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    Bundesgesetz über die Militärversicherung (833.1)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    Will die Militärversicherung einer Medizinalperson, einer Anstalt, einer Abklä­rungs­stelle oder einem Laboratorium aus wichtigen Gründen das Recht auf Anord­nung und Durchführung diagnostischer und therapeutischer Massnahmen, auf Ver­ordnung und Abgabe von Arzneimitteln oder auf Durchführung von Analysen ver­weigern oder entziehen, entscheidet das Schiedsgericht nach Artikel 27 über den Ausschluss und dessen Dauer.
    Art. 24 Direktanspruch von Medizinalpersonen und Anstalten
    Die Medizinalpersonen, Anstalten, Abklärungsstellen und Laboratorien haben für Leistungen, die sie einem Versicherten erbracht haben, direkten Anspruch gegen die Militärversicherung.
    Art. 25 Wirtschaftlichkeit der Behandlung
    ¹ Die Medizinalpersonen, Anstalten, Abklärungsstellen und Laboratorien haben sich in der Anordnung und Durchführung diagnostischer und therapeutischer Massnah­men in der Verordnung und Abgabe von Arzneimitteln und in der Durchführung von Analysen auf das zu beschränken, was der Behandlungszweck gebietet.
    ² Die Militärversicherung kann für Leistungen, die über dieses Mass hinausgehen, gegen­über diesen Personen oder Einrichtungen die Vergütung kürzen, verweigern oder zurückfordern.
    Art. 25 a ⁶⁵ Auskunftspflicht des Leistungserbringers
    Der Leistungserbringer muss der Militärversicherung eine detaillierte und verständliche Rechnung zustellen. Er muss ihr auch alle Angaben machen, die sie benötigt, um die Leistungsansprüche zu beurteilen und um die Berechnung der Vergütung und die Wirtschaftlichkeit der Leistung überprüfen zu können.
    ⁶⁵ Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Un­fallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4375 ; BBl 2008 5395 , 2014 7911 ).
    Art. 26 Zusammenarbeit und Tarife
    ¹ Die Militärversicherung kann mit den Medizinalpersonen, den medizinischen Hilfspersonen, den Spitälern, den Abklärungsstellen, den Laboratorien, den Kuranstalten sowie den Transport- und Rettungsunternehmen vertraglich die Zusammenarbeit regeln und die Tarife festlegen.⁶⁶ Sie kann die Behandlung der Ver­si­cherten ausschliesslich den am Vertrag Beteiligten anvertrauen. Wer im ambulanten Bereich die Bedingungen erfüllt, kann dem Vertrag beitreten.⁶⁷
    ² Der Bundesrat regelt durch Verordnung die Koordination mit den Tarifordnungen anderer Sozialversicherungen, die er für anwendbar erklären kann. In gleicher Weise ordnet er die Vergütung für Versicherte, die sich in ein Spital ohne Tarifvereinbarung begeben.⁶⁸
    ³ Besteht kein Vertrag, so erlässt der Bundesrat nach Anhören der Parteien die er­for­derlichen Bestimmungen.
    ⁴ Für alle Versicherten der Militärversicherung sind die gleichen Taxen zu berech­nen.
    ⁶⁶ Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Un­fallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4375 ; BBl 2008 5395 , 2014 7911 ).
    ⁶⁷ Fassung des dritten Satzes gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfall­versicherung und Un­fallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4375 ; BBl 2008 5395 , 2014 7911 ).
    ⁶⁸ Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Un­fallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4375 ; BBl 2008 5395 , 2014 7911 ).
    Art. 27 Streitigkeiten
    ¹ Streitigkeiten zwischen der Militärversicherung und Medizinalpersonen, Anstal­ten, Abklärungsstellen und Laboratorien entscheidet ein für das ganze Kantonsge­biet zuständiges Schiedsgericht.
    ² Zuständig ist das Schiedsgericht des Kantons, in dem die ständige Einrichtung einer dieser Personen oder Anstalten liegt.
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