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    Abkommen über das Einheitliche Checkgesetz (0.221.555.1)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    a. zuzulassen, dass der Check schon vor Ablauf der Vorlegungsfrist widerrufen wird;
    b. zu verbieten, dass der Check selbst nach Ablauf der Vorlegungsfrist widerrufen wird.
    Ausserdem kann jeder der Hohen vertragsschliessenden Teile die Massnahmen bestimmen, die im Falle des Verlustes oder des Diebstahls eines Checks zu treffen sind, und ihre Rechtswirkungen regeln.³⁴
    ³⁴ Die Schweiz hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Vgl. Fussnote zu Art. 32 des Einheitlichen Checkgesetzes.
    Art. 17
    Jeder der Hohen vertragsschliessenden Teile kann über die Wirkungen des im Artikel 36 des Einheitlichen Checkgesetzes vorgesehenen Effektivvermerkes für die auf seinem Gebiet zahlbaren Checks etwas anderes bestimmen, falls er dies bei Vorliegen aussergewöhnlicher, den Kurs seiner Währung berührender Umstände für erforderlich hält. Gleiches gilt für die in seinem Gebiet in fremder Währung ausgestellten Checks.
    Art. 18
    Abweichend von den Artikeln 37, 38 und 39 des Einheitlichen Checkgesetzes behält sich jeder der Hohen vertragsschliessenden Teile vor, in seinem Landesrecht nur den gekreuzten Check oder nur den Verrechnungscheck zuzulassen. Die im Ausland ausgestellten gekreuzten Checks, beziehungsweise Verrechnungschecks, müssen jedoch in dem Gebiet des Hohen vertragsschliessenden Teiles, der von diesem Vorbehalte Gebrauch macht, als Verrechnungschecks, beziehungsweise als gekreuzte Checks behandelt werden.
    Desgleichen kann jeder der Hohen vertragsschliessenden Teile den Wortlaut des Vermerkes festsetzen, der nach seinem Landesrecht den Check als Verrechnungscheck kennzeichnet.
    Art. 19 ³⁵
    Die Frage, ob der Inhaber des Checks besondere Rechte auf die Deckung hat und welches die Folgen dieser Rechte sind, wird durch das Einheitliche Checkgesetz nicht berührt.
    Gleiches gilt für jede andere Frage, welche die Rechtsbeziehungen betrifft, die der Ausstellung des Checks zugrunde liegen.
    ³⁵ Die Schweiz hat von der hier gebotenen Möglichkeit Gebrauch gemacht. Vgl. Fussnote zu den Art. 39 und 48 Abs. 5 des Einheitlichen Checkgesetzes.
    Art. 20
    Jeder der Hohen vertragsschliessenden Teile behält sich vor, die Ausübung des Rückgriffsrechts gegen den Aussteller nicht davon abhängig zu machen, dass der Check rechtzeitig vorgelegt, protestiert oder eine gleichbedeutende Feststellung vorgenommen wird, und die Wirkungen eines solchen Rückgriffes zu regeln.
    Art. 21
    Jeder der Hohen vertragsschliessenden Teile behält sich vor, für die auf seinem Gebiet zahlbaren Checks vorzuschreiben, dass die in den Artikeln 40 und 41 des Einheitlichen Checkgesetzes für die Erhaltung des Rückgriffsrechts vorgesehene Feststellung der Zahlungsverweigerung in jedem Falle durch einen Protest, unter Ausschluss gleichbedeutender Feststellungen, erfolgen muss.
    Jeder der Hohen vertragsschliessenden Teile kann auch vorschreiben, dass die im Artikel 40 Ziff. 2 und 3 des Einheitlichen Checkgesetzes vorgesehenen Erklärungen innerhalb der Protestfrist in ein öffentliches Register einzutragen sind.
    Art. 22
    Abweichend vom Artikel 42 des Einheitlichen Checkgesetzes kann jeder der Hohen vertragsschliessenden Teile das System der Benachrichtigung durch den Protest­beamten beibehalten oder einführen, wonach der Notar oder der nach Landesrecht für die Protesterhebung zuständige Beamte verpflichtet ist, von der Erhebung des Protestes schriftlich die Checkverpflichteten zu benachrichtigen, deren Adressen im Check angegeben oder dem Protestbeamten bekannt oder von seinen Auftraggebern mitgeteilt worden sind. Die Kosten der Benachrichtigung sind den Protestkosten zuzuschlagen.
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