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    Reglement für die Schätzung der Wasserkräfte (712.564.1)
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    4 Wird das Wasserrecht im Wasserrechtsverzeichnis gelöscht, so ist auch die Schätzung im Grundbuch auf Anmeldung des Kantonalen Tiefbauamtes
    1 ) zu streichen.

    § 15. G. Schlussbestimmung

    Dieses Reglement tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft. Inkrafttreten am 3. Dezember 1954 _______________
    1 ) Heute Amt für Wasserwirtschaft; BGS 712.13.
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