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    Gesetz über die Bodenverbesserungen (917.1)
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    2 Die Einberufung ist im Amtsblatt mit der Mitteilung zu veröffentlichen, dass ein Vorprojekt bei den Schreibereien der Gemeinden und den Oberäm - tern der Bezirke, deren Gebiet davon betroffen ist, während mindestens 30 Tagen zur Einsichtnahme hinterlegt wurde.
    3 Während dieser Zeitspanne können bei der Gemeindeschreiberei oder beim Oberamt schriftliche Bemerkungen zuhanden der Initianten hinterlegt wer - den.

    Art. 24 Kosten

    1 Wird die Körperschaft nicht gegründet, so übernimmt der Staat die Kosten der vorbereitenden Operationen.
    2 Wird die Körperschaft gegründet, so sind die Kosten, nach Abzug der Bei - träge, von ihr zu übernehmen.
    2.1.2 Gründung der Körperschaft

    Art. 25 Gründungsversammlung – Einberufung und Vorsitz

    1 Ist die Vernehmlassung beendet, berufen die Initianten mit Genehmigung der zuständigen Ämter die Gründungsversammlung ein. Diese Einberufung erfolgt mindestens 20 Tage im voraus durch eingeschriebenen Brief, der je - dem bekannten Eigentümer zugestellt wird, und durch Mitteilung im Amts - blatt.
    2 In der Versammlung führt ein Mitglied des Gemeinderates den Vorsitz oder, wenn die Körperschaft mehrere Gemeinden umfasst, der Oberamtmann.

    Art. 26 Gründungsversammlung – Zusammensetzung

    1 Die Versammlung umfasst die Grundstückeigentümer, die im Grundbuch eingetragen sind und deren Grundstücke im vorgeschlagenen Perimeter lie - gen.

    Art. 27 Gründungsversammlung – Vertretung

    1 Inhaber von Miteigentums- und von Gesamteigentumsrechten werden durch einen einzigen Handlungsbevollmächtigten vertreten, der eine schriftliche Vollmacht besitzt und nur über eine Stimme verfügt.
    2 Die übrigen Eigentümer können sich durch Personen vertreten lassen, die über eine schriftliche Vollmacht verfügen. Ein Vertreter darf aber nicht mehr als zwei Vollmachten haben.

    Art. 28 Gründungsversammlung – Gründungs- und Ausführungsbe -

    schluss
    1 Die Versammlung entscheidet über die Körperschaftsgründung und über die Ausführung des Projekts mit der Mehrheit der Eigentümer oder der Bodenflä - chen.
    2 Die Ausführung des Projekts kann auch an einer späteren Generalversamm - lung mit den gleichen Mehrheiten beschlossen werden.
    3 Die Stimmen der Grundeigentümer, die an der Versammlung nicht teilneh - men oder nicht stimmen oder leer stimmen, sowie die ungültigen Stimmen werden zu den befürwortenden Stimmen gezählt.

    Art. 29 Gründungsversammlung – Übrige Befugnisse

    1 Im Übrigen stehen der Versammlung folgende Befugnisse zu:
    a) sie beschliesst die Körperschaftsstatuten;
    b) sie wählt den Präsidenten, die übrigen Mitglieder des Vorstandes, die Rechnungsrevisoren und ihre Stellvertreter;
    c) sie wählt in der Regel eine Schätzungskommission;
    d) sie bestimmt die technische Leitung.
    2 Die Beschlüsse über die vorgenannten Geschäfte werden mit der relativen Mehrheit der Stimmen gefasst, wobei Enthaltungen, leere und ungültige Stimmzettel nicht gezählt werden. Jeder Eigentümer verfügt dabei, unabhän - gig von der Fläche seiner Grundstücke, nur über eine Stimme. Bei Stimmen - gleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid.
    3 Die gleichen Beschlüsse können auch an einer späteren Generalversamm - lung gefasst werden.

    Art. 30 Statutengenehmigung

    1 Die Statuten und ihre Änderungen sind dem Staatsrat zur Genehmigung zu unterbreiten.

    Art. 31 Wirkungen der Genehmigung

    1 Die Genehmigung der Statuten durch den Staatsrat verleiht der Körperschaft die öffentlich-rechtliche Rechtspersönlichkeit.
    2 Mit der Genehmigung erlangt das Unternehmen verbindlichen Charakter für die Inhaber dinglicher oder persönlicher Rechte an den im Gründungsperime - ter befindlichen Grundstücken.
    3 Wer ein Recht an diesen Grundstücken erwirbt, tritt in die Rechte und Pflichten des früheren Eigentümers ein. Die notarielle Urkunde muss die Be - stätigung enthalten, dass der Erwerber von der Körperschaft über den Stand seiner Rechte und Pflichten unterrichtet worden ist.

    Art. 32 Anmerkung

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