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    Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen (0.142.40)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    3.  Die in dieser Weise ausgestellten Dokumente oder Bescheinigungen ersetzen die amtlichen Urkunden, die Ausländern durch die Behörden ihres Landes oder durch deren Vermittlung ausgestellt werden, sie gelten bis zum Beweise des Gegenteils als rechtmässig.
    4.  Abgesehen von Ausnahmen, die zugunsten von Bedürftigen zugelassen werden müssen, können für die hier erwähnten Amtshandlungen Gebühren erhoben werden; diese müssen aber mässig sein und den Gebühren entsprechen, die von den eigenen Staatsangehörigen für ähnliche Amtshandlungen erhoben werden.
    5.  Die Bestimmungen dieses Artikels berühren die Artikel 27 und 28 nicht.
    Art. 26 Freizügigkeit
    Jeder vertragschliessende Staat räumt den Staatenlosen, die sich rechtmässig auf seinem Gebiet aufhalten, das Recht ein, dort ihren Aufenthaltsort zu wählen und sich frei zu bewegen, vorbehältlich der Bestimmungen, die unter den gleichen Umständen für Ausländer im Allgemeinen gelten.
    Art. 27 Identitätsausweise
    Die vertragschliessenden Staaten stellen jedem Staatenlosen, der sich auf ihrem Gebiet aufhält und der kein gültiges Reisepapier besitzt, einen Identitätsausweis aus.
    Art. 28 Reiseausweise
    Die vertragschliessenden Staaten stellen den Staatenlosen, die sich rechtmässig auf ihrem Gebiet aufhalten, Reiseausweise aus, die ihnen Reisen ausserhalb dieses Gebietes gestatten, vorausgesetzt, dass keine zwingenden Gründe der Staatssicherheit oder öffentlichen Ordnung entgegenstehen. Die Bestimmungen im Anhang zu diesem Übereinkommen finden auf diese Dokumente Anwendung. Die vertragschlies­senden Staaten können einen solchen Reiseausweis auch jedem andern Staatenlosen auf ihrem Gebiet ausstellen; sie werden den Fällen von Staatenlosen besondere Aufmerksamkeit schenken, die sich auf ihrem Gebiet aufhalten und nicht in der Lage sind, von dem Lande, wo sie ihren ordentlichen Aufenthalt haben, einen Reiseausweis zu erlangen.
    Art. 29 Steuern und Abgaben
    1.  Die vertragschliessenden Staaten erheben von den Staatenlosen keine anderen oder höheren Gebühren, Abgaben oder Steuern irgendwelcher Art, als sie unter ähnlichen Verhältnissen jetzt oder künftig von den eigenen Staatsangehörigen verlangt werden.
    2.  Diese Vorschrift steht der Anwendung der gesetzlichen und sonstigen Bestimmungen nicht entgegen, welche die Gebühren für die Ausstellung von Verwaltungsdokumenten, einschliesslich Identitätsausweisen, an Ausländer betreffen.
    Art. 30 Vermögenstransfer
    1.  Jeder vertragschliessende Staat gestattet den Staatenlosen nach Massgabe seiner Gesetze und Verordnungen, Vermögenswerte, die sie auf sein Staatsgebiet gebracht haben, in das Gebiet eines anderen Landes überzuführen, in dem sie zur Ansiedlung zugelassen worden sind.
    2.  Jeder vertragschliessende Staat prüft wohlwollend die Gesuche von Staatenlosen, die um die Ermächtigung nachsuchen, alle andern Vermögenswerte, die zur Ansiedlung in einem andern Land erforderlich sind, in ein anderes Land zu überführen, in dem sie zur Ansiedlung aufgenommen worden sind.
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