2 Für die Leistungen gemäss der Verordnung des Bundesrates vom 3. Dezem ber 1954 über die Gebühren für das Handelsregister 2 ) , die das Handelsregister amt in elektronischer Form erbringt, bleiben die Gebührenregelungen dieses Erlasses vorbehalten.
Art. 11
Unentgeltlichkeit
1 Der Kanton erhebt von anderen Kantonen für die elektronischen Grundbuch auszüge und Handelsregisterauszüge und für die Nutzung des elektronischen Geschäftsverkehrs keine Gebühren, unter Vorbehalt der Gegenseitigkeit.
Art. 12
Inkasso
1 Das Inkasso der Gebühren kann der Trägerorganisation übertragen werden. Diese sorgt für die elektronische Rechnungsstellung und die Überweisung der Gebührenerträge an die zuständige kantonale Stelle.
2 Die Einzelheiten des Inkassos werden in einem Vertrag geregelt, den das ADR im Einvernehmen mit dem Amt für Geoinformation und der zuständigen Stelle der Finanzdirektion im Namen des Kantons mit der Trägerorganisation abschliesst. *
1) BSG 154.21
2) SR 221.411.1
5 215.321.6
5 Datenschutz
Art. 13
1 Das ADR ist die verantwortliche Behörde für den Datenschutz. *
2 Die Überprüfung der Datenbearbeitung sowie die Sanktionen bei missbräuch licher Datenbearbeitung richten sich nach den Bestimmungen der kantonalen Datenschutzgesetzgebung.
3 Bezüglich der Trägerorganisation bleiben die bundesrechtlichen Datenschutz bestimmungen und die Zuständigkeit der Bundesbehörden im Rahmen ihrer Oberaufsicht vorbehalten.
6 Verfahren und Rechtsschutz
Art. 14
Verfügung
1 Bei Streitigkeiten aus der Nutzung des elektronischen Geschäftsverkehrs oder aus dem Bezug von Auszügen aus dem Grundbuch oder dem Handelsre gister erlässt das zuständige Grundbuchamt oder das Handelsregisteramt auf Gesuch hin eine Verfügung.
Art. 15
Rechtsmittel
1 Gegen die Verfügungen der Grundbuchämter kann Beschwerde bei der Di rektion für Inneres und Justiz erhoben werden. Die Beschwerdeentscheide der Direktion für Inneres und Justiz können beim Obergericht angefochten wer den. *
2 Gegen die Verfügungen des Handelsregisteramts kann Beschwerde beim Obergericht erhoben werden.
3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) 1 ) .
7 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 16
Übergangsbestimmung
1 Bis zum Inkrafttreten von Artikel 10 werden für die Nutzung des elektroni schen Geschäftsverkehrs mit den Grundbuchämtern und mit dem Handelsre gisteramt keine Gebühren erhoben.
1) BSG 155.21
215.321.6 6
Art. 17
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. April 2013 in Kraft.
2 Artikel 10 tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Bern, 23. Januar 2013 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Rickenbacher Der Staatsschreiber: Nuspliger Vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement genehmigt am 19. März
2013 1 )
1) BAG 13–20
7 215.321.6 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 23.01.2013 01.01.2014 Erlass Erstfassung 13-11 02.09.2020 01.11.2020
Art. 4 Abs. 1
geändert 20-088 02.09.2020 01.11.2020
Art. 4 Abs. 2
geändert 20-088 02.09.2020 01.11.2020
Art. 5 Abs. 1
geändert 20-088 02.09.2020 01.11.2020
Art. 12 Abs. 2
geändert 20-088 02.09.2020 01.11.2020
Art. 13 Abs. 1
geändert 20-088 02.09.2020 01.11.2020
Art. 15 Abs. 1
geändert 20-088
215.321.6 8 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 23.01.2013 01.01.2014 Erstfassung 13-11
Art. 4 Abs. 1
02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-088
Art. 4 Abs. 2
02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-088
Art. 5 Abs. 1
02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-088
Art. 12 Abs. 2
02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-088
Art. 13 Abs. 1
02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-088
Art. 15 Abs. 1
02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-088