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    Bundesgesetz über die Militärversicherung (833.1)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    ³ Lehnt der Versicherte eine zumutbare diagnostische medizinische Massnahme ab, so haftet die Militärversicherung nur, wenn die Gesundheitsschädigung mit über­wie­gender Wahrscheinlichkeit während des Dienstes verursacht oder verschlimmert worden ist (Art. 6).
    ⁴ Weigert sich der Versicherte, eine zumutbare therapeutische medizinische Mass­nahme durchführen zu lassen, so werden nur jene Leistungen ausgerichtet, welche noch hätten entrichtet werden müssen, wenn die Massnahme angewandt worden wäre.
    ⁵ …⁵⁷
    ⁶ Die Militärversicherung trägt das Risiko aller medizinischen Massnahmen.
    ⁵⁴ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
    ⁵⁵ SR 830.1
    ⁵⁶ Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
    ⁵⁷ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
    Art. 18 a ⁵⁸ Zahnärztliche Behandlungen
    ¹ Bei Zahnschäden richtet sich die Leistungspflicht der Militärversicherung nach Artikel 31 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994⁵⁹ über die Kranken­versicherung.
    ² Zudem übernimmt die Militärversicherung die Kosten zahnärztlicher Behandlun­gen, die durch einen Unfall (Art. 4 ATSG⁶⁰) während des Dienstes bedingt sind.
    ⁵⁸ Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 17. Juni 2005 über das Entlastungsprogramm 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 5427 ; BBl 2005 759 ).
    ⁵⁹ SR 832.10
    ⁶⁰ SR 830.1
    Art. 19 Reise- und Bergungskosten
    ¹ Die Militärversicherung vergütet die notwendigen Reise‑, Transport‑, Such- und Rettungskosten.
    ² Sie kann sich in Ausnahmefällen an den Auslagen der nächsten Angehörigen für Besuche beteiligen.
    Art. 20 Zulagen für Hauspflege oder Kuren sowie Hilflosenentschädigung
    ¹ Ist dem Versicher­ten Haus­pflege oder ein pri­vater Ku­rauf­enthalt bewil­ligt wor­den und erwach­sen ihm da­bei durch die versicherte Ge­sund­heits­schädigung oder durch Hilflo­sigkeit (Art. 9 ATSG⁶¹) Mehrko­sten für Unter­kunft, Er­nährung, Pflege oder Betreu­ung, so ge­währt ihm die Mi­li­tärver­si­cherung Zu­lagen.⁶²
    ² Der Anspruch auf Zulagen erlischt, wenn der Versicherte auf Kosten der Militär­versicherung in eine Anstalt eingewiesen wird und dadurch die Mehrkosten wegfal­len.
    ⁶¹ SR 830.1
    ⁶² Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
    Art. 21 Hilfsmittel
    ¹ Der Versicherte hat Anspruch auf Hilfsmittel für:
    a. die Verbesserung seines Gesundheitszustandes;
    b. die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder für die Tätigkeit in seinem Auf­gabenbereich;
    c. die Schulung und Ausbildung;
    d. die funktionelle Angewöhnung;
    e. die Fortbewegung;
    f. die Selbstsorge;
    g. den Kontakt mit der Umwelt.
    ² Die Hilfsmittel werden zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässi­ger Ausführung abgegeben oder mit Amortisationsbeiträgen finanziert. Kosten, die darüber hinausgehen, hat der Versicherte selbst zu tragen. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die auch ohne die Gesundheitsschädigung angeschafft werden müss­ten, so kann dem Versicherten eine Kostenbeteiligung auferlegt werden.
    ³ Schafft der Versicherte auf eigene Kosten ein Hilfsmittel an, auf das er Anspruch hat, so gewährt ihm die Militärversicherung einen Beitrag.
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