l. Übermittlung und Vergleich von polizeilichen Daten wie Tatortspuren, Fotografien, Signalementen, Finger- und Handballenabdrücken, DNA-Profilen;
m. Informationen aus Polizei- oder Zollermittlungen, Dokumenten oder Computerdateien, sofern das innerstaatliche Recht die Offenlegung solcher Daten und Materialien erlaubt.
Art. 8 Unaufgeforderte Zusammenarbeit
Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können einander im Einzelfall in Übereinstimmung mit ihrem nationalen Recht ohne Ersuchen Informationen zukommen lassen, die für die andere Vertragspartei zur Vorbeugung von Straftaten oder einer konkreten und unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit sowie zur Strafverfolgung als notwendig erachtet werden. Der Empfangsstaat ist verpflichtet, die Nützlichkeit der erhaltenen Informationen zu überprüfen und diese, falls als nicht notwendig bewertet, unaufgefordert zu vernichten oder an den Sendestaat zurückzusenden.
Art. 9 Gemeinsame Sicherheitsanalysen
Die zuständigen Behörden sind bestrebt, in Übereinstimmung mit ihrem jeweiligen innerstaatlichen Recht regelmässig, oder falls es die Umstände erfordern, Lageberichte zur Kriminalität auszutauschen sowie gemeinsam die Sicherheitslage zu analysieren und zu bewerten.
Art. 10 Koordination
1. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien treffen soweit erforderlich polizeiliche Massnahmen, um die Koordination operativer Einsätze in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten zu gewährleisten. Dazu gehören Operationen in folgenden Bereichen:
a. Suche nach Personen und Gegenständen, einschliesslich der Umsetzung von Massnahmen mit dem Ziel, Erträge aus kriminellen Handlungen ausfindig zu machen und zu konfiszieren;
b. Strafverfolgung, insbesondere von organisierter Kriminalität;
c. verdeckte Ermittlungen, die der Aufdeckung von Straftaten dienen;
d. Gewährleistung des Zeugen- und Opferschutzes sowie des Schutzes anderer Personen, um Gefahren für Leib und Leben sowie andere schwerwiegende Gefahren abzuwenden, die sich im Zusammenhang mit Strafverfahren ergeben;
e. Planung und Durchführung gemeinsamer Programme zur Kriminalitätsprävention;
f. Sicherheit im Luftverkehr.
2. Die durch die Umsetzung dieses Artikels verursachten Kosten sollen von den zuständigen Behörden im Einzelfall gemeinsam zugewiesen werden.
Art. 11 Aus- und Weiterbildung
1. Die zuständigen Behörden unterstützen einander in Bezug auf die Aus- und Weiterbildung, insbesondere durch:
a. die Teilnahme an Ausbildungskursen, die in einer Amtssprache der jeweils anderen Vertragspartei oder in Englisch durchgeführt werden;
b. die Durchführung gemeinsamer Seminare oder Übungen;
c. die Ausbildung von Spezialisten der anderen Vertragspartei;
d. den Austausch von Experten und Ausbildungskonzepten;
e. Einladung von Beobachtern für die Teilnahme an Übungen.
2. Darüber hinaus fördern die Vertragsparteien jegliche Formen des Erfahrungs- und Erkenntnisaustauschs.
Titel III: Besondere Formen der Zusammenarbeit
Art. 12 Gemeinsame Gremien
Die zuständigen Behörden können bei Bedarf gemischte Analyseteams, Arbeitsgruppen sowie Kontroll-, Observations- und Ermittlungsgruppen bilden, in denen Beamte der zuständigen Behörden und Dienststellen des einen Vertragsstaates bei Einsätzen im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates ohne Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse beratend und unterstützend tätig werden. Während ihres ausschliesslichen Unterstützungseinsatzes berücksichtigen die Beamten die Vorgaben derjenigen Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Einsätze stattfinden.