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    Schweizerisches Zivilgesetzbuch (210)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    A. Vermutung
    I. Elternschaft des Ehemannes ²⁴²
    ²⁴² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Ehe für alle), in Kraft seit 1. Juli 2022 ( AS 2021 747 ; BBl 2019 8595 ; 2020 1273 ).
    Art. 255 ²⁴³
    ¹ Ist ein Kind während der Ehe geboren, so gilt der Ehemann als Vater.
    ² Stirbt der Ehemann, so gilt er als Vater, wenn das Kind innert 300 Tagen nach seinem Tod geboren wird oder bei späterer Geburt nach­gewiesenermassen vor dem Tod des Ehemannes gezeugt worden ist.
    ³ Wird der Ehemann für verschollen erklärt, so gilt er als Vater, wenn das Kind vor Ablauf von 300 Tagen seit dem Zeitpunkt der Todes­gefahr oder der letzten Nachricht geboren worden ist.
    ²⁴³ Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 ( AS 1999 1118 ; BBl 1996 I 1 ).
    II. Elternschaft der Ehefrau
    Art. 255 a ²⁴⁴
    ¹ Ist die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt mit einer Frau verheiratet und wurde das Kind nach den Bestimmungen des Fortpflanzungsmedizingesetzes vom 18. Dezember 1998²⁴⁵ durch eine Samenspende gezeugt, so gilt die Ehefrau der Mutter als der andere Elternteil.
    ² Stirbt die Ehefrau der Mutter oder wird sie für verschollen erklärt, so gilt sie als Elternteil, wenn die Insemination vor ihrem Tod oder dem Zeitpunkt der Todesgefahr oder der letzten Nachricht stattgefunden hat.
    ²⁴⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Ehe für alle), in Kraft seit 1. Juli 2022 ( AS 2021 747 ; BBl 2019 8595 ; 2020 1273 ).
    ²⁴⁵ SR 810.11
    B. Anfechtung der Elternschaft des Ehemannes
    I. Klagerecht ²⁴⁶
    ²⁴⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Ehe für alle), in Kraft seit 1. Juli 2022 ( AS 2021 747 ; BBl 2019 8595 ; 2020 1273 ).
    Art. 256 ²⁴⁷
    ¹ Die Vermutung der Vaterschaft kann beim Gericht angefochten wer­den:
    1. vom Ehemann;
    2.²⁴⁸
    vom Kind, wenn während seiner Minderjährigkeit der gemeinsame Haushalt der Ehegatten aufgehört hat.
    ² Die Klage des Ehemannes richtet sich gegen das Kind und die Mut­ter, die Klage des Kindes gegen den Ehemann und die Mutter.
    ³ Der Ehemann hat keine Klage, wenn er der Zeugung durch einen Dritten zugestimmt hat. Für das Anfechtungsrecht des Kindes bleibt das Fortpflanzungsmedizingesetz vom 18. Dezember 1998²⁴⁹ vorbe­halten.²⁵⁰
    ²⁴⁷ Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 ( AS 1977 237 ; BBl 1974 II 1 ).
    ²⁴⁸ Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Per­sonenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2011 725 ; BBl 2006 7001 ).
    ²⁴⁹ SR 810.11
    ²⁵⁰ Fassung gemäss Art. 39 des Fortpflanzungsmedizingesetzes vom 18. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 3055 ; BBl 1996 III 205 ).
    II. Klagegrund
    Art. 256 a ²⁵¹
    ¹ Ist ein Kind während der Ehe gezeugt worden, so hat der Kläger nachzuweisen, dass der Ehemann nicht der Vater ist.
    ² Ist das Kind frühestens 180 Tage nach Abschluss und spätestens 300 Tage nach Auflösung der Ehe durch Tod geboren, so wird vermutet, dass es während der Ehe gezeugt worden ist.²⁵²
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