2 Missachtet eine Rednerin oder ein Redner die Mahnung der Präsidentin oder des Präsidenten, zur Sache zu sprechen, oder lässt sich diese Person wiederholt eine Verletzung des parlamentarischen Anstandes zu Schulden kommen, so kann ihr die Präsidentin oder der Präsident das Wort entziehen.
3 Erhebt die Rednerin oder der Redner Einspruch gegen den Entzug des Wortes, so entscheidet der Rat. Bei fortgesetztem ungebührlichem Benehmen kann der Rat mit zwei Drittel der Stimmen ein Mitglied von der Sitzung ausschliessen.
Art. 56 Redezeit
1 Mit Ausnahme der Kommissionsreferentinnen und -referenten und der Vertreterin oder des Vertreters der Regierung darf in der Regel keine Rednerin oder kein Redner länger als zehn Minuten und mehr als zweimal zum gleichen Diskussionspunkt spre - chen.
2 Wird Schluss der Diskussion beantragt, so ist darüber ohne weitere Diskussion abzustimmen. Stimmt der Rat mit Zweidrittelmehrheit zu, so erhalten nur noch be - reits angemeldete Rednerinnen und Redner und die Mitglieder der Regierung das Wort. Artikel 57 bleibt vorbehalten.
3 Ausnahmen von den in Absatz 1 genannten Einschränkungen kann der Rat mit Zweidrittelmehrheit beschliessen.
4 Die Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht für die Behandlung von Beschwer - den.
5 Es ist stets gestattet, das Wort zu begehren, um die Beachtung der Geschäftsord - nung zu verlangen, Ordnungsanträge zu stellen oder auf eine persönliche Bemer - kung zu antworten.
Art. 57 Schlusswort
1 Ist die Diskussion erschöpft, so hat die Referentin oder der Referent der Kommissi - on oder, wenn die Kommission nicht einstimmig ist, zunächst die Vertreterin oder der Vertreter der Minderheit und hierauf die Vertreterin oder der Vertreter der Mehr - heit das Recht zu einem Schlusswort.
Art. 58 Organisierte Debatte
1 Für die Behandlung eines Geschäftes kann der Rat auf Antrag der Präsidentenkon - ferenz die Debatte und die Wortmeldungen einschränken.
Art. 58a * Simultanverdolmetschung
1 Die Voten in deutscher, rätoromanischer und italienischer Sprache werden in der Regel simultan in die deutsche und italienische Sprache gedolmetscht.
2 Allfällige Fehler oder ein teilweiser oder gänzlicher Ausfall der Simultanverdol - metschung haben keine rechtlichen Auswirkungen auf die zu beschliessenden Ge - genstände.
3.3. ABSTIMMUNGEN
Art. 59 Einleitung
1 Vor der Abstimmung gibt die Präsidentin oder der Präsident dem Rate die gestell - ten Anträge im Wortlaut bekannt und ordnet an, in welcher Weise abgestimmt wer - den soll. Einwendungen dagegen werden vom Rate sogleich erledigt.
Art. 60 Mehrere Anträge
1 Unterabänderungsanträge sind vor den Abänderungsanträgen und diese vor den Hauptanträgen zur Abstimmung zu bringen.
2 Liegen mehr als zwei Hauptanträge vor, so werden sie nebeneinander zur Abstim - mung gebracht, wobei jedes Mitglied nur einem von ihnen stimmen darf. Hat keiner die absolute Mehrheit der Stimmen erreicht, so ist darüber abzustimmen, welcher von denjenigen Anträgen, welche die wenigsten Stimmen erhielten, wegzufallen habe. Hierauf wird das gleiche Verfahren auf die übrig gebliebenen Anträge ange - wendet, bis einer die absolute Mehrheit erhält.
3 Wer einem Unterabänderungsantrag zugestimmt hat, ist nicht gehalten, auch für den Abänderungsantrag zu stimmen; ebenso wenig verpflichtet die Zustimmung zum Abänderungsantrag zur Bejahung des Hauptantrages.
Art. 61 Zusammengesetzte Anträge
1 Bei zusammengesetzten Anträgen ist über die einzelnen Teile getrennt abzustim - men. Kann eine Abstimmungsfrage geteilt werden, so hat dies zu geschehen, sofern ein Mitglied es verlangt.
Art. 62 Stimmabgabe bei Sachgeschäften
1. Im Allgemeinen *
1 Während der Abstimmungen haben sich die Abgeordneten an ihren Plätzen aufzu - halten. Es zählen nur Stimmen, die am eigenen Platz abgegeben werden. *
2 Die Stimmabgabe erfolgt offen und mit dem elektronischen Abstimmungssystem. Bei defekter Anlage und in besonderen Fällen kann eine Abstimmung durch Aufste - hen durchgeführt werden. *
3 Ein Ratsmitglied hat seine Stimme abzugeben (Ja oder Nein) oder sich der Stimme zu enthalten. *
4 In Begnadigungssachen oder wenn 25 Ratsmitglieder einem entsprechenden An - trag zustimmen, erfolgt die Abstimmung schriftlich und geheim. *
5 Über unbestrittene Anträge wird nicht abgestimmt. *