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    Abkommen (0.192.122.935.4)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    ³ Die Vereinigung des ICoC arbeitet mit den schweizerischen Behörden zusammen, um jegliche Beeinträchtigung, die sich aus ihrer Tätigkeit für die Sicherheit der Schweiz ergeben könnte, zu vermeiden.
    Art. 15 Vollzug des Abkommens durch die Schweiz
    Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten ist die mit dem Vollzug dieses Abkommens beauftragte schweizerische Behörde.
    Art. 16 Beilegung von Streitigkeiten
    ¹ Jede Streitigkeit zwischen den Parteien des vorliegenden Abkommens über die Auslegung oder die Anwendung des vorliegenden Abkommens, die nicht durch Verhandlungen zwischen den Parteien geregelt werden konnte, kann auf Gesuch der einen oder der anderen Partei einem aus drei Mitgliedern bestehenden Schiedsgericht unterbreitet werden.
    ² Der Schweizerische Bundesrat und die Vereinigung des ICoC bestimmen je ein Mitglied des Schiedsgerichts.
    ³ Die so ernannten Mitglieder wählen in gegenseitigem Einvernehmen das dritte Mitglied, das den Vorsitz des Schiedsgerichts übernimmt. Sollte innerhalb einer angemessenen Frist keine Einigung zustande kommen, wird auf Begehren der einen oder der anderen Partei das dritte Mitglied durch den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes bezeichnet.
    ⁴ Das Gericht bestimmt sein Verfahren selbst.
    ⁵ Der Schiedsgerichtsentscheid ist endgültig und bindet die Konfliktparteien.
    Art. 17 Änderung des Abkommens
    ¹ Das vorliegende Abkommen kann jederzeit auf Verlangen der einen oder der anderen Partei geändert werden.
    ² In diesem Fall verständigen sich die beiden Parteien über die an den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens vorzunehmenden Änderungen.
    Art. 18 Kündigung des Abkommens
    ¹ Das vorliegende Abkommen kann durch die eine oder die andere Partei unter Einhaltung einer zweijährigen Frist auf das Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.
    ² Im Einvernehmen zwischen den Parteien kann die oben erwähnte Frist gekürzt werden, jedoch immer auf das Ende eines Kalenderjahres.
    Art. 19 Inkrafttreten
    Das vorliegende Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
    Geschehen in Bern, am 18. November 2019, in doppelter Ausfertigung in französischer Sprache.

    Für den
    Schweizerischen Bundesrat:

    Corinne Cicéron Bühler

    Für die
    Vereinigung des ICoC:

    Jamie A. Williamson

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