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    Schweizerisches Zivilgesetzbuch (210)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    ¹ Findet keine Trennung des Materials vom Boden statt, so hat der Grundeigentümer für das Material eine angemessene Entschädigung zu leisten.
    ² Bei bösem Glauben des bauenden Grundeigentümers kann das Gericht auf vollen Schadenersatz erkennen.
    ³ Bei bösem Glauben des bauenden Materialeigentümers kann es auch nur dasjenige zusprechen, was der Bau für den Grundeigentü­mer allermindestens wert ist.
    Art. 673
    Übersteigt der Wert des Baues offenbar den Wert des Bodens, so kann derjenige, der sich in gutem Glauben befindet, verlangen, dass das Eigentum an Bau und Boden gegen angemessene Entschädigung dem Materialeigentümer zugewiesen werde.
    Art. 674
    ¹ Bauten und andere Vorrichtungen, die von einem Grundstücke auf ein anderes überragen, verbleiben Bestandteil des Grundstückes, von dem sie ausgehen, wenn dessen Eigentümer auf ihren Bestand ein ding­liches Recht hat.
    ² Das Recht auf den Überbau kann als Dienstbarkeit in das Grund­buch eingetragen werden.
    ³ Ist ein Überbau unberechtigt, und erhebt der Verletzte, trotzdem dies für ihn erkennbar geworden ist, nicht rechtzeitig Einspruch, so kann, wenn es die Umstände rechtfertigen, dem Überbauenden, der sich in gutem Glauben befindet, gegen angemessene Entschädigung das ding­liche Recht auf den Überbau oder das Eigentum am Boden zugewiesen werden.
    Art. 675
    ¹ Bauwerke und andere Vorrichtungen, die auf fremdem Boden ein­ge­graben, aufgemauert oder sonstwie dauernd auf oder unter der Bo­den­fläche mit dem Grundstücke verbunden sind, können einen be­son­deren Eigentümer haben, wenn ihr Bestand als Dienstbarkeit in das Grund­buch eingetragen ist.
    ² Die Bestellung eines Baurechtes an einzelnen Stockwerken eines Gebäudes ist ausgeschlossen.
    Art. 676
    ¹ Leitungen zur Versorgung und Entsorgung, die sich ausserhalb des Grundstücks befinden, dem sie dienen, gehören, wo es nicht anders geordnet ist, dem Eigentümer des Werks und zum Werk, von dem sie ausgehen oder dem sie zugeführt werden.⁵⁶³
    ² Soweit nicht das Nachbarrecht Anwendung findet, erfolgt die ding­liche Belastung der fremden Grundstücke mit solchen Leitungen durch die Errichtung einer Dienstbarkeit.
    ³ Die Dienstbarkeit entsteht mit der Erstellung der Leitung, wenn diese äusserlich wahrnehmbar ist. Andernfalls entsteht sie mit der Eintragung in das Grundbuch.⁵⁶⁴
    ⁵⁶³ Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4637 ; BBl 2007 5283 ).
    ⁵⁶⁴ Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4637 ; BBl 2007 5283 ).
    Art. 677
    ¹ Hütten, Buden, Baracken u. dgl. behalten, wenn sie ohne Absicht bleibender Verbindung auf fremdem Boden aufgerichtet sind, ihren besondern Eigentümer.
    ² Ihr Bestand wird nicht in das Grundbuch eingetragen.
    IV. Einpflan­zun­gen auf dem Grundstück
    Art. 678
    ¹ Verwendet jemand fremde Pflanzen auf eigenem Grundstücke, oder eigene Pflanzen auf fremdem Grundstücke, so entstehen die gleichen Rechte und Pflichten, wie beim Verwenden von Baumaterial oder bei Fahrnisbauten.
    ² Eine dem Baurecht entsprechende Dienstbarkeit für einzelne Pflanzen und Anlagen von Pflanzen kann auf mindestens zehn und auf höchstens 100 Jahre errichtet werden.⁵⁶⁵
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