Art. 17 Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR‑MED
1. Ungeachtet des Artikels 16 Absatz 9 kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR‑MED ausnahmsweise nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden, wenn:
a) sie aufgrund eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände zum Zeitpunkt der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist; oder
b) den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR‑MED ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist.
2. Ungeachtet des Artikels 16 Absatz 9 kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR‑MED nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht und für die bei der Ausfuhr eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt worden ist, ausgestellt werden, sofern den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass die Voraussetzungen des Artikels 16 Absatz 5 erfüllt sind.
3. Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 gibt der Ausführer in seinem Antrag Ort und Datum der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR‑MED bezieht, sowie die Gründe für den Antrag an.
4. Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR‑MED erst nachträglich ausstellen, nachdem sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den Angaben in den entsprechenden Unterlagen übereinstimmen.
5. Die nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR‑MED wird mit folgendem Vermerk in englischer Sprache versehen:
«ISSUED RETROSPECTIVELY».
Die nach Absatz 2 nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR‑MED wird mit folgendem Vermerk in englischer Sprache versehen:
«ISSUED RETROSPECTIVELY (Original EUR.1 No ... [Datum und Ort der Ausstellung])».
6. Der in Absatz 5 genannte Vermerk ist in Feld 7 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR‑MED einzutragen.
Art. 18 Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR‑MED
1. Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR‑MED kann der Ausführer bei den Zollbehörden, die die Bescheinigung ausgestellt haben, ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird.
2. Dieses Duplikat wird mit folgendem Vermerk in englischer Sprache versehen:
«DUPLICATE».
3. Der in Absatz 2 genannte Vermerk ist in Feld 7 des Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR‑MED einzutragen.
4. Das Duplikat trägt das Datum des Originals der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR‑MED und gilt mit Wirkung von jenem Tag.
Art. 19 Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR‑MED auf der Grundlage eines vorher ausgestellten oder ausgefertigten Ursprungsnachweises
Werden Ursprungserzeugnisse in einer Vertragspartei der Überwachung einer Zollstelle unterstellt, so kann der ursprüngliche Ursprungsnachweis für die Zwecke des Versands sämtlicher oder eines Teils dieser Erzeugnisse zu anderen Zollstellen in derselben Vertragspartei durch eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder EUR‑MED ersetzt werden. Diese Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder EUR‑MED werden von der Zollstelle ausgestellt, unter deren Überwachung sich die Erzeugnisse befinden.