²⁶ Aufgehoben durch Art. 1 Ziff. 18 des Zweiten Zusatzabk. vom 2. März 1989 ( SR 0.831.109.136.122 ).
Art. 16 ²⁷
Schweizer Bürger, die sich gewöhnlich ausserhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, sind zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung berechtigt, wenn sie zu dieser für mindestens 60 Kalendermonate Beiträge wirksam entrichtet haben oder aufgrund übergangsrechtlicher Vorschriften, die vor dem 19. Oktober 1972 in Kraft waren, zur freiwilligen Versicherung berechtigt waren.
²⁷ Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 19 des Zweiten Zusatzabk. vom 2. März 1989 ( SR 0.831.109.136.122 ).
Art. 17 ²⁸
²⁸ Aufgehoben durch Art. 1 Ziff. 7 des Ersten Zusatzabk. vom 9. Sept. 1975 ( SR 0.831.109.136.121 ).
Art. 18 ²⁹
(1) Erwerbstätige Staatsangehörige der einen Vertragspartei erhalten Eingliederungsmassnahmen nach den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei, wenn sie in deren Gebiet wohnen und, unmittelbar bevor diese Massnahmen in Betracht kommen, Beiträge nach den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei entrichtet haben.
(2) Die Nichterwerbstätigen und die minderjährigen Kinder deutscher Staatsangehörigkeit erhalten Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung, wenn sie in der Schweiz Wohnsitz haben und, unmittelbar bevor diese Massnahmen in Betracht kommen, ununterbrochen während mindestens eines Jahres dort gewohnt haben. Kinder erhalten ausserdem Eingliederungsmassnahmen, wenn sie in der Schweiz Wohnsitz haben und dort entweder invalid geboren sind oder seit der Geburt ununterbrochen gewohnt haben.
(3) Absatz 1 gilt sinngemäss für Grenzgänger unter der Voraussetzung, dass sie, bevor die Eingliederungsmassnahmen in Betracht kommen, in einem auf Dauer angelegten vollen Beschäftigungsverhältnis standen.
(4) Günstigere Regelungen jeder Vertragspartei bleiben unberührt.
²⁹ Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 8 des Ersten Zusatzabk. vom 9. Sept. 1975, in Kraft seit 1. Nov. 1976 ( SR 0.831.109.136.121 ).
Art. 19 ³⁰
(1) Soweit nach den Rechtsvorschriften über die schweizerische Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung der Anspruch auf ordentliche Renten vom Bestehen eines Versicherungsverhältnisses abhängig ist, gelten als Versicherte im Sinne der schweizerischen Rechtsvorschriften auch
a) deutsche Staatsangehörige, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalles nach den schweizerischen Rechtvorschriften der deutschen Rentenversicherung angehören;
b) Personen, die als Grenzgänger in der Schweiz erwerbstätig waren und in den drei Jahren, die dem Eintritt des Versicherungsfalles nach den schweizerischen Rechtsvorschriften unmittelbar vorangehen, für mindestens zwölf Monate Beiträge nach den schweizerischen Rechtsvorschriften entrichtet haben.
(2) …³¹
³⁰ Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 9 des Ersten Zusatzabk. vom 9. Sept. 1975, in Kraft seit 1. Nov. 1976 ( SR 0.831.109.136.121 ).
³¹ Aufgehoben durch Art.1 Ziff.20 des Zweiten Zusatzabk. vom 2. März 1989 ( SR 0.831.109.136.122 ).
Art. 20
Deutsche Staatsangehörige haben Anspruch auf ausserordentliche Renten nach den schweizerischen Rechtsvorschriften, wenn sie in der Schweiz Wohnsitz haben und dort unmittelbar vor dem Monat, von dem an die Rente verlangt wird, im Falle einer Altersrente zehn Jahre und im Falle einer Invalidenrente, einer Hinterlassenenrente oder der sie ablösenden Altersrenten fünf Jahre ununterbrochen gewohnt haben.