4 Wird das Wasserrecht im Wasserrechtsverzeichnis gelöscht, so ist auch die Schätzung im Grundbuch auf Anmeldung des Kantonalen Tiefbauamtes
1 ) zu streichen.
§ 15. G. Schlussbestimmung
Dieses Reglement tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft. Inkrafttreten am 3. Dezember 1954 _______________
1 ) Heute Amt für Wasserwirtschaft; BGS 712.13.