
    Art. 21 Statistiken
    Die Verbindungsstellen beider Vertragsstaaten übermitteln einander für jedes Kalenderjahr die Statistiken über die in Anwendung des Abkommens gewährten Zahlungen an die Berechtigten. Die Statistiken enthalten, nach Leistungsart getrennt, die Zahl der Berechtigten und die Gesamthöhe der gewährten Leistungen.
    Art. 22 Informationspflicht
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