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    WIPO-Urheberrechtsvertrag (0.231.151)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    c. Die Versammlung beschliesst die Einberufung einer diplomatischen Kon­ferenz zur Revision dieses Vertrags und erteilt dem Generaldirektor der WIPO die notwendigen Weisungen für die Vorbereitung einer solchen Kon­ferenz.
    3. a. Jede Vertragspartei, die ein Staat ist, verfügt über eine Stimme und stimmt nur in ihrem Namen ab.
    b. Eine Vertragspartei, die eine zwischenstaatliche Organisation ist, kann an­stelle ihrer Mitgliedstaaten an der Abstimmung teilnehmen und verfügt hierzu über eine Anzahl von Stimmen, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragspartei dieses Vertrags sind. Eine zwischenstaatliche Organisation kann nicht an der Abstimmung teilnehmen, wenn einer ihrer Mitgliedstaaten sein Stimmrecht ausübt und umgekehrt.
    4.  Die Versammlung tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor der WIPO alle zwei Jahre einmal zu einer ordentlichen Tagung zusammen.
    5.  Die Versammlung gibt sich eine Geschäftsordnung, in der unter anderem die Einberufung ausserordentlicher Tagungen, die Voraussetzungen für die Beschluss­fähigkeit und vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Vertrags die Mehrheitserfor­dernisse für die verschiedenen Arten von Beschlüssen geregelt sind.
    Art. 16 Das Internationale Büro
    Das Internationale Büro der WIPO nimmt die Verwaltungsaufgaben im Rahmen dieses Vertrags wahr.
    Art. 17 Qualifikation als Vertragspartei
    1.  Jeder Mitgliedstaat der WIPO kann Vertragspartei dieses Vertrags werden.
    2.  Die Versammlung kann beschliessen, jede zwischenstaatliche Organisation als Vertragspartei zuzulassen, die erklärt, für die durch diesen Vertrag geregelten Berei­che zuständig zu sein, über diesbezügliche Vorschriften, die für alle ihre Mitglied­staaten bindend sind, zu verfügen und in Übereinstimmung mit ihrer Geschäftsord­nung ordnungsgemäss ermächtigt worden zu sein, Vertragspartei zu werden.
    3.  Die Europäische Gemeinschaft, die auf der Diplomatischen Konferenz, auf der dieser Vertrag angenommen wurde, die in Absatz 2 bezeichnete Erklärung abgege­ben hat, kann Vertragspartei dieses Vertrags werden.
    Art. 18 Rechte und Pflichten nach dem Vertrag
    Sofern dieser Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, gelten für jede Vertragspartei alle Rechte und Pflichten nach diesem Vertrag.
    Art. 19 Unterzeichnung des Vertrags
    Dieser Vertrag liegt bis zum 31. Dezember 1997 zur Unterzeichnung durch jeden Mitgliedstaat der WIPO und durch die Europäische Gemeinschaft auf.
    Art. 20 Inkrafttreten des Vertrags
    Dieser Vertrag tritt drei Monate nach Hinterlegung der dreissigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beim Generaldirektor der WIPO in Kraft.
    Art. 21 Inkrafttreten des Vertrags für eine Vertragspartei
    Dieser Vertrag bindet:
    i. die dreissig Staaten im Sinne von Artikel 20 ab dem Tag, an dem dieser Ver­trag in Kraft getreten ist;
    ii. jeden anderen Staat nach Ablauf von drei Monaten nach Hinterlegung seiner Urkunde beim Generaldirektor der WIPO;
    iii. die Europäische Gemeinschaft nach Ablauf von drei Monaten nach Hinterle­gung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde, wenn diese Urkunde nach Inkrafttreten dieses Vertrags nach Artikel 20 hinterlegt worden ist, oder drei Monate nach Inkrafttreten dieses Vertrags, wenn die Urkunde vor Inkraft­treten des Vertrags hinterlegt worden ist;
    iv. jede andere zwischenstaatliche Organisation, die als Vertragspartei dieses Vertrags zugelassen wird, nach Ablauf von drei Monaten nach Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde.
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