5. Einigen sich die Vertragsparteien in Bezug auf einen Tarif, für welchen eine Ablehnung erteilt wurde, tun die Vertragsparteien ihr Möglichstes, um diese Vereinbarung in Kraft zu setzen. Kommt keine solche Vereinbarung zustande, wird der Tarif angewandt oder bleibt in Kraft.
6. Wird ein Tarif erhöht, so wird von den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien keine Zustimmung für Tarife verlangt, die von den bezeichneten Luftfahrtunternehmen der Vertragspartei für die Beförderung von Fluggästen, Fracht und Postsendungen angewandt werden. In diesem Fall unterbreiten die bezeichneten Luftfahrtunternehmen einen solchen Tarif bevor er in Kraft tritt.
Art. 16 Unterbreitung der Flugpläne
1. Jede Vertragspartei kann verlangen, dass die von den bezeichneten Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei vorgesehenen Flugpläne ihren Luftfahrtbehörden spätestens dreissig (30) Tage vor Aufnahme des Betriebes der vereinbarten Linien mitgeteilt werden. Die gleiche Regelung findet auch auf Änderungen der Flugpläne Anwendung.
2. Für Verdichtungsflüge, welche die bezeichneten Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei ausserhalb des genehmigten Flugplanes auf den vereinbarten Linien durchführen wollen, ist vorgängig die Genehmigung der Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei einzuholen. Ein solches Begehren ist in der Regel mindestens zwei (2) Arbeitstage vor dem Flug zu stellen.
Art. 17 Statistische Angaben
Die Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien übermitteln einander auf Verlangen periodische Statistiken oder andere entsprechende Auskünfte über den auf den vereinbarten Linien beförderten Verkehr.
Art. 18 Konsultationen
Jede Vertragspartei kann jederzeit Konsultationen über die Umsetzung, Auslegung, Anwendung oder die Änderung dieses Abkommens verlangen. Solche Konsultationen, die zwischen den Luftfahrtbehörden stattfinden können, beginnen zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens jedoch sechzig (60) Tage nach Erhalt des schriftlichen Begehrens von der anderen Vertragspartei, es sei denn, die Vertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Jede Vertragspartei bereitet sich auf die Verhandlungen vor und legt während diesen Verhandlungen sachdienliche Beweismittel zur Unterstützung ihrer Haltung vor, um in voller Kenntnis der Lage zweckmässige und wirtschaftliche Entscheidungen zu ermöglichen.
Art. 19 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
1. Bei Meinungsverschiedenheiten der Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens bemühen sich die Vertragsparteien in erster Linie, diese durch Verhandlungen unter sich beizulegen.