Kontrollen und Durchsuchungen
1 Die Leitung der Institution oder von ihr bezeichnete Mitarbeiterinnen und Mit arbeiter können folgende Kontrollen und Durchsuchungen anordnen: a Kontrolle der persönlichen Gegenstände und der Unterkunft, b Atemluftkontrolle, c Urinprobe.
2 Die Kontrolle der persönlichen Gegenstände und der Unterkunft wird in der Regel in Anwesenheit der oder des Jugendlichen durchgeführt.
Art. 14
Leibesvisitation und Blutprobe
1 Bei Verdacht auf Verbergen unerlaubter Gegenstände oder auf Konsum uner laubter Substanzen kann die Leitung der Institution folgende Massnahmen an ordnen: a oberflächliche Leibesvisitation, b intime Leibesvisitation, c Blutprobe.
2 Die oberflächliche Leibesvisitation wird durch eine Person gleichen Ge schlechts, in der Regel unter Beizug einer Drittperson, in einem abgesonderten Raum unter Ausschluss anderer Personen durchgeführt.
3 Die intime Leibesvisitation wird durch eine Ärztin oder einen Arzt durchge führt.
4 Die Massnahmen gemäss Absatz 1 Buchstaben b und c dürfen nur in den In stitutionen gemäss Artikel 4 angeordnet werden.
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Art. 15
Besondere Sicherheitsmassnahmen *
1 Besteht bei einer oder einem Jugendlichen in erhöhtem Masse Entwei chungsgefahr oder die Gefahr von Gewaltanwendung gegenüber Dritten, sich selbst oder Sachen sowie bei Gefahr einer anderen schwerwiegenden Störung des Institutionsbetriebs, können die Leitung der Institution oder von ihr bezeich nete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter besondere Sicherheitsmassnahmen an ordnen. *
2 Als besondere Sicherheitsmassnahmen gelten * a der Entzug von Gegenständen, deren missbräuchliche Verwendung zu befürchten ist, b das Absondern von den anderen Jugendlichen, c die Entziehung des Aufenthaltsrechts in den Gemeinschaftsräumen, d die Beschränkung des Kontakts mit der Aussenwelt, e die Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum oder in einer Einschlusszelle.
3 Die Sicherheitsmassnahme gemäss Absatz 2 Buchstabe e darf nur in den In stitutionen gemäss Artikel 4 angeordnet werden. *
Art. 16
Zwangsanwendung *
1 Die Leitung der Institution oder von ihr bezeichnete Mitarbeiterinnen und Mit arbeiter können bei unmittelbarer Gefahr für Dritte oder Sachen, bei unmittel barer Selbstgefährdung oder bei Entweichung physischen Zwang anwenden, sofern keine andere Möglichkeit besteht, die Gefährdung abzuwenden. *
2 Die Institutionen gemäss Artikel 4 können bei der Anwendung von physi schem Zwang Hand- und Fussfesseln sowie Reizstoffe einsetzen. *
3 Die Anordnung und das Verfahren bei medizinisch indizierten Zwangsmass nahmen richten sich nach den Bestimmungen des ZGB. *
4 ... *
Art. 17
Nachträgliche Verfügung
1 Sicherheitsmassnahmen im Sinne von Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe e und der Einsatz von Reizstoffen bei der Anwendung von physischem Zwang wer den schnellstmöglich schriftlich verfügt. *
2 In allen anderen Fällen kann die oder der Jugendliche oder die gesetzliche Vertretung bis drei Tage nach Beendigung der Massnahme eine anfechtbare Verfügung verlangen. *
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3 Die Verfügung wird durch die Leitung der Institution erlassen, der oder dem Jugendlichen eröffnet und der gesetzlichen Vertretung sowie der einweisenden Behörde mitgeteilt.
4 Vollzug und Rechtsschutz
Art. 18
Grundsätze *
1 Die Anwendung von freiheitsbeschränkenden Massnahmen darf die Jugendli che oder den Jugendlichen nicht gefährden.
2 Fällt der Grund für Sicherheitsmassnahmen oder Zwangsanwendungen weg, werden diese umgehend abgebrochen. *
3 Hat eine Disziplinarsanktion ihr Ziel vorzeitig erreicht, kann sie abgebrochen werden. *
4 Jugendliche, die gefesselt sind oder die in einem besonderen Raum oder in der eigenen Zelle eingeschlossen sind, werden beobachtet und ihren Bedürf nissen entsprechend betreut. Wenn nötig werden medizinische Fachpersonen beigezogen.
5 Jugendliche, die in der Disziplinarabteilung untergebracht sind, haben An spruch auf einen täglichen, mindestens einstündigen Aufenthalt an der frischen Luft.
6 Die oder der Jugendliche kann unmittelbar nach Anordnung einer freiheitsbe schränkenden Massnahme die gesetzliche Vertretung oder eine nahe stehende
Art. 19
Berichterstattung