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    Vergleichs‑, Gerichts‑ und Schiedsvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenos... (0.193.415.89)
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    CH - Schweizer Bundesrecht

    Kapitel II Vergleichsverfahren

    Art. 2
    1.  Die Hohen Vertragsparteien setzen eine aus fünf Mitgliedern bestehende Ständige Vergleichskommission (nachstehend Kommission genannt) ein.
    2.  Jede von ihnen ernennt ein Mitglied, das sie unter ihren Staatsangehörigen auswählen kann. Die drei andern Mitglieder werden von den Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen unter den Angehörigen von Drittstaaten bezeichnet; sie müssen Angehörige verschiedener Staaten sein und dürfen weder ihren gewöhn­lichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien haben noch in deren Dienst stehen.
    3.  Der Vorsitzende der Kommission wird von den Vertragsparteien aus der Mitte der gemeinsam bezeichneten Mitglieder ernannt.
    Art. 3
    1.  Die Mitglieder der Kommission werden für drei Jahre ernannt. Sie bleiben im Amt, bis sie ersetzt werden, und in jedem Fall, bis sie die im Zeitpunkt des Erlöschens ihres Mandates noch hängigen Arbeiten abgeschlossen haben. Sind sie bei Ablauf der Frist von drei Jahren nicht ersetzt worden, so gelten sie als für eine weitere Periode von drei Jahren ernannt, und so fort.
    2.  Sitze, die durch Todesfall, Rücktritt oder sonstige Verhinderung frei werden, sind innert kürzester Frist nach dem für die Ernennung vorgesehenen Verfahren wieder zu besetzen.
    3.  Falls eines der Mitglieder der Vergleichskommission infolge Krankheit oder aus irgend einem andern Grund verhindert sein sollte, an den Arbeiten der Kommission teilzunehmen, bezeichnen die Vertragspartei oder die Vertragsparteien, die das betreffende Mitglied ernannt haben, einen Stellvertreter, der vorübergehend seinen Platz einnimmt.
    Art. 4
    1.  Innert vierzehn Tagen nachdem ein Vergleichsbegehren der Kommission notifiziert worden ist, kann jede der Hohen Vertragsparteien das von ihr bezeichnete Mitglied durch eine Person ersetzen, die hinsichtlich des Gegenstandes der Streitigkeit besondere Sachkenntnisse besitzt.
    2.  Die Vertragspartei, die von diesem Recht Gebrauch zu machen wünscht, hat unverzüglich die Gegenpartei davon zu benachrichtigen; in diesem Fall kann diese letztere innert vierzehn Tagen nach Erhalt der Notifikation vom gleichen Recht Gebrauch machen.
    Art. 5
    1.  Die Kommission ist innert sechs Monaten nach Austausch der Ratifikations­urkunden zum vorliegenden Vertrag zu bestellen.
    2.  Erfolgt die Ernennung der gemeinsam zu bezeichnenden Kommissionsmitglieder nicht innert dieser Frist oder im Falle einer Ersetzung innert drei Monaten nach Freiwerden des Sitzes, so wird auf Begehren der einen oder andern Vertragspartei der Präsident des Internationalen Gerichtshofes mit der Vornahme der notwendigen Ernennungen betraut. Ist der Präsident des Gerichtshofes verhindert oder ist er Staatsangehöriger einer Vertragspartei, so wird der Vizepräsident des Gerichtshofes mit dieser Aufgabe betraut; ist dieser letztere verhindert oder ist er Staatsangehöriger einer Vertragspartei, so wird das amtsälteste Mitglied des Gerichtshofes, das nicht Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist, diese Ernennungen vornehmen.
    3.  Erfolgt die Ernennung der von jeder Vertragspartei zu bezeichnenden Kommissionsmitglieder nicht innert der in Absatz 1 vorgesehenen Frist oder, im Falle der Ersetzung, innert drei Monaten nach Freiwerden des Sitzes, so werden die Kommissionsmitglieder gemäss dem in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen Verfahren ernannt.
    4.  Wird der Vorsitzende der Kommission von den Vertragsparteien nicht innert zwei Monaten nach Bestellung der Kommission bezeichnet, so wird er gemäss dem in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen Verfahren ernannt.
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